Rechtsbeschwerde zurückgewiesen 11.09.01

 

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Beschluss vom 08.03.2000; Aktenzeichen 2 BV 7/00)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 11.09.2001; Aktenzeichen 1 ABR 14/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 08.03.2000 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine – 2 BV 7/00 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Der antragstellende Betriebsrat will dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber gerichtlich aufgeben lassen, die Beschäftigung von Mitarbeitern einer Fremdfirma aufzuheben.

Der am Verfahren beteiligte Arbeitgeber betreibt mit etwa 250 Arbeitnehmern Eisenguss, im Wesentlichen für den Maschinenbau. Die Farbgebung und der Korrosionsschutz der hergestellten Teile wird im Betrieb als Tauchgrundierung bezeichnet. Diese Tätigkeit wird in einem eigenen Raum des Betriebes verrichtet. Auf die bei den Akten befindliche Lageskizze wird Bezug genommen (Bl. 28 d.A.). Dort werden die Teile in Behälter mit den entsprechenden Farben getaucht.

Bis zum 31.01.2000 arbeitete dort der bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer R… einschichtig. Im Bedarfsfalle wurde in einer zweiten Schicht entweder ein bei dem Arbeitgeber in einem anderen Bereich beschäftigter Arbeitnehmer eingesetzt oder aber ein Leiharbeitnehmer. Mit dem 31.01.2000 schied der Arbeitnehmer R… aus Altersgründen aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Seit dem 01.02.2000 wird die Arbeit in der Tauchgrundierung von einem Arbeitnehmer der Firma I… verrichtet, der zuvor von dem Arbeitnehmer R… in der Zeit vom 24.01. bis 31.01.2000 angelernt wurde. Die Firma I… ist ein Unternehmen für Industriereinigung. Sie verrichtet bereits seit März 1996 aufgrund eines Werkvertrages Reinigungsarbeiten im Bereich der Gießerei des Arbeitgebers. Der Tätigkeit in der Tauchgrundierung liegt ein schriftlicher Vertrag vom 17.01.2000 zugrunde. Dieser Vertrag lautet:

„Werksvertrag

Zwischen der Firma J… und der Firma I… P… B… OHG wird folgender Werksvertrag geschlossen .

Die Firma J… vergibt die Hilfsarbeiten Farbmakierung von Gussteilen kompl an die Firma I… P.B.OHG .

Die Firma J… stellt für diesen Auftrag einen getrennten Raum zur Verfügung .

Mitarbeiter der Firma J… sind gegenüber Mitarbeitern der Firma I… nicht weisungsbefugt. dies unterliegt einzig den Vorgesetzten der Firma I… …

Obwohl ausdrücklich die Mitarbeiter der Firma I… nicht in den Organisationsablauf der Firma J… integriert werden, erfolgt eine Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden aus Vereinfachungsgründen über das Zeiterfassungssystem der Firma J… .

Die erfaßten Daten werden ausschließlich für die Abrechnung zwischen der Firma I… und der Firma J… verwendet und erscheinen nicht in den Abrechnungslisten der Firma J… .

Die zu markierenden Teile werden von F.J… angeliefert und abgeholt .

Die Vergabe erfolgt zum Festpreis von wöchentlich 1280,00 DM plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Der Preis enspricht dem Auftragsvolumen von ca. 40 Stunden .

Sollte sich das Auftragsvolumen ändern, sei es durch Kurzarbeit oder Mehrarbeit der Firma J… wird entsprechend abgerechnet .

Reklamationen sind direkt an den Auftragnehmer zu richten .

Der Auftrag beginnt am 01. 02. 2000”

Dem Betriebsrat wurde eine Kopie dieses Vertrages zugeleitet. Weiter wurde er nicht beteiligt.

Der Mitarbeiter der Firma I… holt mit einem Gabelstapler des Arbeitgebers die zu be-arbeitenden Teile vom Lagerplatz, erledigt die Tauchgrundierarbeiten und bringt die bearbeiteten Teile wieder zum Lagerplatz. Der Mitarbeiter der Firma I… arbeitet weitgehend parallel zu den im Betrieb geltenden Arbeitszeiten, jedoch gilt im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von sieben Stunden, während der Mitarbeiter der Firm I… in der Regel acht Stunden täglich arbeitet. Wegen des zweitinstanzlichen Vortrags des Arbeitgebers zu der Arbeitszeit des Mitarbeiters der Firma I… einerseits und den im Betrieb des Arbeitgebers gearbeiteten Zeiten andererseits wird auf die im Anhörungstermin vom 07.11.2000 überreichten Aufstellungen Bezug genommen (Bl. 89 – 91 d.A.).

Ursprünglich arbeitete der Mitarbeiter der Firma I… mit Handschuhen, die ihm von dem am Verfahren beteiligten Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden. Jetzt stellt die Firma I… diese Handschuhe zur Verfügung. Die Anweisung gemäß § 20 GefahrstoffV sowie der Aushang der Sicherheitsdatenblätter stammt von dem Arbeitgeber.

Seit Februar 2000 arbeitet, bis auf eine kurze Unterbrechung, stets derselbe Arbeitnehmer der Firma I… in der Tauchgrundierung.

Die Firma I… verfügt über einen Bereichsschlüssel der Gießerei, den sie ihrem Mitarbeiter zur Verfügung stellen kann, um den Zugang des Mitarbeiters zu dem Bereich der Tauchgrundierung auch außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten des Arbeitgebers zu ermöglichen.

In der Tauchgrundierung gibt es kein Telefon. Inzwischen hat der dort beschäftigte Arbeitnehmer jedoch ein Mobiltelefon.

Zunächst wurde der I… -Mitarbeiter von dem Versandleiter des Arbeitgebers jeweils morgens angewiesen, welche Teile zu fertigen seien. Jetzt ...

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