Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 10.12.1996; Aktenzeichen 5 BV 70/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 10.12.1996 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Bielefeld – 5 BV 70/96 – teilweise abgeändert.

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Herrn P… J…. von der Tarifgruppe 6 a in die Vergütungsgruppe 7 a des bei dem Arbeitgeber geltenden Manteltarifvertrags in der Fassung vom 08.10.1992 wird ersetzt.

Es wird festgestellt, daß offensichtlich die erstmals für den Monat August 1996 vorgenommene vorläufige Umgruppierung des Herrn P… J…. von der Vergütungsgruppe 6 a in die Vergütungsgruppe 7 a aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war.

Im übrigen wird die Beschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Arbeitgeber begehrt die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung eines Arbeitnehmers und die Feststellung, daß die vorläufige Höhergruppierung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Der Arbeitgeber verwaltet und vermietet Wohnungen. Er beschäftigt 36 Arbeitnehmer. Auf die Arbeitsverhältnisse findet ein Manteltarifvertrag Anwendung, der zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten Gewerkschaft einerseits und einer Tarifgemeinschaft, zu der der Arbeitgeber gehört, andererseits abgeschlossen worden ist (Bl. 15 – 36 d.A.). Der Manteltarifvertrag wurde ergänzt durch die Änderung im Tarifvertrag vom 18.10.1993 nebst Anlage (Bl. 37 – 45 d.A.) und durch den 2. Änderungsvertrag vom 08.10.1992 (Bl. 46 – 48 d.A.).

In der Abteilung Rechnungswesen ist der Arbeitnehmer P… J…. beschäftigt. Herr J…. war in die Vergütungsgruppe 6 a eingruppiert. Mit Schreiben vom 01.07.1996 beantragte der Arbeitgeber bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers in die Vergütungsgruppe 7 a. Das Schreiben des Arbeitgebers ist dem Betriebsrat am 04.07.1996 zugegangen. Mit einem dem Arbeitgeber am 10.07.1996 zugegangenen Schreiben vom 08.07.1996 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung mit der Begründung, die Eingruppierung sei nach dem Manteltarifvertrag nicht zulässig. Es sei nicht zulässig, einen Arbeitnehmer von einer Gruppe mit Zwischengruppen zur nächsten Gruppe mit Zwischengruppen höherzugruppieren, sondern nur von einer Gruppe zur nächst höheren Gruppe.

Mit Schreiben vom 05.08.1996 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, er werde die höhere Vergütung als vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG durchführen. Mit einem dem Arbeitgeber am 07.08.1996 zugegangenen Schreiben vom 06.08.1996 widersprach der Betriebsrat der vorläufigen Maßnahme. Die Antragsschrift des Arbeitgebers ist am Montag, dem 12.08.1996 bei dem Arbeitsgericht eingegangen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Beteiligten über die Tätigkeit des Arbeitnehmers J…. wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

  1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Herrn P… J…. von der Tarifgruppe 6 a in die Vergütungsgruppe 7 a des bei dem Arbeitgeber geltenden Manteltarifvertrages in der Fassung vom 08.10.1992 zu ersetzen;
  2. festzustellen, daß die erstmals für den Monat August 1996 vorgenommene vorläufige Umgruppierung des Herrn P… J…. von der Vergütungsgruppe 6 a in die Vergütungsgruppe 7 a aus sachlichen Gründen erforderlich war.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Durch einen am 10.12.1996 verkündeten Beschluß hat das Arbeitsgericht die Anträge des Arbeitgebers abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Höhergruppierung des Arbeitnehmers J….-… zu Recht verweigert, weil der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt habe, inwiefern die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 bzw. der Zwischengruppen 7 a erfüllt seien. Herr J…. habe nicht die in der Vergütungsgruppe 7 geforderte abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung. Es sei auch nicht erkennbar, inwiefern Herr J…. eine besondere fachliche Spezialisierung erzielt oder langjährig vergleichbare selbständige Leistungen erbracht habe.

Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, die Höhergruppierung sei nicht als vorläufige personelle Maßnahme dringend erforderlich gewesen. Ein- und Umgruppierungen seien kaum unaufschiebbare Maßnahmen. Selbst wenn Herr J…. mit einem Arbeitsplatzwechsel gedroht habe, hätte der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer bis zum Abschluß des Zustimmungsersetzungsverfahrens eine übertarifliche Zulage zahlen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 05.02.1997 zugestellten Beschluß hat der Arbeitgeber durch einen am 19.02.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerdebegründung ist, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 21.04.1997, am 21.04.1997 bei ...

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