Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Zwecksetzung von Haushaltsmitteln. Befristete Arbeitsaufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Sachgrund in § 14 Abs.1 S.2 Nr.7 TzBfG ist es erforderlich, dass die für eine befristete Beschäftigung bestimmten Haushaltsmittel mit einer Zwecksetzung für die Erledigung nur vorübergehend anfallender Aufgaben ausgebracht sind. Wenn Haushaltsmittel nur allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen vorgesehen sind, ohne dass zugleich eine zugehörige befristete Arbeitsaufgabe bezeichnet wird, reicht dies nicht aus.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 2 Ca 657/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 7 AZR 535/08)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.06.2007 – 2 Ca 657/07 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des am 20.12.2006 abgeschlossenen Arbeitsvertrages mit der Laufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007.

Die Klägerin schloss im Juni 1999 ihre Ausbildung zur Justizangestellten im Kanzleidienst mit der Note „vollbefriedigend” ab. Seitdem war sie auf der Grundlage zahlreicher aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen für das beklagte Land tätig, bis in das Jahr 2003 bei dem OLG H1 und seit dem 01.08.2003 bei der StA B4 (Übersicht über Verträge und Laufzeiten: Klageerwiderung vom 04.04.2007, Bl. 33, 34 GA). Haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle für die StA B4 ist die Generalstaatsanwaltschaft H1.

Die ebenfalls bei der StA B4 tätige Justizangestellte D3 nimmt seit 1997 Mutterschutz, Erziehungsurlaub und anschließend Sonderurlaub ohne Bezüge in Anspruch. Am 12.12.2005 wurde Frau D3 Sonderurlaub ohne Bezüge für die Zeit vom 06.06.2006 bis zum 05.06.2007 gewährt. Am 29.08.2006 erhielt sie anschließenden Sonderurlaub für den Zeitraum vom 06.06.2007 bis zum 05.06.2008.

Am 05.12.2006 wandte sich der Leitende Oberstaatsanwalt an den Personalrat der StA B4 (Bl. 57, 57 R GA):

„Anlage

Entwürfe der jeweiligen Arbeitsverträge

Sehr geehrter Herr K1,

die bei der hiesigen Behörde befristeten Arbeitsverträge der unten genannten Justizangestellten beabsichtige ich wie folgt zu verlängern:

3

Ö1, S2

01.08.03

31.12.2006

31.12.2007

Urlaub ohne Bezüge gem. § 28 TV-L der Jang. D3

Nr. 23

Es ist beabsichtigt, die Verträge aufgrund vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HHG) aufgrund der jeweiligen Beurlaubung abzuschließen.

Ich bitte, den beabsichtigten Vertragsverlängerungen nach Möglichkeit kurzfristig zuzustimmen.”

Mit Schreiben vom 13.12.2006 stimmte der Personalrat zu (Bl. 58 GA). Am 20.12.2006 unterzeichneten die Parteien den streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag. Dort heißt es auszugsweise:

㤠1

wird ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 als Vollbeschäftigte auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei der Staatsanwaltschaft B1 (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung in/als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HG)

der befristet nutzbaren Stelle der JAng. D3 aufgrund der Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

…”

Wegen des weiteren Vertragsinhaltes wird auf die eingereichte Vertragskopie Bezug genommen (Bl. 14, 14 R GA).

Die Klägerin war 2007 in die Vergütungsgruppe 5 TV-L/VII BAT eingruppiert. Die Klägerin erledigte Schreibarbeiten und erbrachte Unterstützungsleistungen in den Aufgaben einer Serviceeinheit.

Die Justizangestellte D3 ist in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Bis zu ihrer Beurlaubung ab dem Jahr 1997 erledigte sie Arbeiten der Kanzlei und der Aktenverwaltung.

Das dem HG NW 2006 nachfolgende Haushaltsgesetz HG NW 2007 vom 30.01.2007 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes am 02.02.2007 verkündet (GV.NRW 4/2007, S. 44 ff. – ausgegeben am 02.02.2007).

Die Ende 2006 ergangenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007” hat das beklagte Land in Kopie zur Akte gereicht. Dort heißt es auszugsweise:

  1. „Der Landtag wird den Haushaltsplan 2007 erst nach Beginn des Haushaltsjahres feststellen. Bis dahin ist die Haushaltswirtschaft des Landes nach Art. 82 der Landesverfassung (LV) vorläufig weiterzuführen.
  2. Bewirtschaftung der Ausgaben

    2.1. Allgemeines

    Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben nur geleistet werden, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten, gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen und rechtlich begründete Verpflichtungen zu erfüllen sowie Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

    Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach seinem Sinn und Zweck ermöglicht Art. 82 LV der Regierung nur, die Ausgaben zu leisten...

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