Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 14.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Beschluss vom 29.07.1997; Aktenzeichen 3 BV 13/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) wird der am29.07.1997 verkündeteBeschluß des Arbeitsgericht Herford – 3 BV 13/97 – abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

In dem beim Arbeitsgericht Herford am 13.03.1997 eingereichten Beschlußverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob für den Betrieb der Antragstellerin die IG Metall oder die HBV (mit den Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel) die zuständige Gewerkschaft ist.

Die antragstellende KG mit Sitz in V… ist ein Handelsunternehmen, das über den Fachgroßhandel aufgrund von Katalogen Möbel- und Baubeschläge und sonstige Gegenstände aus dem Beschlagbereich verkauft. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der sog. H.-…-Gruppe, deren Holding und Zentrale in K… angesiedelt ist. Ca. 70 % der Waren, die die Antragstellerin vertreibt, werden von Unternehmen der H…-Gruppe, vornehmlich von der P… H… GmbH & Co. und der H…-ONI GmbH & Co., gefertigt, die beide über keinen eigenen Vertrieb verfügen. Bis zu ihrer rechtlichen Verselbständigung 1986 war die Antragstellerin eine Verkaufsabteilung der P… H… GmbH & Co., die wie-terhin aufgrund eines Dienstleistungsauftrages die Personalverwaltung der Antragstellerin abwickelt.

Auch nach ihrer rechtlichen Verselbständigung richtete sich die Antragstellerin weiterhin für ihre Arbeitsverhältnisse nach den Tarifverträgen der metallverarbeitenden Industrie, bis sie zum 31.12.1996 ihre Mitgliedschaft in der Fachgruppe Metall des Arbeitgeberverbandes Herford aufkündigte und mit Wirkung zum 01.01.1997 in die Wirtschaftsvereinigung Groß- und Außenhandel, Bezirksvereinigung Ostwestfalen-Lippe e.V. eintrat.

Durch Schreiben vom 09.12.1996 versuchte die IG Metall, Verwaltungsstelle Herford, vergeblich, die Antragstellerin zu bewegen, durch Anerkennungstarifvertrag die Tarifverträge der Metallindustrie anzuwenden oder einen Haustarifvertrag mit ihr abzuschließen. Mit weiterem Schreiben vom 07.03.1997 drohte die IG Metall, Verwaltungsstelle Herford, der Antragstellerin an, Arbeitskampfmaßnahmen zur Erreichung der in dem Schreiben vom 09.12. 1996 genannten Ziele zu ergreifen, da sie gemäß ihrer Satzung für den Betrieb der Antragstellerin zuständig sei.

Die Antragstellerin hat gemeint, aufgrund der Satzung der IG Metall, insbesondere des dortigen § 3, sei die IG Metall für ihren Betrieb nicht zuständig, was gegen die IG Metall, Verwaltungsstelle Herford, die IG Metall, Bezirksleitung NRW und den IG Metall-Vorstand – diese drei sind die Antragsgegner bzw. Antragsgegnerinnen dieses Verfahrens – festzustellen sei.

Die Satzung der IG Metall ist am 11.10.1997 (mit Gültigkeit ab 01.01.1998) neu gefaßt worden. Auf den Inhalt dieser Satzung – Hülle Blatt 221 der Akten – wird verwiesen.

Auf Antrag des Vorstandes der IG Metall ist gem. § 16 der DGB-Satzung ein Schiedsgerichtsverfahren über die Organisationszuständigkeit (IG Metall oder HBV) für die Antragstellerin durchgeführt worden. In der Niederschrift der Sitzung der Vermittlungsstelle vom 10.07.1998 – auf deren Inhalt im übrigen (Blatt 196 bis 197 der Akten) verwiesen wird – heißt es u.a.:

„Im Laufe der Verhandlungen weisen die Vertreter der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen darauf hin, daß nach eigenem Vortrag der IG Metall 30 % zugekaufte Produkte von der Firma H… Beschläge GmbH & Co. vertrieben werden. Damit ist auch die Zuständigkeit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen – jedenfalls im Grundsatz – gegeben. Zudem weisen sie darauf hin, daß es nicht generell so sein kann, daß bei Ausgliederungen immer die Zuständigkeit der „Ursprungsgewerkschaft” festgeschrieben wird.

Nach Diskussion der verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrenswege stellen die Mitglieder der Vermittlungsstelle übereinstimmend fest, daß sich eine Einigung im vorliegenden Verfahren nur auf den konkreten festgestellten Sachverhalt beziehen kann, insbesondere also eine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die Aufteilung vertriebseigener und zugekaufter Produkte die Notwendigkeit und Verpflichtung besteht, die Frage der Organisations- und Tarifzuständigkeit für die Firma H… Beschläge GmbH & Co. in einem erneuten Vermittlungsverfahren zu erörtern. Das Vermittlungsverfahren endet mit der in der Anlage 3 wiedergegebenen Einigung. Danach bleibt die IG Metall für den Betrieb der Firma H… Beschläge GmbH & Co. in V… weiterhin organisations- und tarifzuständig.”

Die erwähnte Anlage 3 lautet:

„Einigung in dem Vermittlungsverfahren über die Organisationszuständigkeit für die Firma H… Beschläge GmbH & Co. in V… zwischen der IG Metall und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (Ziffer 1c der Schiedsgerichtsordnung gemäß § 16 der DGB-Satzung)

Die IG Metall und die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sind sich aufgrund des heute festgestellten Sachverhaltes darüber einig, daß die IG Metall für den Betrieb der Firm...

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