Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 des TVUmBw über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw). wenn die Arbeitnehmerin vertraglich ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, aber über einen längeren Zeitraum vor Abschluss der Ruhensvereinbarung nach § 11 Abs.1 TVUmBw tatsächlich mit der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten beschäftigt wurde

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst zu den für Vollzeitbeschäftigte üblichen Arbeitszeiten eingesetzt und schöpft mit ihrer Mehrarbeit den auf 39 Wochenstunden erhöhten Arbeitszeitumfang einer Vollzeitbeschäftigten aus, liegt darin keine vertragliche Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung.

 

Normenkette

TVUmBw § 11 Abs. 1-2; TVöD § 7 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 3 Ca 219/08)

ArbG Minden (Aktenzeichen 3 Ca 219/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2010; Aktenzeichen 6 AZR 75/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.07.2008 – 3 Ca 219/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszahlung sowie die Höhe einer Einmalzahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden TVUmBw, Bl. 7-19 d.A.).

Die am 08.07.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zunächst eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT. Seit dem 01.10.2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-Bund anwendbar. Die Klägerin wurde seitdem aus der Gruppe E 5 des TVöD-Bund mit der Endstufe vergütet.

Zum 01.09.1976 reduzierte die Klägerin ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Mit Wirkung zum 28.10.1988 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten tätig wird, zuletzt mit 19,5 Wochenstunden.

Mit Schreiben vom 15.04.1996 (Bl. 210 d.A.), 05.05.1999 (Bl. 211 d.A.) und vom 13.02.2002 beantragte sie die Aufstockung ihrer Arbeitszeit bis zur tariflichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten. Mit Schreiben vom 31.08.1999 (Bl. 212 d.A.) bewarb sie sich um die Vollzeitstelle einer Schreibkraft. Mit Schreiben vom 26.04.1996 (Bl. 212 d.A.) und Schreiben vom 12.05.1999 (Bl. 216 d.A.) lehnte die Beklagte die Aufstockung der Arbeitszeit unter Hinweis auf das Fehlen eines freien Dienstpostens ab. Mit Schreiben vom 15.06.2000 (Bl. 220-223 d.A.) nahm sie ausführlich Stellung zu dem Wunsch der Klägerin, eine Vollzeittätigkeit zu übernehmen. Sie wies darauf hin, dass eine Aufstockung nicht möglich sei.

Ab Mai 1999 arbeitete die Klägerin im Umfang einer Vollbeschäftigten. In der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.01.2004 wurde sie wieder mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden beschäftigt. Ab dem 02.02.2004 leistete sie erneut durchgehend die volle tarifliche Arbeitszeit. Für die Monate Februar bis Mai 2004 (Bl. 206-209 d.A.) ordnete die Beklagte Mehrarbeit für die Klägerin an.

Ab dem 01.10.2005 wurde die tarifliche Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten auf 39 Wochenstunden verlängert. Entsprechend wurde auch die Klägerin tätig.

Bis November 2005 reichte sie monatliche Arbeitszeitnachweise ein. Ab Dezember 2005 erstellte sie Entgeltdatenbelege. Wegen der Einzelheiten der Belege, die sich jeweils auf angeordnete Mehrarbeit beziehen, wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2008 vorgelegten Kopien (Bl. 73-205 d.A.) Bezug genommen.

Ausweislich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.11.2008 vorgelegten Kopien einer Vergütungsbescheinigung für Juli 2004 und einer Entgeltbescheinigung für März 2007 (Bl. 417, 418 d.A.) wies die Beklagte unter I. jeweils eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin aus.

Die Bestandteile der Bezüge schlüsselte sie auf in die Grundvergütung bzw. das Grundentgelt sowie eine Vergütung für Nichtvollbeschäftigte bzw. für Mehrarbeit einer Teilzeitbeschäftigten.

Die Beschäftigung mit dem Umfang von 39 Wochenstunden endete zum 30.06.2007.

Am 02.11.2005 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 01.08.2007 einen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.1972 (Bl. 5, 6 d.A.). Grundlage des Vertrages war die Härtefallregelung nach § 11 des TVUmBw, mit der die Möglichkeit eröffnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) zu vereinbaren. Statt einer Vergütung ist von der Beklagten eine monatliche Ausgleichszahlung zu leisten. Wegen der Höhe der Ausgleichszahlung verweist § 11 Abs. 2 TVUmBw auf § 6 TVUmBw, der seinerseits auf § 26 BAT verweist. Wegen des Wortlautes von § 11, § 6 TVUmBw und § 26 BAT wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. ...

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