Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 04.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 2179/92)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.08.1999; Aktenzeichen 4 AZR 686/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn/Gerichtstag Lüdenscheid vom 04.10.1994 (2 Ca 2179/92) teilweise abgeändert:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.1994 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagten Stadtwerke verpflichtet sind, den Kläger mit Wirkung vom 01.01.1992 nach VergGr. Vb BAT/VSB zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. Vc BAT/VSB nachzuzahlen.

Die beklagten Stadtwerke sind die in der Rechtsform der GmbH organisierten Versorgungsbetriebe der Stadt A.

Der am 24.12.1937 geborene, verheiratete Kläger, der über eine Ausbildung einerseits als Koch und andererseits Bürokaufmann verfügt, ist von den beklagten Stadtwerke gemäß Arbeitsvertrag vom 21.11.1986 als Zeitangestellter in der Zeit vom 01.10.1986 bis 30.09.1987 beschäftigt worden. Sein Arbeitsverhältnis ist gemäß Arbeitsvertrag vom 17.11.1987 mit Wirkung vom 01.10.1987 auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Er ist als Sachbearbeiter im Kassen- und Mahnwesen eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit und einzelvertraglicher Inbezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (BAT/VkA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1 a Anwendung.

Mit dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VkA vom 25.04.1991 haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung vom 01.01.1991 ein Tarifwerk in Kraft gesetzt, das die wesentlichen, für die Versorgungsbetriebe in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale umfaßt (abgekürzt: BAT/VSB). Für die Eingruppierung der Angestellten in der Verwaltung von Versorgungsbetrieben sind darin ohne inhaltliche Änderung die Tätigkeitsmerkmale aus dem Änderungstarifvertrag zum BAT/VkA vom 24.06.1975 (Neufassung der Fallgruppen 1) übernommen worden. Es sind unter anderem folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:

Vergütungsgruppe VIII

1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben mit schwierigen Tätigkeiten z. B.

Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VII

1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

b) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

c) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a heraushebt, daß sie zu mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert,

nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1b.

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabengebietes.)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe VIb

1. a) Angestellte in Versorgungsbetrieben, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet des Betriebes, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges...

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