Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 01.07.2009

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitgliedschaft. Verein. konkludent. Aufnahmeantrag. Aufnahme. Antrag. Annahme. Arbeitgeberverband. höchstpersönlich. Vereinsmitgliedschaft. Rechtsnachfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinsmitgliedschaft gem. § 38 S. 1 BGB ist grundsätzlich unübertragbar. Eine im Handelsregister gelöschte KG verliert ihre Vereins-/Verbandsmitgliedschaft als höchstpersönliche Rechtsstellung mit ihrem Erlöschen. Eine Rechtsnachfolge im Wege der Anwachsung bei Übernahme des gesamten Gesellschaftsvermögens der gelöschten KG ist nicht möglich.

 

Normenkette

BGB § 38

 

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 22.02.2007; Aktenzeichen 3 BV 68/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 01.07.2009; Aktenzeichen 4 ABR 8/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.02.2007 – 3 BV 68/06 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrages auf Feststellung, dass im Betrieb ein bestimmter Gehaltstarifvertrag zur Anwendung kommt, um die Frage, ob die Arbeitgeberin Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes ist.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin fällt räumlich und fachlich in den Zuständigkeitsbereich des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. mit Sitz in Wuppertal (künftig: Arbeitgeberverband).

§ 4 Ziffer 4 der Verbandssatzung lautet:

Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluß kann der Ausschuß angerufen werden, der endgültig entscheidet.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Satzung wird verwiesen auf die mit Arbeitgeberschriftsatz vom 12.12.2006 als Anlage 3 eingereichte Kopie (Bl. 58 ff. d. A.).

Als Mitglied gehörte dem Arbeitgeberverband die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, die Firma R1 E3 K3 R1 GmbH & Co.KG (im folgenden kurz: KG), an. Komplementärin dieser KG war die Firma R1 B3-GmbH, während die A1 D1 A3 GmbH als Kommanditistin fungierte. Später wurde die R1 B3-GmbH auf die A1 D1 A3 GmbH verschmolzen, und es kam im Wege der Anwachsung zu einem Übergang des gesamten Gesellschaftsvermögens der KG auf die einzige verbliebene Gesellschafterin, die A1 D1 A3 GmbH. Diese trat in alle Rechte und Pflichten der KG, deren Erlöschen am 16.02.2005 im Handelsregister eingetragen wurde, ein. Die A1 D1 A3 GmbH firmierte mit Wirkung ab 01.03.2005 in die jetzige Arbeitgeberin um.

Am 03.03.2005 fanden unter Beteiligung von Repräsentanten des Arbeitgeberverbandes und der IG Metall Gespräche über den Abschluss eines Haustarifvertrages statt, wobei übereinstimmend von einer Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgeberin ausgegangen wurde. Diese zahlte auch unstreitig den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2005.

In einem Telefonat am 04.05.2006 teilte der Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes, der Zeuge Dr. S5, dem Vorsitzenden des antragstellenden Betriebsrates mit, dass man von einer Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgeberin ausgehe. Am 22.12.2006 folgte dann ein Schreiben des Verbandes mit der Mitteilung, die Arbeitgeberin sei zu keinem Zeitpunkt Verbandsmitglied gewesen (Bl. 98 d. A.).

Soweit hier noch von Interesse, hat der Betriebsrat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin sei tarifgebundenes Mitglied des Verbandes. Dies folge konkludent aus deren eigenem Verhalten und dem des Arbeitgeberverbandes im Jahre 2005 bis zum Telefonat Anfang Mai 2006. In dem Zusammenhang hat der Betriebsrat weiter behauptet, auch für das Jahr 2006 sei der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. ist,

hilfsweise, dass die Antragsgegnerin bis 31.12.2006 tarifgebundenes Mitglied des Verbandes der Rheinischen Textilindustrie e.V. war.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Arbeitgeberverbandes gewesen zu sein. Trotz der gegebenen Rechtsnachfolge sei die Vereinsmitgliedschaft der KG wegen des höchstpersönlichen Charakters nicht auf sie, die Arbeitgeberin, übergegangen.

Es sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Aufnahmeantrag, auch nicht schlüssig oder konkludent, gestellt worden. Dementsprechend existiere auch kein Aufnahmebeschluss des Arbeitgeberverbandes.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. S5.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 22.02.2007 (Bl. 101 f. d.A.).

Mit Beschluss vom 22.02.2007 hat das Arbeitsgericht das Begehren des Betriebsrates zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband als höchstpersönliche Rechtsstellung der KG sei nicht auf die Arbeitgeberin übergegangen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für einen ausdrücklichen oder konkludenten Aufnahmeantrag. Zudem sei eine irgendwie geartete Aufnahmeentscheidung des Arbeitgeberverbandes nicht erkennbar.

Gegen d...

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