Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag. Formularvertragliche Nebenabrede. Unwirksamkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine in einem Formularvertrag enthaltene Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet, den monatlichen Differenzbetrag zwischen den Leasingraten für das vom Arbeitgeber zunächst vorgesehene und den Leasingraten des auf Wunsch des Arbeitnehmers höherwertiger ausgestattete Dienstfahrzeug für die ganze Laufzeit des Leasingvertrags zu zahlen, verstößt gegen Treu und Glauben und ist unwirksam.

2. Die Wirksamkeit einer entsprechenden formluarvertraglichen Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist trotz der Nichtanwendbarkeitsklausel des § 23 AGBG an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 611; AGBG §§ 23, 9

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Urteil vom 05.03.2002; Aktenzeichen 5 Ca 3075/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.09.2003; Aktenzeichen 9 AZR 574/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.03.2002 – 5 Ca 3075/01 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.797,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2001 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/100, die Beklagte 96/100.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für sein inzwischen zurückgegebenes Dienstfahrzeug noch Leasingraten zu erbringen hat.

Der jetzt 38jährige Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, stand in einem festen Anstellungsverhältnis zu einem namhaften Industrieunternehmen, ehe er im Jahre 2000 von der Beklagten dafür gewonnen wurde, eine neue Niederlassung in B3. als Niederlassungsleiter aufzubauen. Gemäß Anstellungsvertrag vom 16.05.2000 wurde er zum 01.08.2000 zu einem Bruttofestgehalt von 7.500,– DM nebst Erfolgsbeteiligung eingestellt. Bereits im Juni 2001 entschloss sich die Beklagte, die neu gegründete Niederlassung wieder aufzugeben und kündigte deshalb dem Kläger zum 31.07.2001.

Gemäß den vereinbarten Anstellungsbedingungen stand dem Kläger auch ein privat nutzbarer Dienstwagen zu. Vorgesehen war ein Pkw Typ Audi A4 1,9 TDI zum Neuwert von 44.984,– DM. Die Beklagte least ihre Fahrzeuge bei der Firma AUTOP Leasing & Fleetmanagement für die Dauer von 36 Monaten. Der Kläger wünschte statt des vorgesehenen Dienstfahrzeuges einen höherwertigeren Typ, nämlich einen Audi A4 2.5 TDI mit Zusatzausstattung. Die Beklagte war bereit, ein solches um 17.153,– DM teureres Fahrzeug zu leasen, wenn der Kläger bereit war, die Leasingratendifferenz selbst zu übernehmen. Hierüber schlossen die Parteien eine Zusatzvereinbarung vom 14.06.2000, in der unter Ziffer 3 Folgendes geregelt ist:

„Scheidet der Mitarbeiter vor Ablauf von 36 Monaten nach Lieferung und Übergabe des Fahrzeuges aus dem Unternehmen aus, so hat die W. I. R das Recht, die Rückgabe des Fahrzeuges gemäß den „Übernahmebedingungen für von der W. I. R zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeuge” zu verlangen. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Differenz zwischen der Summe der 36 Raten abzüglich der gemäß Ziff. 2 geleisteten Monatsbeträge spätestens bis zum Ausscheiden in einer Summe zu zahlen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, bei einem Ausscheiden vor Lieferung und Übergabe des Fahrzeuges die Summe der 36 Raten komplett zu zahlen.

Es bleibt dem Mitarbeiter, mit Zustimmung der W.I.R. unbenommen, das Kraftfahrzeug direkt von der Leasinggesellschaft zu erwerben. Für diesen Fall entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der vorgenannten Differenz.”

Das vom Kläger gewünschte Dienstfahrzeug stand ihm ab Oktober 2000 zur Verfügung. In der Folgezeit behielt die Beklagte bis einschließlich Juli 2001 mit den abgerechneten Gehältern die Leasingratendifferenz von 257,30 DM ein. Zusätzlich wurden bei der Abrechnung für Juli 2001 weitere 26 Monatsraten entsprechend der Restlaufdauer des Leasingvertrages einbehalten, sodass insgesamt 6.947,10 DM von dem Nettogehalt abgezogen wurden. Die Beklagte rechtfertigte dieses Vorgehen mit der unter Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung getroffenen Regelung.

In der Folgezeit verblieb das ursprünglich vom Kläger gefahrene Dienstfahrzeug im Fuhrpark der Beklagten. Letztere behauptet, es stehe jetzt einem anderen Niederlassungsleiter als Dienstfahrzeug zur Verfügung, wobei dieser keinen Zusatzbetrag wegen der höherwertigeren Ausstattung zu erbringen habe.

Mit seiner am 27.09.2001 vor dem Arbeitsgericht Bielefeld erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den in der Schlussabrechnung ausgewiesenen Zuzahlungsbetrag von seinem Gehalt abzuziehen. Die Regelung zu Ziffer 3 der Zusatzvereinbarung vom 14.06.2000 benachteilige ihn grob unbillig. Sie sei deshalb unwirksam. Der Beklagten könne es nicht gestattet werden, ihm die Zuzahlung zu den Leasingraten für die restliche Leasingvertragslaufzeit auch dann aufzub...

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