Revision zurückgewiesen 01.07.2009

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Spielplatzprüfer. verwandtes Fach. Dreher. Bauschlosser

 

Leitsatz (amtlich)

Ein als Spielplatzprüfer tätiger und mit der Kontrolle von Spielplätzen und der Wartung und Reparatur von Spielgeräten befasster gelernter Dreher wird nicht in seinem erlernten Beruf oder in einem verwandten Fach beschäftigt und ist demgemäß nicht in Lohngruppe 5

Abschnitt a) Ziff. 1 des Lohngruppenvereichnisses für Arbeiter gem. RahmenTV zu § 20 Abs. 1 BMTG-G II eingruppiert.

 

Normenkette

BMT-G; BZT-G/NRW Lohngruppe 5 Lohngruppenverzeichnis; BMT-G II § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 2 Ca 2587/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.07.2009; Aktenzeichen 4 AZR 249/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.05.2007 – 2 Ca 2587/06 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 25.08.1968 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 22.11.1999 für die beklagte Stadt als Arbeiter im Grünflächenbereich tätig. Nach § 2 des letzten schriftlichen Arbeitsvertrages vom 23.09.2002 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge, insbesondere des Bezirkszusatztarifvertrages (BZT-G/NRW) in der jeweils geltenden Fassung sowie etwaiger an deren Stelle tretender Tarifverträge. Nach § 4 des Arbeitsvertrages war der Kläger zunächst in die Lohngruppe 3, Abschnitt a, BZT-G/NRW eingruppiert. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde mit Wirkung vom 01.11.2003 im Rahmen des tariflich vorgesehenen Bewährungsaufstiegs nach Lohngruppe 4, Abschnitt e des Lohngruppenverzeichnisses höher gruppiert. Aus dieser Lohngruppe zahlte die Beklagte die Vergütung des Klägers und leitete ihn seit Geltung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 mit Wirkung vom 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 4 Stufe 3 TVöD über. Inzwischen wird der Kläger aus Stufe 4 dieser Entgeltgruppe vergütet.

Der Kläger hat eine dreijährige Ausbildung als Dreher vom 01.08.1985 bis zum 30.06.1988 abgeschlossen. Er wird von der Beklagten in der so genannten Spielplatzkolonne eingesetzt. Dort ist er mit einigen anderen Arbeitnehmern zuständig für die jährlich durchzuführenden Sicht- und Funktionskontrollen sowie die vorgeschriebenen operativen Inspektionen und die jeweils jährlich durchzuführenden Hauptinspektionen auf sämtlichen der 127 städtischen Spielplätze. Zunehmend werden im Bereich der Spielgeräte im Rahmen von Neuanschaffungen Geräte aus Metall eingesetzt.

Zu seinen Aufgaben gehört es u.a., Spielgeräte zu warten und zu reparieren, wozu auch die Montage und Demontage der Geräte und ihrer Bauteile, die Prüfung und Kontrolle der Spielplätze und der dort aufgebauten Spielgeräte auf Verschleiß, Funktion und Beschädigung, das Ersetzen von Befestigungen und abgenutzten sowie defekten Teile, u.a. durch Original-Ersatzteile des Herstellers zählt. Der Kläger prüft die Stabilität und Standsicherheit der Spielgeräte und zieht bei Bedarf lose Schrauben nach bzw. ersetzt fehlende Schrauben. Er schmiert bewegliche Teile. Verschlissene Bauteile tauscht er aus. Er überprüft die auf vielen Spielplätzen der Beklagten installierten Seilbahnen auf Festigkeit und Verschleiß und gewährleistet den störungsfreien Lauf der Laufkatze. Er achtet darauf, dass sich zwischen beweglichen und festen Bauteilen keine Klemm- oder Scherstellen befinden und sorgt dafür, dass Treppenstufen und Leitersprossen aus Edelstahl oder Holz ordnungsgemäß montiert sind. Überstehende Nägel, frei herausragende Drahtseile beseitigt er ebenso wie harte oder scharfkantige Teile. Er achtet darauf, dass sonstige Sicherheitsvorgaben eingehalten werden. Er überprüft die Spielplätze auf Sauberkeit, insbesondere durch eine Sichtkontrolle des Spielsands, und darauf, dass der vorgeschriebene Fallschutz gewährleistet ist. Er achtet darauf, dass die Begrünung auf den Spielplätzen nicht in den eigentlichen Spielbereich hinein wuchert. Den Austausch des Spielsandes oder den Rückschnitt der Pflanzen nehmen andere Beschäftigte der Beklagten vor. Im Rahmen der operativen Inspektionen, die etwa alle drei Monate stattfinden, baut der Kläger die Spielgeräte auseinander, z.B. Wippgeräte, Bauwerkgerüste, Edelstahl-Rutschen, Seilbahnen und Wasserpumpen. Wasserpumpen im Bereich so genannter Matschbahnen, die aus einem Edelstahl-Pumpengehäuse, einem Druckminderer, einem Nasenventil, einer Pleulstange, einem Kolben mit Ledermanschette, Dichtungen, einem Absperrhahn, einem Membranventil und einem Rückschlagverhinderer bestehen, wartet der Kläger, wozu die Montage und Demontage der Pumpen gehört. In diesem Zusam...

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