Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschreibung des Aufgabenbereichs im Zeugnis eines Raumausstatters

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anspruchsgrundlage für die Zeugnisberichtigung ist nicht § 113 GewO, sondern die allgemeine Fürsorgepflicht. §113 GewO konkretisiert für die gewerblichen Arbeiter und technischen Angestellten - wie die vergleichbaren Regelungen für die kaufmännischen Angestellten (§ 73 HGB) oder für alle übrigen Arbeitnehmer (§ 630 BGB) - die Fürsorgepflicht für das Zeugnisrecht nicht abschließend.

2. Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis muß sich nach dem Gesetz über die folgenden vier Punkte verhalten, nämlich über

-

die Dauer des Arbeitsverhältnisses,

-

die Art des Arbeitsverhältnisses,

-

die Leistungen des Arbeitnehmers,

-

die Führung des Arbeitnehmers.

Das qualifizierte Zeugnis enthält demnach stets die im einfachen Zeugnis enthaltenen Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses hat der Arbeitgeber nicht nur die Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche Gliederung mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert (siehe dazu LAG Hamm vom 01.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 28).

3. Die Art der Tätigkeit ist im Zeugnis möglichst genau und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen. Die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, sind so genau, vollständig und ausführlich zu beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild hierüber machen können. Die Angabe des Berufes allein ist dafür nicht ausreichend. Ebensowenig reichen Sammelbestimmungen von Aufgabengebieten dann aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des allgemeinen Aufgabengebietes eine besondere, als solche in den einschlägigen Berufskreisen anerkannte Spezialaufgabe zu bewältigen hatte.

4. Weist die Arbeitgeberin in ihrem Firmenbriefkopf als Zusatz zu ihrem Firmennamen mit den Worten "Aussteuer $ Betten $ Gardinen" nur auf die Schwerpunkte ihrer unternehmerischen Aktivitäten hin und vertreibt sie auch Sonnenschutz- und Beschattungs-Systemen, dann wird jeder kundige Leser des Zeugnisses vermuten, daß es sich hierbei um die "klassischen" Sonnenschutz- und Beschattungs-Systemen, gefertigt aus Gardinenstoffen, handelt. Für Unternehmen, die ihren Schwerpunkt im Raumausstatterhandwerk haben und sich nur mit dem Vertrieb von Markisen und deren Montage beschäftigten, ist es wichtig zu wissen, ob der Arbeitnehmer Erfahrungen mit dem Verkauf und der Anbringung von Markisen hat. Angaben hierüber gehören daher in das Zeugnis.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes Unternehmen, welches Aussteuer, Betten, Gardinen, Teppichböden verkauft und Räume ausstattet. Sie ist Mitglied im Einzelhandelsverband Ostwestfalen e.V.

Bei ihr war der Kläger vom 01.10.1991 bis zum 11.10.1995 beschäftigt. Er war zunächst als Geselle im Raumausstatterhandwerk tätig und wurde am 03.09.1993 als Betriebsleiter des Unternehmens in die Handwerksrolle eingetragen. Er hat zuletzt ein Gehalt in Höhe von 4.300,-- DM brutto monatlich bezogen.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 10.07.1995 ein Zwischenzeugnis, mit welchem der Kläger nicht einverstanden war. Daraufhin berichtigte sie das Zwischenzeugnis und erteilte es ihm mit Datum des 12.07.1995 wie folgt:

Z W I S C H E N Z E U G N I S

Herr L. H., geb. am 06.03.1944, wohnhaft St. 13a, ¼ H., ist seit dem 01. Oktober 1961 in meiner Firma als Geselle im Raumausstatterhandwerk beschäftigt. Seit dem 03.09.93 ist er als Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen.

Sein Aufgabengebiet umfaßt in erster Linie die Dekoration von Gardinen. Das Verlegen von Teppichböden sowie die Anfertigung von Wandbespannungen gehören ebenfalls zu seinem Aufgabenbereich. Neben anderen Mitarbeitern ist er zuständig für die qualifizierte Beratung von Kunden. Der Verkauf von Dekorationen, Sonnenschutz- und Beschattungs-Systemen sowie von Teppichboden fällt in sein Aufgabengebiet.

Herr H. ist verantwortlich für die handwerkliche Planung der Dekorationen sowie für das Ausmessen derselben. Darüber hinaus ist er beteiligt an der Erstellung von Angeboten.

Herr H. sorgt für ausgefallene Dekorationen, die unbedingt zum Erfolg unseres Unternehmens beigetragen haben. Seine Dekorationsentwürfe sowie die Durchführung der Dekorationsarbeiten beweisen ein sehr hohes fachliches Können und Wissen. Man kann seine Arbeit mit Fug und Recht als meisterlich bezeichnen.

Herr H. ist dabei auch der Ansprechpartner für viele Kunden und die Mitarbeiter unserer Firma.

Er gilt als erfahrener Ratgeber.

Er hat einen einwandfreien Charakter und ein sympathisches Wesen.

Er besitzt die Fähigkeit, äußerst sauber und akkurat zu arbeiten sowie überzeugend aufzutreten.

Herr H. ist in puncto Gardinen-Dekoration stets auf dem neuesten Stand so daß er die aktuelle Gardinen-Mode verarbeiten kann.

Er ist ebenso zuständig für unsere Schaufensterdekorationen, die be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge