Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA unter Berücksichtigung des Ehegattenzuschlags bei einem übergeleiteten vollzeitbeschäftigten Ehepartner und einem nach BAT vergüteten teilzeitbeschäftigten Ehepartner. unbewusste Regelungslücke. keine ergänzende Auslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifliche Regelungen sind grundsätzlich einer ergänzenden Auslegung zugänglich. Diese kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet.

2. Im Fall einer unbewussten Regelungslücke haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, die Lücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben.

3. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA unter Berücksichtigung des Ehegattenzuschlags bei einem übergeleiteten vollzeitbeschäftigten Ehepartner und einem nach BAT vergüteten teilzeitbeschäftigten Ehepartner scheidet eine ergänzende Auslegung trotz insoweit bestehender unbewusster Regelungslücke aus.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 3 Ca 329/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 6 AZR 95/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.06.2006 – 3 Ca 329/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Bildung des Vergleichsentgeltes bei Überleitung des Klägers in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD – VKA – zum 01.10.2005.

Der Kläger ist seit dem 16.04.1987 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Seine Ehefrau ist mit einer ermäßigten Wochenstundenzahl von 15,5 Stunden als Justizangestellte bei dem Landgericht P1xxxxxxx Arbeitnehmerin des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bis einschließlich September 2005 war kraft arbeitsvertraglicher Verweisung auf beide Arbeitsverhältnisse der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT) anwendbar. Aufgrund der Konkurrenzregelung des § 29 B Abs. 5 BAT erhielten die Ehegatten bis einschließlich September 2005 einen Ortszuschlag nach der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 nach § 29 B Abs. 2 Ziff. 1 BAT. Die Ehefrau des Klägers erhielt die Leistung entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung anteilig gekürzt.

Mit Wirkung zum 01.10.2005 war das Arbeitsverhältnis des Klägers vom BAT in den TVöD überzuleiten. Gemäß § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA vom 13.09.2005 war die Vergütungsgruppe des Klägers den Entgeltgruppen des TVöD zuzuordnen. In § 5 TVÜ-VKA trafen die Tarifvertragsparteien folgende Vereinbarung:

  1. Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gem. den Absätzen 2 – 5 gebildet.
  2. Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 und 2 zusammen. Ist auch eine andere Person i.S. von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 01. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein ….

5. Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 06.07.1992 herabgesetzt ist, entsprechend.

Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:

Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen…

Bis zum 31.10.2006 galt für die Ehefrau des Klägers weiterhin der BAT. Mit Wirkung zum 01.11.2006 war sie in den TV-L vom 12.10.2006 überzuleiten. Bezüglich der Bildung des Vergleichsentgeltes enthält § 5 TVöD-L vom 18.08.2006 folgende Regelung:

(1)

Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach Absätzen 2 – 6 gebildet.

(2)

Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 od...

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