Rev. aufgehoben, 30.05.01

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen 9 Ca 2639/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 4 AZR 270/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.12.1998 – 9 Ca 2639/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Bewährungsaufstiegs.

Der am 04.08.1959 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 01.11.1992 ist er bei dem B. für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 13.10.1992 abgeschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 7 f. d.A.). Aufgabe des Klägers ist die Vorprüfung und Entscheidung über Asylanträge als entscheidungsbefugter und weisungsunabhängiger Mitarbeiter (Einzelentscheider). Seit dem 01.02.1993 wird der Kläger vergütet aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT/BL. Über die Einzelheiten der Tätigkeit und deren Bewertung wird auf die Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.1992 (Blatt 11 – 21 d.A.) verwiesen. Eingesetzt wird der Kläger in der Außenstelle des B. in D., H. Str. …, D..

Kraft Organisationszugehörigkeit und aufgrund der Vereinbarungen in § 2 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (BAT/BL) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Mit Schreiben vom 21.09.1994 (Bl. 31 f d.A.) informierte das B. für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden B. genannt) ihre Mitarbeiter über die Abordnung von Mitarbeitern des Bundesamts zur Bundesanstalt für Arbeit. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

zur Auslastung gegenwärtiger personeller Überkapazitäten des gehobenen Dienstes im Verfahrensbereich habe ich in Gesprächen mit der Bundesanstalt für Arbeit (BA) interessante und qualifizierte Aufgaben für Beschäftigte unserer Behörde gewinnen können. Ich habe der BA zugesagt, sie in ihren Aufgaben mit ca. 300 Beschäftigen zu unterstützen. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden dort verschiedene Fachaufaben wahrnehmen. Für die BA ist diese personelle Unterstützung eine große Hilfe …

Ihr Einsatz soll bei der BA im Rahmen von Abordnungen für Beamtinnen und Beamte bzw. Zuweisungen für Angestellte erfolgen. Die Dauer der Maßnahme ist zunächst auf ein Jahr befristet.

Einsatzmöglichkeiten stehen bundesweit zur Verfügung. Einsätze sollen vorzugsweise in der Nähe des bisherigen Dienst-/Wohnortes erfolgen.

Die überwiegende Anzahl dieser Dienstposten ist mit Verg.Gr. Vb/IV b BAT bzw. A 9/A 10 BBesO bewertet.

Ich habe beim BMI beantragt, dass die Eingruppierung von angestellten Einzelentscheiderinnen und Enzelentscheidern für die Dauer der Zuweisung unberührt bleibt, Herabgruppierungen trotz vorübergehender unterwertiger Beschäftigung nicht erfolgen und die Tätigkeit bei der BA keinerlei schädliche Auswirkungen auf den Bewährungsaufstieg nach VergGr II a BAT hat.

Die Einzelentscheiderinnen und Einzelentscheider bleiben auch während der Maßnahme beim B. beschäftigt und kehren nach Ablauf der Tätigkeit bei der BA zum BAFI zurück.

Interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gebeten, den in Anlage beigefügten Personalbogen auszufüllen und über die jeweilige Referatsleiterin/den jeweiligen Referatsleiter bis zum 14.10.1994 an das Referat Z 1.1 zu richten.

Unter dem 14.10.1994 teilte der Kläger der Beklagten Folgendes mit:

Anliegend übersende ich den ausgefüllten Personalbogen betreffend den zeitweiligen Einsatz bei der Bundesanstalt für Arbeit

An einer zeitweiligen Zuweisung zur BA besteht meinerseits ein grundsätzliches Interesse. Eine endgültige Zustimmung zu einer solchen Zuweisung kann durch mich aber nur im Falle einer positiven Klärung der nachfolgenden Bedingungen durch das B. erolgen:

  1. Einsatzort AA C.
  2. Sicherstellung der Weitergewährung von BAT III und ggf. Der BAFI-Zulage während der Einsatzzeit bei der BA
  3. Keine negativen Auswirkungen durch den Einsatz bei der BA in Bezug auf den Bewährungsaufstieg nach BAT Iia
  4. Rückkehr zum BAFI M. bei gleicher Eingruppierung
  5. Beibehaltung der mir durch das BAFI zugesagten Umzugskostenvergütung

Die Beklagte antwortete dem Kläger auf dieses Schreiben nicht.

Im Schreiben des B. vom 26.10.1994 an die Einzelentscheider (Bl. 147 – 149 d.A.) ist unter anderem zur Abordnung an die Bundesanstalt für Arbeit ausgeführt:

Angestellte, die sich abordnen lassen, werden ihren Vergütungsanspruch behalten. Der Lauf der Bewährungszeit für den Aufstieg von Verg.Gr. III nach II a BAT wird durch die Beschäftigung bei der Bundesansalt für Arbeit allenfalls gehemmt, d.h. die bisher abgeleisteten Bewährungszeiten gehen nicht verloren. Jedoch besteht die Zusage des BMI, sobald bekannt sein wird, wieviele Mitarbeiter von diesen Auswirkungen überha...

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