Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Beschluss vom 14.08.1985; Aktenzeichen 2 BV 8/85)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.04.1988; Aktenzeichen 6 ABR 36/86)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 14.08.1985 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Paderborn – 2 BV 8/85 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Mit dem beim Arbeitsgericht in Paderborn am 14.05.1985 eingereichten Verfahren erstrebt die Antragstellerin, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (künftig: GEW), die Bestellung eines Wahl Vorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Die Antragsgegnerin – K. Berufsbildungswerk in B. – ist eine als gemeinnützig anerkannte GmbH, die ca. 250 lernbehinderte Jungen zwischen 16 und 20 Jahren Internatsmäßig weiterschult und ausbildet, die ihr vom Arbeitsamt zugewiesen werden. Sie beschäftigt dafür etwa 100 Arbeitnehmer. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 29.11.1978 – auf dessen Inhalt Bl. 11–18 d.A. verwiesen wird – sind Gesellschafter der Antragsgegnerin das K.-Bildungswerk Diözesanverband P. und das W. N. K.-Bildungsstätte Diözesanverband P. e.V. und ist der Gegenstand des Unternehmens die Unterrichtung und Unterhaltung eines Berufsbildungswerkes zur Berufsausbildung Lernbehinderter in überbetrieblichen Werkstätten, Sonderberufsschulen und Internat. Alle Arbeitnehmer der Antragsgegnerin haben einen Dienstvertrag – auf dessen Inhalt Bl. 20–24 d.A. verwiesen wird – unterschrieben, in dessen § 2 steht:

„Der Dienstnehmer verpflichtet sich, seine gesamte Arbeit im Geiste der vom Dienstgeber als Einrichtung eines katholisch-sozialen Verbandes erstrebten Bildungsideale gewissenhaft zu leisten und auch sein außerdienstliches Verhalten danach auszurichten. Die Grundsätze für die Mitarbeit im K.-Berufsbildungswerk B. sind Bestandteil dieses Vertrages.

Über alle dienstlichen Angelegenheiten, soweit sie nicht öffentlich sind, ist auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus Stillschweigen zu bewahren.”

Die Anlage der Dienstverträge lautet:

„Anlage zum Dienstvertrag vom … zwischen der K.-BERUFSBILDUNGSWERK B. Gemeinnützigen GmbH und …

BILDUNGSIDEALE DES KOLPING-WERKES

Das K.-Berufsbildungswerk B. geht davon aus, daß im Sinne A. K. Arbeit nicht nur Last sondern auch Teilhabe am Schöpfungswerk Gottes ist. Arbeit vollzieht sich in der Gemeinschaft und für die Gemeinschaft. Daraus leiten sich insbesondere folgende Grundziele der Bildungsarbeit ab:

  • Erkennen und Anerkennen der Umwelt als ein Schöpfungswerk Gottes
  • Erkennen der eigenen Teilhabe an diesem Werk und des eigenen Standortes
  • Erkennen und Anerkennen der Grenzen der persönlichen Freiheit durch diesen Auftrag
  • Fleiß, Ausdauer und Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erfüllung dieses Auftrages
  • Respekt und Toleranz gegenüber dem Mitmenschen

Aus diesen Bildungsidealen ergeben sich folgende

GRUNDSÄTZE FÜR DIE MITARBEIT IM K.-BERUFSBILDUNGSWERK B.

1. Das K.-Berufsbildungswerk B. geht davon aus, daß im Erziehungsprozeß dem Lernen am Vorbild besondere Bedeutung zukommt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für alle Mitarbeiter, das dienstliche und außerdienstliche Verhalten an den oben genannten Bildungsidealen auszurichten.

2. Der Mitarbeiter bekennt sich zu dem Grundsatz ganzheit lieber Erziehung und ist zu enger Kooperation mit allen am Erziehungs- und Bildungsgeschehen beteiligten Mitarbeitern bereit.

3. Der Mitarbeiter wirkt an der arbeitsrechtlichen Willensbildung nach Maßgabe der Mitarbeitervertretungsordnung des Verbandes der Diözesen Deutschlands mit.

4. Mitarbeiter und Heranwachsende wirken an der pädagogischen Willensbildung nach Maßgabe der vom Träger erlassenen Mitwirkungsordnung mit. Eine Änderung dieser Mitwirkungsordnung nach Abschluß des Dienstvertrages ist für alle Mitarbeiter verbindlich, soweit die Mitarbeitervertretung ihr zugestimmt hat.

5. Der Mitarbeiter verpflichtet sich zur fachlichen und pädagogischen Weiterbildung und ist bereit, an vom Träger angebotenen Weiterbildungsveranstaltungen auch außerhalb der regulären Dienstzeit teilzunehmen.

6. Die Treuepflicht gebietet es, bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstvertrag vor dem Einschalten von Behörden und Gerichten zunächst eine gütliche Einigung zu suchen.”

Unter dem 31.08.1983 schrieb die Antragsgegnerin alle hauptamtlichen Mitarbeiter wie folgt an:

„Betr.: Erklärung der katholischen Bischöfe zum kirchlichen Dienst

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Grundlage für das Wirken des K.-werkes ist die Person und Botschaft Jesu Christi. Das persönliche Bekenntnis zu Jesus Christus und der gemeinsame Glaube an ihn sind Grundlage und Ziel für ein bewußtes Handeln der Mitglieder und des Verbandes.

Person und Botschaft Jesu Christi sind bestimmt von der Liebe zum Menschen und von der Hoffnung auf Vollendung in Gott. Der einzelne findet darin die Antwort auf die Sinnfrage des Lebens und weiß sich berufen zum Zeugnis der Liebe und der Hoffnung in Gemeinschaft mit allen, die mit ihm den Glauben an Jesus Christus leben. In ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge