Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholung bzw. Nachbesserung des PKH-Gesuchs mit Klageentwurf

 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen abgelehnt, so bleibt es der Partei unbenommen, mit vollständigen Unterlagen einen neuen PKH-Antrag zu stellen, denn eine Frist für das PKH-Gesuch nach § 114 ZPO sieht das Gesetz nicht vor. Die Grundsätze, daß nach Instanz- oder Verfahrensbeendigung – vom sog. „steckengebliebenen” PKH-Gesuch abgesehen – in der Regel keine Prozeßkostenhilfe mehr bewilligt werden darf, lassen sich auf Ha-Sachen, nämlich auf ein PKH-Gesuch mit Klageentwurf, nicht übertragen. In einem solchen Fall steht die Durchführung des Streitverfahrens noch aus, so daß gegen die Wiederholung oder Nachbesserung eines PKH-Gesuch keine Bedenken bestehen.

 

Normenkette

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 20.09.2002; Aktenzeichen 2 Ha 27/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.09.2002 – 2 Ha 27/02 – aufgehoben.

Die Prozeßkostenhilfesache wird zur Prüfung einer eventuellen Ratenzahlungsanordnung an das Arbeitsgericht Dortmund zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I. Die Antragsstellerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2002, bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 26.07.2002 eingegangen, den Entwurf einer Kündigungsschutzklage eingereicht und unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (ohne Datum) um ratenfreie Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung sowie um Beiordnung von Rechtsanwältin S1xxs aus Dortmund nachgesucht.

Mit Zwischenverfügung vom 21.08.2002, gerichtet an deren Prozeßbevollmächtigte, hat das Arbeitsgericht der Antragsstellerin unter Fristsetzung bis zum 06.09.2002 und unter Androhung der Ablehnung der begehrten PKH-Bewilligung aufgegeben, in Fotokopie einzureichen:

die aktuelle eigene Lohn-/Gehaltsabrechnung,

den Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld,

den Bewilligungsbescheid über Sozialhilfe,

Nachweise über den Krankengeldbezug (Höhe und Bezugsdauer),

Nachweise über Miet-, Heiz- und Nebenkostenzahlung,

Nachweise über Versicherungsbeiträge,

Nachweise über Kredit- und sonstige Zahlungsverpflichtungen,

Nachweise über Unterhaltsleistungen,

eine Mitteilung, wovon derzeit der Lebensunterhalt bestritten wird.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht Dortmund hat durch Beschluß vom 20.09.2002 (2 Ha 27/02) die PKH-Bewilligung formularmäßig mit der Begründung abgelehnt, „da die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Angaben nicht (genügend) dargelegt und glaubhaft gemacht hat”.

Gegen den am 25.09.2002 zugestellten Beschluß hat die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 02.10.2002, bei dem Arbeitsgericht am 04.10.2002 eingegangen, Gegenvorstellung erhoben und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, sie lebe in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner S2xxxx Y1xxxxxx, von dem sie ein Kind erwarte. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 30.12.2002. Sie habe derzeit kein eigenes Einkommen und erhalte kein Arbeitslosengeld, da das Arbeitsverhältnis mit „dem Beklagten” nur ca. acht Monate gedauert habe. Sozialhilfeansprüche habe sie ebenfalls nicht, da das Einkommen ihres Partners angerechnet werde. Den gesamten Lebensunterhalt bestreite sie derzeit über ihren Partner, der auch die Miete zahle.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, weil das Beschwerdevorbringen als neues PKH-Gesuch zu werten ist und die Mängel der ursprünglichen Antragstellung im Beschwerdeverfahren behoben worden sind.

1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müsse alle Angaben durch Vorlage „entsprechender Belege” glaubhaft gemacht werden.

1.1. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 ZPO Abs. 2 entspricht, mit anderen Worten, es muß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle „entsprechenden Belege” eingereicht sein. Ausfüllungsmängel können durch eine dem Vordruck beigefügte oder nachgereichte Erklärung ergänzt werden, wobei Lücken der Vordruckserklärung auch durch Beleg...

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