Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung. Vereinbarung einer Gleich-Stellungsabrede in einem nach dem 31.12.2001 geschlossenen Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach bisheriger Rechtsprechung war die Bezugnahme in einem von einem tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung regelmäßig als Gleichstellungsabrede auszulegen, wenn andere für die Auslegung dieser vertraglichen Bezugnahme gem. §§ 133, 157 BGB bedeutsame Umstände dem nicht entgegenstanden.

2. An dieser Rechtsprechung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge festzuhalten, die vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden sind. Für die ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge „Neuverträge”) wird eine bloße Gleichstellungsabrede nur dann noch anzunehmen sein, wenn es hierfür aus Vertragswortlaut und/oder Begleitumständen bei Vertragsschluss hinreichende Anhaltspunkte gibt.

 

Normenkette

TVG § 3 Abs. 1; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 24.01.2007; Aktenzeichen 10 Ca 4560/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2007 – 10 Ca 4560/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch hat auf Erhöhung seiner Vergütung entsprechend der am 01.06.2006 in Kraft getretenen Erhöhung der tariflichen Entgelte in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens.

Der Kläger ist seit dem 03.07.1995 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, als Einrichter und Bediener von konventionellen und CNC-Drehmaschinen beschäftigt. Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Arbeitgeberverbandes Ruhr/Lenne e.V. in I1. Wegen der Satzung dieses Arbeitgeberverbandes wird auf Bl. 139 ff. d.A. Bezug genommen.

Unter dem 16.07.2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es unter Ziffer 3 heißt:

„Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens, soweit sie für die Firma verbindlich sind.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 7 ff. d.A. verwiesen.

Mit Wirkung zum 01.05.2005 ist der Kläger in Lohngruppe 9 des Entgeltrahmenabkommens für Arbeiter und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie NRW eingruppiert. Er erhielt seitdem ein sogenanntes ERA-Monatsgrundentgelt in Höhe von 2.143,00 EUR brutto zuzüglich eines ERA-Leistungsentgelts von 214,30 EUR brutto sowie eine übertarifliche freiwillige Zulage von 321,96 EUR brutto. Wegen der Lohnabrechnungen, welche die Beklagte dem Kläger für die Monate Juni bis September 2006 erteilt hat, wird auf Bl. 54 ff. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.09.2005 bestätigte der Arbeitgeberverband Ruhr/Lenne e.V. der Beklagten, dass die tarifgebundene Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband mit Ablauf des 31.12.2005 enden werde und die Beklagte ab dem 01.01.2006 als Mitglied ohne Tarifbindung geführt werde.

Im Jahre 2006 vereinbarten die Tarifpartner der Metallindustrie mit Wirkung zum 01.06.2006 eine Erhöhung der tariflichen Entgelte, die für Arbeitnehmer in Entgeltgruppe 9 pro Monat 70,95 EUR brutto beträgt. Darüber hinaus wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 310,00 EUR brutto vereinbart, die zum 01.06.2006 fällig war. Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers nicht um den Betrag von 70,95 EUR erhöht und auch die Einmalzahlung von 310,00 EUR nicht geleistet.

Mit vorliegender Klage, die am 27.09.2006 beim Arbeitsgericht Dortmund einging und mehrfach erweitert worden ist, macht der Kläger die Erhöhung seiner Vergütung beginnend mit Juni 2006 für sieben Monate und die Einmalzahlung von 310,00 EUR brutto geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf die von den Tarifvertragsparteien im Jahre 2006 vereinbarten Leistungen. Aus Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 16.07.2004 ergebe sich nicht eindeutig, dass die jeweiligen tariflichen Bestimmungen nicht mehr gelten sollten, wenn die Beklagte kein tarifgebundenes Mitglied des Arbeitgeberverbandes mehr sei. Wegen der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 3 BGB müsse die Beklagte den Verweis auf Tarifrecht gegen sich gelten lassen. Die Kündigung der Mitgliedschaft mit Tarifbindung im Arbeitgeberverband nütze der Beklagten nichts.

Er, der Kläger, habe die streitgegenständlichen Ansprüche auch rechtzeitig im Sinne der tariflichen Bestimmungen geltend gemacht. Die Ansprüche seien durch den Betriebsratsvorsitzenden A1 K3 mehrfach Ende Juli/Anfang August 2006 dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber geltend gemacht worden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 496,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 70,95 EUR ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2006 und 01.01.2007 zu ...

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