Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 20.06.1997; Aktenzeichen 3 Ca 2554/96 L)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.06.1997 – 3 Ca 2554/96 L – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.010,98 DM brutto abzüglich 12.559,09 DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 24.703,38 DM brutto abzüglich 7.726,06 DM netto ergebenden Nettobetrag seit dem 17.03.1997 und dem sich aus 9.807,60 DM brutto abzüglich 4.833,03 DM netto ergebenden Nettobetrag seit dem 30.04.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ¼, die Beklagte zu ¾.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger trotz der von der Beklagten angeordneten und vom Arbeitsamt Soest bewilligten Kurzarbeit Anspruch auf ein volles Gehalt für die Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1997 hat.

Der am 02.02.1969 geborene Kläger war seit dem 01.07.1995 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Er erhielt ein monatliches Gehalt von 7.500,– DM brutto. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer von der Beklagten am 29.09.1996 erklärten Kündigung am 31.03.1997.

Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat nicht gebildet.

Mit Schreiben vom 06.09.1996 (Bl. 101 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie sich wegen anhaltend schlechter Auftrags- und Wirtschaftslage, die zu Stillständen auf den Baustellen geführt hätten, gezwungen sehe, beim zuständigen Arbeitsamt eine Anzeige über den Arbeitsausfall zu erstatten.

Der Kläger, der sich bis zum 31.08.1996 in Urlaub befunden hatte, war am 02.09.1996 auf einer Baustelle in M. tätig, auf der noch Restarbeiten abzuwickeln waren. Ab dem 03.09.1996 hielt er sich zu Hause auf und befaßte sich in arbeitstäglich unterschiedlichem Umfang mit verschiedenen Tätigkeiten für die Beklagte. Ab dem 20.09.1996 erbrachte er keine Arbeitsleistung für die Beklagte mehr.

Der Kläger, der sein Gehalt für Juli und August 1996 zunächst nicht erhalten und aus diesem Grund gegen die Beklagte Klage erhoben hatte, forderte diese mit Schreiben der IG Bau vom 14.10.1996 auf (Bl. 5 d. A.), ihm das September-Gehalt in Höhe von 7.500,– DM auszuzahlen, ohne dabei auf die angekündigte Kurzarbeit einzugehen. Unter dem 17.10.1996 erteilte die Beklagte Abrechnung für September 1996, in der unter anderem Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.054,84 DM ausgewiesen war. Den Auszahlungsbetrag in einer Höhe von insgesamt 3.479,33 DM zahlte die Beklagte zusammen mit dem Kurzarbeitergeld für Oktober 1996 am 29.11.1996 an den Kläger aus. Die Art und Weise der Berechnung des Arbeitsentgelts und des Kurzarbeitergelds erläuterte die Beklagte dem Kläger unter dem 25.10.1996 (Bl. 105 d. A.). Auch in der Folgezeit erstellte sie in gleicher Weise monatliche Abrechnungen. Jedenfalls für die Monate November 1996 bis Februar 1997 sind die sich aus den Abrechnungen ergebenden Beträge, wenn auch verspätet, an den Kläger ausgezahlt worden. Mit Schreiben vom 31.12.1996 (Bl. 108 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie wegen der andauernden schlechten Auftrags- und Wirtschaftslage sich gezwungen sehe, eine Verlängerung der Bewilligung des Kurzarbeitergeldes bis zum 28.02.1997 zu beantragen.

Mit seiner am 16.12.1996 durch den Rechtssekretär H. bei der Rechtsstelle des DGB, Kreis Mannheim, anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung seines vollen Gehalts für die Monate September und Oktober 1996 abzüglich der ausgezahlten Beträge beantragt und sich darauf berufen, daß er zu keiner Zeit mit der Einführung von Kurzarbeitergeld einverstanden gewesen sei. In der Folgezeit hat er seine Klage um die Gehaltsansprüche für die Monate ab November 1996 unter teilweiser Berücksichtigung von Zahlungen erweitert und zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.391,– DM brutto abzüglich tatsächlich erhaltenes Kurzarbeitergeld in Höhe von 6.671,22 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Netto seit Klageerweiterung zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,– DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit abzüglich tatsächliches Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.197,84 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe das mit Schreiben vom 06.09.1996 unterbreitete Angebot über die Ableistung von Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld konkludent angenommen.

Durch Urteil vom 20.06.1997 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die notwendige Zustimmung des Klägers zur Kurzarbeit habe nicht vorgelegen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen. Es ist der Beklagten am 16.07.1997 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 12.08.1997 Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.1997 v...

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