Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Beschluss vom 10.08.1984; Aktenzeichen 1 BV 10/84)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.02.1987; Aktenzeichen 1 ABR 18/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 10.08.1984 verkündete Beschluß des Arbeitsgerichts Arnsberg – 1 BV 10/84 – wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, daß die Betriebsvereinbarung vom 06. Dezember 1978 für neu ermittelte Vorgabezeiten keine Anwendung findet.

Es wird festgestellt, daß diese Betriebsvereinbarung über den 31.12.1985 hinaus keine Wirkung entfaltet.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebs Vereinbarung, in der Erholungszeiten für im Akkordlohn tätige Arbeitnehmer festgelegt worden sind.

Im Betrieb der Antragsgegnerin findet das seit dem 01.01.1979 kraft Nachwirkung geltende Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26.09.1967/15.04.1970 nach dem Stande vom 19.02.1975 (nachfolgend LRA genannt) Anwendung. In dem LRA heißt es unter anderem:

㤠8

Allgemeine Bestimmungen über Entlohnungsgrundsätze und Entlohnungsmethoden

  1. Die Arbeiten können als Zeitlohn- oder Leistungslohnarbeiten (Akkord- oder Prämienlohnarbeiten) verrichtet werden.
  2. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung (§ 87 BetrVG).
  3. In allen Fällen, in denen der Tarifvertrag die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG regelt und eine Einigung nicht zustande kommt, findet § 87 Abs. 2 BetrVG Anwendung.

§ 10

1. …

2. …

3. Die menschliche Normalleistung (100 %) ist die Leistung, die von jedem genügend geeigneten Arbeitnehmer nach genügender Übung und genügender Einarbeitung ohne Gesundheitsstörung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann.

In der Vorgabezeit müssen die erforderlichen Verteilzeiten und falls notwendig, genügend Erholungszeit für den Ausgleich von auftretenden arbeitsablaufbedingten Ermüdungserscheinungen enthalten sein.

9. Bestehende Akkorde dürfen nur geändert werden, wenn

  1. technische und/oder organisatorische Änderungen eingetreten sind, die tatsächlich Einfluß auf die Vorgabezeiten haben, oder
  2. wesentliche Änderungen in der Stückzahl des Arbeitsauftrages gegenüber der der Vorgabe zugrunde liegenden Stückzahl eingetreten sind, die tatsächlich Einfluß auf die Vorgabezeiten haben oder
  3. ein vorgegebener Akkord nicht den tariflichen Bestimmungen und/oder etwaigen betrieblichen Vereinbarungenoder
  4. der erzielte Verdienst nicht dem erbrachten Leistungsgrad entspricht oder
  5. ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist.

10. Über Änderungen von Akkorden nach Ziff. 9 ist der Betriebsrat rechtzeitig vorher unter Angabe der in Ziff. 9 genannten Gründe zu verständigen.

11. Beanstanden der Akkordarbeiter oder der Betriebsrat eine Vorgabezeit, so ist der Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen, zu registrieren und unverzüglich zu bearbeiten.

Ist der Antragsteller mit dem Ergebnis der Nachprüfung nicht einverstanden, so wird die Vorgabezeit von der paritätischen Akkordkommission überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Der paritätischen Akkordkommission gehören je zwei von der Werksleitung und vom Betriebsrat bestellte möglichst sachverständige Betriebsangehörige an.

Die paritätische Akkordkommission kann von der zuständigen Stelle jede Unterstützung, z. B. Vorlage der Datenaufnahmebogen und sonstiger Aufzeichnungsträger (§ 11 III/6) in Anspruch nehmen und Sachverständige zur Beratung hinzuziehen.

Das Ergebnis der Überprüfung ist den Beteiligten mitzuteilen.

Kommt die paritätische Akkordkommission ausnahmsweise zu keiner Entscheidung, so haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Aufgabe, die Angelegenheit zu regeln. Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keiner Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Den Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat sowie Arbeitnehmer) steht im Rahmen des § 76 Abs. 5 BetrVG bzw. § 101 ArbGG in jedem Fall der Rechtsweg offen.

Der Abrechnung ist die endgültig festgesetzte Vorgabezeit zugrunde zu legen.

Die Leistung der Akkordarbeit darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Vorgabezeit nicht verweigert werden.

§ 11

Verfahrensordnung zur Vorgabezeitermittlung

I.

Allgemeines

Die Methode ist mit dem Betriebsrat zu vereinbaren (§ 8 Ziff. 2).

Die Ermittlung der Daten und Vorgabezeit erfolgt nach den folgenden Verfahren, die auf arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Die Auswahl der in II 1–5 genannten zulässigen Verfahren ist generell und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Sammlung und Ermittlung von Daten für die Vorgabezeit

  1. Messen

  2. Schätzen

  3. Rechnen

  4. Planzeiten

  5. Statistische Verfahren und Verfahren vorbestimmter Zeiten

  6. Arbeitsumstände

III.

D...

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