Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe, Aufhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft setzt regelmäßig eine Mahnung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO voraus. Diese ist im Prozesskostenhilfeheft zu dokumentieren.

 

Normenkette

ZPO § 124 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Entscheidung vom 14.09.2001; Aktenzeichen 3 Ca 511/99 O)

 

Gründe

Der Kläger wurde offenbar im Februar 2001 – präzise Angaben können der Prozesskostenhilfeakte nicht entnommen werden – aufgefordert, eine aktuelle Formularerklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO abzugeben. Diese ist bislang nicht eingegangen. Das Arbeitsgericht hat deshalb wegen fehlender Mitwirkungsbereitschaft die Prozesskostenhilfebewilligung vom 02.07.1999 wieder aufgehoben.

Eine Aufhebung ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Kläger in grober Weise gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen hat. Dies setzt in aller Regel voraus, dass vor der Aufhebungsentscheidung eine Mahnung unter Hinweis auf die drohende Prozesskostenhilfeaufhebung erfolgt.

Ob und mit welchem genauen Inhalt eine solche Mahnung hier erfolgte, kann der Prozesskostenhilfeakte nicht entnommen werden. Es befindet sich auf Bl. 41 R des Prozesskostenhilfeheftes nur der Vermerk, dass ein Formularschreiben „pkh 10” am 13.06.2001 abgesandt wurde. Eine Kopie dieses Schreibens enthält die Akte nicht. Ob und wie das Formular „pkh 10” ausgefüllt und unterschrieben wurde, kann daher nicht überprüft werden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger auch die gerichtliche Mahnung unbeachtet gelassen hat.

Die immer noch nicht vorliegende aktuelle Erklärung wird der Kläger nunmehr unverzüglich nachzuholen haben.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

Das Landesarbeitsgericht Der Vorsitzende der 14. Kammer Gez. Goerdeler, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707484

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