Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Croupiers als Tischchef

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Croupier ist in die Entgeltgruppe 7 – Tischchef – aufgrund einer vorübergehenden aushilfs- oder vertretungsweisen Übernahme dieser Tätigkeit auch dann höherzugruppieren, wenn er in einem Zei t 6 Monaten an einzelnen Tagen nur temporär als Tischchef tätig war.

 

Normenkette

§ 7 Entgeltrahmentarifvertrag für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschenspielbanke & Co KG in der Spieltechnik und in der Kasse

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 01.07.2003; Aktenzeichen 1 Ca 2553/02)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 8 AZR 605/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 01.07.2003 – 1 Ca 2553/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Die Beklagte betreibt u.a. das konzessionierte Spielkasino in B2x O1xxxxxxxx.

Der am 23.01.14xx geborene Kläger ist seit dem 01.07.1977 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 20.05.1977 (Bl. 4 – 6 d.A.) zugrunde. Außerdem finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer/innen der W6xxxxxxxxxxx S1xxxxxxxxx GmbH & Co. KG, unter ihnen der Entgeltrahmentarifvertrag für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen (im Folgenden: ETV) Anwendung. Der Kläger wird seit 1985 als Drehcroupier nach der Entgeltgruppe 6 dieses Tarifvertrages vergütet. Er wurde in der Folgezeit immer wieder sporadisch als Tischchef eingesetzt. Im Jahre 1990 absolvierte der Kläger ein Tischchef-Assessment Center erfolgreich.

Seit dem 25.03.2001 wurde der Kläger in den Dienstplänen ununterbrochen an der Spitze der jeweiligen Mannschaft ausgewiesen (vgl. die Anlage zur Klageschrift Bl. 7 – 13 d.A.). Außerdem wurde er fast durchgehend in den von der Beklagten verwandten Dienstkarten als „Spielaufsicht” aufgeführt, wie den von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 27.02.2003 für die Zeit vom 26.03.2001 bis 20.04.2002 überreichten Dienstkarten zu entnehmen ist. Auch in den Fällen, in denen nicht der Kläger, sondern eine andere Person als „Chef” bzw. „Spielaufsicht” angegeben worden ist, hat der Kläger die Dienstkarte für ihre Richtigkeit unterzeichnet. Über die Abzeichnung der Dienstkarte verhält sich das Schreiben der Beklagten vom 31.07.2001 (Bl. 119 d.A.), wonach die täglich zu führende Dienstkarte von dem/er Mitarbeiter/in in der Funktion der Tischaufsicht nach Kontrolle der Richtigkeit zu unterschreiben und zusätzlich die persönliche Personalnummer zu vermerken ist. Diese Vorgehensweise wurde aufgrund der schriftlichen Anweisung der Beklagten vom 25.09.2002 (Bl. 120 d.A.) in der Folgezeit geändert.

Im Spielkasino B2x O1xxxxxxxx können insgesamt acht Tische bespielt werden, davon zwei Tische im französischen Roulette und die anderen im amerikanischen bzw. „German” Roulette. Beim französischen Roulette werden fünf Mitarbeiter/innen benötigt. Im Bereich des Roulettekessels sind links und rechts jeweils ein Drehcroupier, am Tischende ein Kopfcroupier platziert. Auf einem erhöhten Stuhl ist eine Tischaufsicht ständig zur Überwachung des Spiels im Einsatz. Ein fünfter Mitarbeiter dient als Pausengeber, sodass im roulierenden Verfahren in der Regel jeder Mitarbeiter nach 60 Minuten Tischeinsatz eine 15minütige Pause erhält. Demgegenüber sind im amerikanischen Roulette lediglich drei Arbeitnehmer an einem Tisch im Einsatz. Der sogenannte Dealer wickelt das Spiel am Tisch ab, eine Aufsicht – sie sitzt erhöht auf dem sogenannten Bock – überwacht die Spielvorgänge. Der dritte Mitarbeiter ist als Pausenvertretung tätig. Nach einer Erprobungsphase ist der die Aufsicht führende Mitarbeiter nunmehr auch für die Überwachung des Spielablaufs an zwei Tischen zuständig. Auch das sogenannte „German”Roulette folgt einem vereinfachten Spielablauf.

Die als Tischchef beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten sind in der Entgeltgruppe 7 ETV eingruppiert. Bei der Beklagten sind acht Equipen im Einsatz. Sie beschäftigt jedoch nicht die entsprechende Anzahl von Tischchefs.

Nach § 7 ETV werden Arbeitnehmer/innen entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die einzelnen Entgeltgruppen eingeordnet. Die hier streitigen Entgeltgruppen 6 und 7 werden wie folgt umschrieben:

„Engeltgruppe 6: Croupier

Er/Sie arbeitet überwiegend als Drehcroupier und wird auch als Kopfcroupier eingesetzt. Des weiteren ist er/sie verpflichtet, an allen Lehrgängen zu Erlernung der angebotenen Spiele teilzunehmen und kann bei Eignung anschließend entsprechend eingesetzt werden.

Ab dem siebten Berufsjahr kann der Croupier als Pausengeber des Tischchefs eingesetzt werden.

Bei Eignung zum Tischchef kann der Croupier als Tischchef eingesetzt werden.

Entgeltgruppe 7: Tischchef

Der Tischchef übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden....

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