Revision zurückgewiesen, Kostenentscheidung aufgehoben 10.05.1989

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 17.09.1987; Aktenzeichen 2 Ca 580/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.05.1989; Aktenzeichen 4 AZR 79/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.09.1987 – 1 Ca 580/87 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Saalchef I zu beschäftigen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Vergütung und Beschäftigung des Klägers. Die Beklagte betreibt Spielcasinos in B. O., A. und D.-H. Der Kläger ist aufgrund eines bei der Beklagten formularmäßigen Arbeitsvertrags seit dem 01.07.1980 als Angestellter beschäftigt und gehört dem sogenannten spieltechnischen Personal an.

Die Vergütung der Mitarbeiter der Beklagten erfolgt nach dem Tronc-Prinzip. In dem bei jedem Spielcasino geführten Tronc fließen die von den Besuchern für die Belegschaft ohne besondere Zweckbestimmung in die dafür bereitgestellten Behälter gegebenen Zuwendungen. Das Tronc-Aufkommen der einzelnen Spielcasinos wird einem Gesamt-Tronc zugeführt, welcher zur Deckung sämtlicher Personalaufwendungen für die Arbeitnehmer der Beklagten nach Maßgabe der „Gehaltsvereinbarungen für die Arbeitsverhältnisse mit der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG” (im folgenden: GV) verwendet wird. Die Höhe des Gehalts des einzelnen Mitarbeiters richtet sich nach dem ihm zustehenden Anteil am Tronc. Der formularmäßige Arbeitsvertrag (im folgenden: AV) der Parteien bestimmt dazu unter anderem:

§ 6

Bis zum Abschluß tarifvertraglicher Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen gelten für das Arbeitsverhältnis die „Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der W. S. GmbH & Co. KG, M., W.”, die mit Unterzeichnung des Dienstvertrages als verbindlich anerkannt und Vertragsbestandteil werden. Nach Abschluß tarifvertraglicher Regelungen und/oder Betriebsvereinbarungen werden diese in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil.

§ 7

Auf der Grundlage der in § 6 genannten Regelungen wird der Mitarbeiter in die Gruppe … mit einer monatlichen Vergütung von DM …/Tronc-Anteil in Höhe von … Punkten eingestuft.

Die GV bestimmen dazu:

§ 4 Gruppeneinteilung

Arbeitnehmer im Sinne dieser Gehaltsvereinbarungen sind: (Einteilung entsprechend der Organisationsstruktur)

A. Spieltechnisches Personal

1.1

Technischer Leiter

1.2

I. Saalchef (Techn. Leiter-Vertreter)

2.1

Saalchef/Leit.-Bacc.-Chef

2.2

Saalchef-Assistent/Leit.Bacc.-Chef

2.3

Tischchef/Baccara-Chef

2.4

Sous-Chef/Baccara-Croupier I

2.5

Croupier I/Baccara-Croupier II

2.6

Croupier II

2.7

Croupier III

2.8

Croupier IV

2.9

Croupier-Anfänger

2.10

Black-Jack-Croupier

§ 5 Vergütung

(1) Alle Arbeitnehmer werden aus dem Gesamttronc bezahlt. Die Arbeitnehmer der Gruppen A und B werden ausschließlich nach einem Punktesystem am Gesamttronc beteiligt. Der Wert dieser Beteiligung ergibt die Vergütung.

(2) Als monatliche Vergütung erhalten

  1. Arbeitnehmer der Gruppe A 2 und B – außer B 1.1 – eine Beteiligung gemäß Arbeitsvertrag auf der Grundlage beigefügter Tabelle (Anl. 1); …

    Gemäß Anlage 2 werden auf der Grundlage vereinbarter Troncanteile sogenannte „Mindestgehälter” gezahlt.

Die Anlagen 1 und 2 zu § 5 Abs. 2 Ziffer 2 GV wurden früher in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossen. Sie betrafen die Punktebeteiligung am Gesamt-Tronc und die Mindestgehälter des Personals. Welcher Mitarbeiter im einzelnen welchen Punktwert nach den Gehaltsvereinbarungen erhielt, wurde durch Betriebsvereinbarungen geregelt, die jährlich zwischen der Beklagten und dem örtlichen Betriebsrat des jeweiligen Spielcasinos anläßlich sogenannter Beförderungsgespräche geschlossen wurden. In diesen Betriebsvereinbarungen wurde neben der Anhebung von Tronc-Anteilen, d.h. der Zuerkennung zusätzlicher Punkte, auch festgelegt, wann ein Mitarbeiter befördert wurde, d.h. eine andere Stellenbezeichnung nach der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 Nr. 2 GV erhielt. Die Punktezuteilungen richteten sich nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Erfahrung, Beurteilung, Leistung und anderen sozialen Kriterien. Dieses seit Jahren von der Beklagten praktizierte und von ihren Mitarbeitern und den Betriebsräten mehrheitliche akzeptierte Gehaltsfindungs- und Beförderungssystem wurde seit etwa 1984 von einigen Mitarbeitern der Beklagten, darunter dem Kläger, als nicht durchschaubar und nachvollziehbar angegriffen. Als sie schließlich eine höhere Punktebeteiligung entsprechend der von ihnen geleisteten Arbeit im Klagewege verfolgten, kam es zu Spannungen innerhalb der Belegschaft, da jeder zusätzlich vergebene Vergütungspunkt den Punktewert mindert und infolgedessen die Vergütung der anderen Mitarbeiter schmälert. Der Kläger war vor Einleitung eines Arbeitsgerichtsverfahrens zuletzt als Saalch...

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