Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. Tarifzuständigkeit. Tarifbindung. Satzungsautonomie. Gleichbehandlung. Paritätsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Die satzungsmäßige Begrenzung der Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbandes auf einen Teil seiner Mitglieder verstößt weder gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TVG und auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2a Abs. 1 Nrn. 4, 97; TVGArt § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; GG § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 9 BV 243/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.04.2007; Aktenzeichen 1 ABR 27/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.02.2005 – 9 BV 243/04 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die mit der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen abschließt. Dieser Tarifgemeinschaft gehört u.a. der Antragsgegner an, ein Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Dxxxxxxx.

Auf der Mitgliederversammlung des Antragsgegners wurde am 21.05.2003 eine neu gefasste Satzung verabschiedet. Diese Satzungsänderung wurde am 25.06.2003 in das Vereinsregister eingetragen.

Die neu gefasste Satzung (Bl. 51 ff.d.A.) lautet auszugsweise wie folgt:

㤠2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgabe des Verbandes ist es,

  1. die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange des Groß- und Außenhandels und des Dienstleistungsbereichs unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen zu wahren und gegenüber Behörden, öffentlichen Körperschaften und sonstigen Institutionen zu vertreten,
  2. Tarifverträge durch seine Fachgruppen und für Einzelmitglieder abzuschließen, die eine Tarifbindung wünschen, seine Mitgliedsfirmen in Tarifauseinandersetzungen, in arbeits- und sozialrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten; dies kann auch vor den zuständigen Gerichten erfolgen,
  3. den Austausch wirtschaftlicher, beruflicher und technischer Informationen innerhalb der Mitglieder zu fördern und diesen im Rahmen der Zuständigkeit in allen Angelegenheiten behilflich zu sein. (…)

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Die Mitglieder können selbständige Unternehmen oder deren Zweigniederlassungen werden, die ausschließlich oder in angemessenem Umfang Groß- und/oder Außenhandel betreiben oder Dienstleistungen erbringen und ihren Sitz im Bereich oder in der Nähe des Bereiches des Verbandes haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten.

2. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zur Wirksamkeit der Aufnahme erfüllt sind und eine Bestätigung des Verbandes vorliegt.

3. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann von einem Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben werden. (…)

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur jeweils zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Die Mitgliedschaft endet auch durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. (…)

5. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

§ 11 Fachgruppen

1. Mitglieder, die eine Tarifbindung wünschen, werden in der Tariffachgruppe zusammengefasst. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fachgruppen gebildet werden.

2. Organe der Fachgruppen sind jeweils die Fachgruppenversammlung und der Fachgruppenvorstand. Die Fachgruppen geben sich eine Geschäftsordnung, in der die näheren Einzelheiten geregelt sind. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes regelt, gelten die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 15 und 16 entsprechend.”

Ein Fachgruppenvorstand nach § 11 Ziff. 2 der geänderten Satzung wurde zunächst noch nicht gewählt. Die Aufgaben des Fachgruppenvorstands werden vom Vorstand und dem Geschäftsführer des Antragsgegners versehen.

Am 17.07.2003 wurde zwischen der Antragstellerin und der Tarifgemeinschaft des Großhandels-Außenhandels-Dienstleistungen NRW ein Gehaltsabkommen abgeschlossen. In diese Tarifgemeinschaft hatte der Antragsgegner Mitglieder entsandt, die an den Tarifverhandlungen mitwirkten. In dem Gehaltsabkommen sind die Arbeitgeberseite und der Antragsgegner wie folgt bezeichnet worden:

„Für die in der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände:

Arbeitgeberverband

Großhandel-Außenhande...

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