Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Personalvertretung Cockpit eines Luftfahrtunternehmens. im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer;

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, die überwiegend und schwerpunktmäßig am Boden administrative Aufgaben, Schulungs- und Trainingsaufgaben sowie Aufgaben der Qualitätssicherung wahrnehmen, gehören nicht zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG, auch wenn sie im Range eines Flugkapitäns beschäftigt werden.

 

Normenkette

BetrVG § 117 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 2 BV 162/08)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 ABN 106/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.01.2009 – 2 BV 162/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Versetzungen der Mitarbeiter T1, M2 und L3 vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugmusters BAe 146.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Luftfahrtunternehmen über 600 Arbeitnehmer. Im Flugbetrieb, dessen Leitung seinen Sitz in D2 hat, sind über 300 Mitarbeiter im Cockpit tätig, welche auf verschiedene Standorte in Deutschland verteilt sind.

Im Betrieb der Arbeitgeberin ist eine Personalvertretung des Cockpitpersonals gewählt, die aufgrund eines Tarifvertrages nach § 117 BetrVG gebildet wurde. Dieser Tarifvertrag nimmt im Wesentlichen auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Bezug.

Für das Bodenpersonal ist bei der Arbeitgeberin ein Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes gebildet.

Mit innerbetrieblichen Stellenausschreibungen vom 22.11.2007 Nr. 92/07 (Bl. 5 d.A.), Nr. 94/07 (Bl. 6 d.A.) und Nr. 95/07 (Bl. 7 d.A.) wurden drei Stellen als „First Officer zum Upgrade als Kapitän zu dem Flugmuster BAe 146 (m/w) in Vollzeit” ausgeschrieben. Auf den Inhalt der Stellenausschreibungen (Bl. 5 ff.d.A.) wird Bezug genommen.

Nach Ablauf der Bewerbungsfrist beabsichtigte die Arbeitgeberin, die Mitarbeiter T1, M2 und L3, die bislang als Co-Piloten überwiegend im Bodenbetrieb eingesetzt waren, in eine Stelle als Flugkapitän zu versetzen.

Der Arbeitnehmer T1 ist als „Standards Pilot” in der Abteilung Crew-Training tätig, sein Vorgesetzter ist der Head of Training.

Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 81 f.d.A.) obliegt Herrn T1 u.a. die flottenübergreifende Standardisierung aller Schulungsprogramme und Trainer im Bereich Crew-Training, die Konzeption und Revision von Schulungsprogrammen sowohl nach internen Vorgaben/Standards als auch nach externen Vorgaben/Standards der einschlägigen europäischen und nationalen Vorschriften, diese wiederum in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Flotten, die Analysen und Bearbeitung von „Training Irregularities”, Unterstützung des Training Departements in den Bereichen Administration, wiederkehrende Schulungen, Initialschulungen und Rekrutierung neuer Piloten, die Bearbeitung von Audit Punkten, die den Bereich Crew-Training betreffen, sowie Trainertätigkeiten bei Präsenzschulungen und im Simulator. Im Übrigen wird auf die Stellenbeschreibung (Bl. 81 f.d.A.) Bezug genommen.

Der Arbeitnehmer M2 ist als „GRTP Ground Trainer” im Bereich Crew-Training eingesetzt und ebenfalls dem Head of Training unterstellt.

Nach seiner Stellenbeschreibung (Bl. 83 d.A.) obliegt Herrn M2 unter anderem die Durchführung von Präsenzschulungen und Überprüfungen nach den Vorgaben des Head of Training, die Konzeption und Revision von Schulungsprogrammen nach den internen Vorgaben/Standards und den Vorgaben/Standards von EU-OPS, IOSA und USLR in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Flotten, die Bearbeitung und Report von „Training Irregularities”, die Unterstützung des Training Departments in den Bereichen Administration, wiederkehrende Schulungen und Initialschulungen, die Bearbeitung von Audit Punkten, die den GRTP-Schulungsbereich betreffen, sowie die Weiterbildung des Trainerteams für den entsprechenden Fachbereich. Im Übrigen wird auf die Stellenbeschreibung (Bl. 83 d.A.) Bezug genommen.

Der Arbeitnehmer L3 ist als „Manager Quality Assurance Flight Operations” der Abteilung Flugbetrieb (Administration) zugeordnet und dem Hauptabteilungsleiter Flugbetrieb und Training, Herrn B2, unterstellt.

Nach seiner Stellenbeschreibung (Bl. 84 d.A.) obliegt Herrn L3 die Konzeption und Implementierung eines Qualitäts-Sicherungsprogramms innerhalb des E5 Flugbetriebs, die Auswertung und Analyse von Feedbacks im Bereich des Training Feedback-Systems, die Konzeption von Verfahren und deren Einhaltung und Weiterentwicklung, die Gewährleistung der Übereinstimmung der Operation Manuals mit den gesetzlichen Bestimmungen, die Analyse und Bearbeitung von „Training Irregularities”, die Unterstützung des Flugbetriebs bei der Administration, die Vorbereitung, Durchführung und Bearbeitung von Audits, die den Bereich Flugbetrieb betreffen, die Trainertätigkeiten bei Prä...

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