Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird während eines sich über mehr als 2 Jahre erstreckenden Stellenbesetzungsverfahrens einer der Bewerber neu beurteilt, so ist diese neue Beurteilung fortan maßgebliche Grundlage der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.

2. Weist die klagende Bewerberin bei dem Vergleich der jeweils letzten Beurteilungen gegenüber dem von der Behörde favorisierten Mitbewerber einen Vorsprung von 2 Notenstufen innerhalb eines fünfstufigen Benotungsschemas auf („5 Punkte = übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße” gegenüber „3 Punkte(n) = entspricht voll den Anforderungen”), so wird der so belegte Qualifikationsvorsprung

  1. weder durch die nicht näher spezifizierten Ausführungen der Behörde ausgeglichen, die nominelle Differenz um zwei Notenstufen sei tatsächlich geringer,

    • weil es sich bei der schlechteren Beurteilung um eine Regelbeurteilung und bei der besseren Beurteilung der klagenden Bewerberin um eine Anlassbeurteilung handele,
    • weil die schlechtere neue Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers zwar innerhalb desselben Bewertungsschemas aber zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als in den Beurteilungsrichtlinien Quoten für die Vergabe der Bestnoten „5 Punkte” und „4 Punkte” vorgegeben waren,
  2. noch durch die Argumentation,

    • die Beurteilung des von ihr favorisierten Bewerbers resultiere aus einem höheren Statusamt (A 12 / III BAT gegenüber IV a BAT / A 11),
    • der von ihr favorisierte Bewerber habe bei einem Vorstellungsgespräch der Bewerber unter Beantwortung von fünf Fragen 133 von 150 Punkten erzielt gegenüber 124 von 150 Punkten der besser beurteilten klagenden Bewerberin.

3. In der gegebenen Situation fällt die Bestenauslese zugunsten der klagenden Bewerberin aus. Ihrem Hauptklageantrag auf Übertragung des Dienstpostens ist stattzugeben.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 2 Ca 560/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 9 AZR 537/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.05.2002 – 2 Ca 560/01 – abgeändert.

Das beklagte L1xx wird verurteilt, der Klägerin den mit Verfügung des Landesversorgungsamts N1xxxxxxx-W7xxxxxxx unter der Ausschreibung Nr. 13/2000 vom 12.09.2000 ausgeschriebenen Dienstposten des Controllers/der Controllerin (Besoldungs-/Verg.-Gruppe A 12/A 13 BBesO bzw. II a/III BAT) auf Dauer zu übertragen.

Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf dauerhafte Übertragung eines am 12.09.2000 ausgeschriebenen Dienstpostens als Controllers/Controllerin bei dem Versorgungsamt M1xxxxx (A 12 / A13 BBesO, II a / III BAT).

Die Klägerin ist am 02.04.1964 geboren und verheiratet. Seit dem 01.08.1984 ist die Klägerin bei dem Versorgungsamt M1xxxxx des beklagten L3xxxx angestellt. Seit 1999 arbeitet die Klägerin als Gruppenleiterin in der Abteilung 1, Gruppe 1 (Personal/Personalentwicklung). In dieser Position war sie zunächst in die Vergütungsgruppe IV a BAT / BL eingruppiert. Unstreitig ist nunmehr vorgesehen, die Klägerin nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit in die Vergütungsgruppe III BAT / BL einzugruppieren. Unter dem 12.09.2000 schrieb das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen für die Dienststelle Versorgungsamt M1xxxxx zur Besetzung zum 01.01.2001 den Dienstposten eines Controllers/Controllerin aus, bewertet nach Besoldungs-/Vergütungsgruppe A 12 / A 13 BBesO bzw. II a / III BAT (B. 19 d.A.). Für das Anforderungsprofil dieser Stelle wird auf eine Verfügung vom 29.12.1997 Bezug genommen. Dort heißt es (Bl. 34 d.A.):

„Anforderungsprofil für die Controllerin/den Controller:

Der Dienstposten der Controllerin/des Controllers ist geprägt durch die sich verändernde Verwaltungskultur in Richtung auf eine stärkere Bürgerorientierung und ein steigendes Qualitäts- und Kostenbewusstsein.

Die Controllerin/der Controller soll durch die Erhebung und Aufbereitung von Daten der Behördenleitung ein Instrumentarium an die Hand geben, das eine wirksame Steuerung und Kontrolle der Leistungs- und Finanzierungsergebnisse aller Behördenbereiche ermöglicht.

Der Dienstposten ist unmittelbar der Behördenleitung als Stabstelle zugeordnet.

Schwerpunktmäßig gehören zum Aufgabenbereich „Controlling”:

  • Entwicklung amtsbezogener Kennziffern und Mitwirkung an der Erstellung ämterübergreifender Kennziffernsysteme
  • Produktbeschreibungen, Erstellen von Produktkatalogen
  • Datenanalysen in Kooperation mit den Fachbereichen
  • Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen
  • Entwicklung und Ausgestaltung eines qualifizierten Berichtswesens
  • ggfls. Begleitung der Einführung der Budgetierung mit dezentraler Ressourcenverantwortung
  • Bürger- und Mitarbeiterbefragungen

Demgemäss muss die Controllerin/der Controller über eingehende Kenntnisse der Verwaltungsabläufe, der Aufbaustruktur und der Neugestaltung der Versorgungsverwaltung sowie über die „neuen Steuermodelle” und zumindest über Grundken...

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