Rechtsbeschwerde aufgehoben, abgeändert 29. 02. 2000

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 02.06.1998; Aktenzeichen 2 (3) BV 73/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 02.06.1998 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Dortmund – 2 (3) BV 79/97 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, wenn der Arbeitgeber anordnet, daß eine auf einer bestimmten Station eines Seniorenheims tätige Pflegefachkraft künftig auf einer anderen Station des Seniorenheims tätig werden soll.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt in D. sieben Seniorenheime. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers gebildete, aus 11 Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

Anlaß für die fortbestehenden Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten war eine von dem Arbeitgeber angeordnete Änderung des Einsatzes der Arbeitnehmerin M.. Frau M. ist seit Juni 1995 als examinierte Altenpflegerin in dem Seniorenheim D.-M. des Arbeitgebers beschäftigt. Sie wurde zunächst eingesetzt auf der Station 2. Seit dem Jahre 1997 setzt der Arbeitgeber Frau M. nicht mehr auf der Station 2 ein, sondern auf der Station 1. Der Betriebsrat wurde bei dieser Maßnahme nicht beteiligt.

In dem Altenpflegeheim in D.-M. bestehen vier Stationen und eine Tagespflegestation. Jede Station umfaßt einen Wohnbereich und einen Pflegebereich. Die Station 2 gliedert sich in einen Wohnbereich mit 10 Bewohnern und einen Pflegebereich mit 21 Bewohnern. Die Station 1 gliedert sich in zwei Wohnbereiche mit insgesamt 19 Bewohnern und einen Pflegebereich mit 21 Bewohnern. Auf der Station 2 stehen 11,72 Pflegekräfte zur Verfügung, auf der Station 1 12,72 Pflegekräfte. Die Anzahl der Pflegekräfte pro Station orientiert sich nicht nur an der Zahl der zu betreuenden Personen, sondern auch an dem Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner. Von den Bewohnern der Station 2 sind sechs in die Pflegestufe 0 eingestuft, acht in die Pflegestufe 1, 14 in die Pflegestufe 2 und drei Bewohner in die Pflegestufe 3. Von den Bewohnern der Station 1 sind 12 in die Pflegestufe 0 eingestuft, sieben in die Stufe 1, zwölf in die Stufe 2 und neun in die Stufe 3.

Die Arbeitnehmerin M. arbeitet weiterhin im Rahmen einer 5-Tage-Woche bei einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, die auf täglich 7,7 Stunden verteilt ist. Beginn und Ende des Früh- und Spätdienstes sind auf beiden Stationen gleich. Die Dienstpläne der einzelnen Stationen werden monatlich erstellt und orientieren sich an der jeweiligen Personalsituation. Die Stationen werden jeweils von einem Stationsleiter und seinem Stellvertreter geleitet. Nach dem Vortrag des Betriebsrats erstellt die jeweilige Stationsleitung die Dienstpläne, die dann noch von der Heim-/Pflegedienstleitung genehmigt werden. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers ist die Stationsleitung nur Fachvorgesetzte für die direkte Arbeitsverteilung und Kontrolle der Aufgabenerledigung. Sie erstellte zwar die Dienstpläne. Da der Dienstplan der Genehmigung durch die Pflegedienst-/Heimleitung bedürfe, handele es sich bei den von der Stationsleitung erstellten Dienstplänen nur um einen Vorschlag für die Pflegedienstleitung.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung einer Tätigkeit auf einer anderen Station sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. festzustellen, daß dem Betriebsrat bei der Versetzung einer Pflegefachkraft innerhalb eines Seniorenheimes des Arbeitgebers von einer Station (Wohnbereich) auf eine andere Station ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht;
  2. dem Arbeitgeber aufzugeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin Bernadett M., W. C.-R., innerhalb des Seniorenwohnheimes D.-M. aufzuheben.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Einsatz einer Pflegefachkraft auf einer anderen als der bisherigen Station desselben Seniorenheims sei keine Versetzung.

Durch einen am 02.06.1998 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 24.06.1998 zugestellten Beschluß hat der Betriebsrat durch einen am 20.07.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerdebegründung ist am 19.08.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Betriebsrat meint, der Einsatz einer Pflegefachkraft auf einer anderen Station sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Die neue Station sei ein anderer Arbeitsbereich. Der Wechsel sei auch mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden, unter denen die Arbeit zu leisten sei. Zwar ändere sich die Arbeitsaufgabe der Altenpflegerin nicht. Die Art und Weise der Tätigkeit der Pflegefachkraft sei aber an de Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner einer Station ausgerichtet. Werde eine Pflegefachkraft auf einer a...

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