Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 03.11.1998; Aktenzeichen 5 (3) Ca 493/98)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hagen vom 03.11.1998 – 5 (3) Ca 493/98 – aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die Parteien streiten über Provisionsansprüche. Zum Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen ein Teil-Versäumnisurteil vom 09.06.1998 und die Hauptsache am 03.11.1998 hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet. Dieser ist zum Termin nicht erschienen. Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 03.11.1998 ein Ordnungsgeld von 500,– DM gegen ihn verhängt. Dagegen richtet sich seine Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, sein Nicht-erscheinen sei ausreichend entschuldigt. Da er zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in der Lage gewesen sei, habe er den mit dem Sachverhalt vertrauten ehemaligen Angestellten G… als seinen Vertreter im Sinne des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestellt. Herr G… sei jedoch plötzlich erkrankt und habe dies am Morgen des Terminstages dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt. Er, der Beschwerdeführer, habe aufgrund der 350 km betragenden Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Gerichtsort den Termin nicht mehr kurzfristig wahrnehmen können. Ein angekündigtes Attest über die Erkrankung des Herrn G… hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat deshalb der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landes-arbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist formgerecht (§§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3 ZPO, 46 Abs. 2, 78 Abs. 1 ArbGG) eingelegt worden, somit zulässig. Sie ist auch begründet.

Nach § 51 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht, kann gegen sie wie gegen einen unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt werden, §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3, 380 ZPO. Bei genügender Entschuldigung der Partei nach Erlaß des Ordnungsgeldbeschlusses wird dieser wieder aufgehoben, § 381 ZPO.

Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen vor Gericht genügend entschuldigt und es vor allem dem Gericht durch die Nichtvorlage des angekündigten ärztlichen Attestes unmöglich gemacht hat zu prüfen, ob die vorgebrachten Entschuldigungsgründe sein Ausbleiben rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, § 381 ZPO, Rdn. 2). Der Ordnungsgeldbeschluß war bereits deshalb aufzuheben, weil er gegen die Beklagte als Partei hätte ergehen müssen, nicht aber gegen den Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter der Beklagten.

Ist eine juristische Person Partei, ist bei einer Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei deren gesetzlicher Vertreter zu laden (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 141 ZPO, Rdn. 26; Germelmann/Matthes/Prütting, § 51 ArbGG, Rdn. 13). Im Falle einer GmbH als Partei ist dies nach § 35 Abs. 1 GmbHG ihr Geschäftsführer. Durch die Ladung wird der gesetzliche Vertreter jedoch nicht Partei. Das ist und bleibt die GmbH. Dem ist auch im Rahmen des § 141 Abs. 3 ZPO Rechnung zu tragen.

Bleibt der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, die Partei ist, aus, dann kann nach § 141 Abs. 3 ZPO gegen die Partei ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Möglichkeit einer Übertragung dieser gegen die Partei gerichteten Sanktionsbefugnis auf deren gesetzlichen Vertreter gibt das Gesetz nicht her. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 141 Abs. 3 ZPO (bleibt die Partei … aus, kann gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden), sondern auch aus dem allgemeinen Gedanken, daß die prozessualen Folgen von Prozeßführungsfehlern die Partei selbst treffen, mag sie in eigener Person, durch ihre Organe/gesetzlichen Vertreter oder ihre Prozeßbevollmächtigten handeln. Nach § 51 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters einer Partei dem Verschulden der Partei gleich. Die Partei hat sich das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters anrechnen zu lassen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 11.06.1990 – 9 Ta 109/90; KG Berlin, KGR 1996, S. 23 m.w.N.; LAG München, Beschluß vom 02.01.1984, AMBl. BY 1984, C 38; Wieczorek, § 141 ZPO, Anm. D III a; Germelmann/ Matthes/Prütting, § 51 ArbGG, Rdn. 22; Vonderau, NZA 1991, S. 336, 339; anderer Ansicht: Zöller/Greger, § 141 ZPO, Rdn. 11; Stein/Jonas/Leipold, § 141 ZPO, Rdn. 33). Durch seine Funktion tritt der gesetzliche Vertreter nicht automatisch an die Stelle der Partei. Der Hinweis bei Zöller, a.a.O., auf § 455 Abs. 1 ZPO überzeugt nicht. Diese Vorschrift regelt lediglich, daß die Vernehmung einer prozeßunfähigen Partei als Partei durch deren ge-setzlichen Vertreter zu erfolgen hat. Das ist eine Folge der Prozeßunfähigkeit der juristischen Person, d.h. der mangelnden Fähigkeit, Prozeßhandlungen selbst vorzunehmen (§ 52 ZPO). Damit ist aber nicht gesagt, daß der gesetzliche Vertreter Partei w...

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