Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschluss. Beschlussfassung. Betriebsrat. ordnungsgemäß. Ladung. Ersatzmitglied. Verhinderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unverzichtbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist, dass unter Ausschöpfung des in § 25 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen Weges für zeitweilig verhinderte Betriebsratsmitglieder vorhandene Ersatzmitglieder heranzuziehen sind. Tritt eine Verhinderung plötzlich ein und ist es deshalb nicht mehr möglich, ein Ersatzmitglied zu laden, so ist dies ausnahmsweise unschädlich.

 

Normenkette

BetrVG §§ 25, 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Beschluss vom 19.05.2004; Aktenzeichen 2 BV 2/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 19.05.2004 – 2 BV 2/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zweite Satz des Tenors wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat nicht bestritten hat, dass die vorläufige Versetzung des Mitarbeiters M7xxxxx M8xxxxx in die Funktion einer Spielaufsicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrates zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers sowie um das Recht zur vorläufigen Durchführung von Maßnahmen. Ausweislich einer internen Stellenausschreibung vom 22.12.2003 suchte die Arbeitgeberin, die das öffentlich konzessionierte Spielcasino in B4x O1xxxxxxxx betreibt, eine/n Mitarbeiterin im Bereich des klassischen Spiels für die Funktion einer Spielaufsicht.

Aus dem Bewerberkreis entschied sich die Arbeitgeberin für den Mitarbeiter M8xxxx und bat erstmals mit Antrag vom 22.01.2004 (Bl. 7 d.A.) um Zustimmung zur Versetzung des bis dahin als Croupier tätigen Arbeitnehmers, verbunden mit der Höhergruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe 7, 9. Berufsjahr mit einem Punktanteil von 22.

Nach erfolgter Verweigerung der Zustimmung zu diesen personellen Maßnahmen mit Betriebsrats-Schreiben vom 28.01.2004 (Bl. 10 ff. d.A.) beantragte die Arbeitgeberin mit einem dreiseitigen Begründungsschreiben vom 23.02.2004 „noch einmal” die Zustimmung und teilte dem Betriebsrat zugleich mit, dass sie die Maßnahmen ab dem 01.03.2004 vorläufig durchführen werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 01.03.2004 eingereichte Kopie (Bl. 14 ff. d.A.).

Bei der daraufhin anberaumten Betriebsratssitzung am 24.02.2004 waren von sieben gewählten fünf Betriebsratsmitglieder anwesend sowie als Ersatzmitglieder die Mitarbeiter E1x-xx und R2xxxx. Da die beiden Letztgenannten sich ebenfalls um die ausgeschriebene Stelle beworben hatten, nahmen sie an der Beschlussfassung nicht teil; statt dessen wurde aus einem Kreis von insgesamt 12 Ersatzmitgliedern der Arbeitnehmer S7xxxxxxx hinzugezogen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde mit sechs Ja-Stimmen die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung verweigert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ladung zu dieser Sitzung und zum Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen auf die mit Betriebsratsschriftsatz vom 18.11.2004 eingereichten Kopien (Bl. 95, 97 d.A.).

Das Verweigerungsschreiben vom 24.02.2004, in dem auch der „Dringlichkeit gem. § 100 BetrVG widersprochen” wurde, ging bei der Arbeitgeberin am 26.02.2004 ein. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird verwiesen auf die mit Antragsschriftsatz vom 01.03.2004 eingereichte Kopie (Bl. 17 ff. d.A.).

Daraufhin leitete die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 01.03.2004 das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Sie hat die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates betreffend die beabsichtigte Versetzung und die Stellungnahme zu der Dringlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahmen bestritten. Dementsprechend ist sie der Ansicht, dass die Zustimmung zu den beabsichtigten Maßnahmen als erteilt gelte. In jedem Falle sei die Zustimmung aber zu ersetzen, da beachtliche Verweigerungsgründe nicht vorhanden seien.

Die Maßnahme sei auch dringend erforderlich, da ihr nicht zugemutet werden könne, auf Dauer eine zu besetzende Stelle unbesetzt zu lassen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters M7xxxxx M8xxxxx in die Funktion einer Spielaufsicht und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, 22 Punkte, als erteilt gilt,
  2. hilfsweise, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters M7xxxxx M8xxxxx in die Funktion einer Spielaufsicht und zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, 22 Punkte, hilfsweise 18 Punkte, zu ersetzen,
  3. festzustellen, dass die Versetzung des Herrn M7xxxxx M8xxxxx in die Funktion einer Spielaufsicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat die Auffassung geäußert, ein Bedarf für die personellen Maßnahmen sei nicht gegeben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich hinsichtlich der Stellenpläne im Verhältnis der Jahre 2002 und 20...

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