Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 12.12.1997; Aktenzeichen 1 BVGa 12/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 12.12.1997 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund – 1 BVGa 2/97 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung will der Betriebsrat den am Verfahren beteiligten Firmen aufgeben lassen, eine personelle Einzelmaßnahme aufzuheben, die nach Auffassung des Betriebsrats eine Versetzung ist, nach der Auffassung der beteiligten Firmen keine Versetzung.

Bei den am Verfahren beteiligten Firmen handelt es sich um die Firma E…. Electronic D….. Systems Industrien (Deutschland) GmbH in D… (im folgenden: E….) und um die Firma E…. H…. GmbH in Rüsselsheim (im folgenden: E…. H….).

Antragsteller ist der bei der Firma E…. in D… gebildete Betriebsrat. Die Firma E…. erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung für Industrieunternehmen aus den Bereichen Banken und Versicherungen, Chemie und Energie, Handel, Kommunikation und Medien sowie Behörden. Sie beschäftigt über 700 Arbeitnehmer. Die E…. H…. ist das Führungsorgan für alle E….-Unternehmen in Deutschland.

Bei der Firma E…. ist der Arbeitnehmer W….. als „Sales Executive Senior (JobCode 32650)” beschäftigt. Seine Aufgabe besteht darin, die Dienstleistungen, die die Firma E…. anbietet, an Kunden zu verkaufen. Herr W….. bezieht ein monatliches Fixgehalt von 13.000,– DM brutto sowie eine Umsatzprovision. Sein monatliches Arbeitsentgelt betrug zuletzt etwa 23.000,– DM brutto. Bis zu der hier umstrittenen Maßnahme im Oktober 1997 wickelte Herr W….. etwa 80 % seines Geschäfts mit dem Kunden Deutsche T…. ab. Im Oktober 1997 wurde Herr W….. angewiesen, künftig nicht mehr den Kunden Deutsche T…. zu betreuen, sondern andere Bereiche. Der Arbeitnehmer W….. wurde außerdem einem anderen Vorgesetzten zugeordnet.

Mit Schreiben vom 07.11.1997 wandte sich der Betriebsrat an die Firma E….. Er wies darauf hin, mit der Änderung des Aufgabengebietes und des Vorgesetztenverhältnisses sei eine Einschränkung der Vertriebsprämien verbunden. Die Firma E…. solle eine etwaige Versetzungsmaßnahme rückgängig machen. Anderenfalls werde der Betriebsrat die Rückgängigmachung im Wege der einstweiligen Verfügung und eines Hauptsacheverfahrens gemäß § 101 BetrVG durchsetzen. Mit Schreiben vom 10.11.1997 erwiderte die Firma E…., Herr W….. sei nicht versetzt worden. Es habe nur eine Änderung des Vorgesetzten stattgefunden; die Änderung der Arbeitsinhalte beziehe sich nur auf den Kontrakt zu einem Kunden. Zugleich wurde dem Betriebsrat ein Formular „Versetzungsmeldung” übersandt (Bl. 18 f. d.A.). Es handelt sich um das Formular, mit dem üblicherweise Anträge auf Zustimmung des Betriebsrats zu Versetzungen gestellt werden. Nachdem der Betriebsrat gerügt hatte, das Formular sei nicht lesbar, erhielt der Betriebsrat am 13.11.1997 per Telefax ein neues Formular (Bl. 20 f. d.A.). Mit Schreiben vom 17.11.1997 forderte der Betriebsrat die am Verfahren beteiligten Firmen erneut auf, die Versetzung rückgängig zu machen. Mit seinem am 25.11.1997 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begehrt der Betriebsrat die Aufhebung der Versetzung. Mit Schreiben vom 11.12.1997 unterrichtete die Firma E…. den Betriebsrat „ohne Nachgabe im Recht unter Aufrechterhaltung unseres Rechtsanspruches” von der beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers W….. und bat um Zustimmung des Betriebsrats (Bl. 79 d.A.).

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, beide am Verfahren beteiligte Firmen seien passivlegitimiert. Die Firma E…. H…. treffe alle wesentlichen arbeitgeberischen Entscheidungen. Beide Firmen seien gemeinsam Arbeitgeber. Die Firma E…. könne die Maßnahme nur mit Zustimmung der E…. H…. aufheben.

Der Betriebsrat hat weiter die Auffassung vertreten, bei der Maßnahme handele es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Der Betriebsrat hat behauptet, der Verkaufsbereich „Business Development Communications & Media” sei bis zum Oktober 1997 in die Bereiche „Sales Wireless”, „S…. W…..” und „S…. M….. & Entertainment” unterteilt gewesen. Herr W….. sei Leiter des Bereichs „S…. W…..” gewesen. Der Leiter des Verkaufsbereichs „Business Development Communications & Media” berichtete bis zum Oktober 1997 direkt an den Präsidenten des Geschäftsleitungsgremiums der E…. H…. (SBU-Präsident). Im Zuge der Umstrukturierung wurde unstreitig eine neue Funktion „Business Development Manufacturing & Other Industries” eingeführt. Der Leiter des Verkaufsbereichs „Business Development Communications & Media” berichtet seither an den Leiter der neuen Funktion „Business Development Manufacturing & Other Industries”, der wiederum an den SBU-Präsident berichtet. Der Betriebsrat hat behauptet, auch die Organisation des Bereichs „Business Development Communications & Media” sei verändert worden. Dem Arbeitnehmer W…-….. sei der Bereich „S…. W…..” entzogen worden. Statt dessen sei ihm ein Teilbere...

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