Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zur Ein-, Umgruppierung von Mitarbeitern. Berater/innen im Filialbetrieb. Kundenberater. Auslegung eines Tarifvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Berater/innen im Filialbetrieb einer Bank, deren Aufgabe es ist, Geschäftsbeziehungen zu Kunden aufzubauen und diese qualifiziert, ganzheitlich zu beraten und zu betreuen, sind Kundenberater im Sinne des § 7 des Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken i.d.F. vom 05.06.2008, auch wenn sie anlässlich ihrer Beratungstätigkeiten Servicetätigkeiten in unbedeutendem Umfang ausüben (im Anschluss an BAG 05.02.2004 – 8 AZR 600/02 –).

 

Normenkette

BetrVG § 99; Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken i.d.F. vom 05.06.2008 §§ 6-7

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Beschluss vom 11.09.2009; Aktenzeichen 1 BV 2/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 11.09.2009 – 1 BV 2/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von fünf Mitarbeitern der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit ca. 450 Mitarbeitern, die durch eine Verschmelzung zweier Banken im Juni 2005 entstanden ist. Sie betreut inzwischen ca. 46.000 Mitglieder und 120.000 Kunden mit einem Kundengeschäftsvolumen von rund 3,3 Mrd. Euro und einer Bilanzsumme von rund 1,7 Mrd. Euro.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Arbeitgeberin finden die Bestimmungen des Tarifvertrages für die V4- und R1en sowie die genossenschaftlichen Z1 (Bl. 61 ff. d. A.) Anwendung.

In § 6 des Manteltarifvertrages für die V5 und R2 sowie die genossenschaftlichen Z1 vom 18.04.1979 in der Fassung vom 05.06.2008 sind für die Feststellung der tariflichen Mindestgehälter 9 Tarifgruppen gebildet.

Die Tarifgruppen 4, 5 und 6 lauten wie folgt:

Tarifgruppe 4

Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, z.B.:

  • Kontoführer/Disponenten
  • Schalterangestellte mit Bedienungstätigkeit
  • Arbeitnehmer mit einfacher Tätigkeit (z.B. Bedienungstätigkeit, einfacher Kassenverkehr) in einer Ein-Mann-Außenstelle
  • Kassierer an kleinen Kassen mit einfachem Kassenverkehr

Tarifgruppe 5

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege – ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet – erworben werden, z.B.:

  • Kontoführer/Disponenten mit schwierigeren Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit
  • Schalterangestellte mit beratender Tätigkeit
  • Arbeitnehmer mit Kassierer- und beratender Tätigkeit in einer Ein-Mann-Außenstelle
  • Kassierer

Tarifgruppe 6

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z.B.:

  • Schalterangestellte/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen
  • Leiter einer Außenstelle mit erhöhten Anforderungen im Kassenverkehr und/oder abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie z. B. programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen
  • Kassierer mit erhöhten Anforderungen

In einer Protokollnotiz zu TG 4 TG 6 ist folgendes festgehalten:

Der Vertrieb der genossenschaftlichen Bankengruppe ist gekennzeichnet durch ein dichtes Zweigstellennetz mit einer besonders hohen Zahl kleiner Filialen, welches eine Vielzahl von Arbeitsplätzen bietet. Die zukunftsgerechte Ausrichtung des bankeigenen Vertriebs erfordert folgende Klarstellungen zu den Tätigkeitsbeispielen in § 6 MTV:

Tätigkeiten im Vertrieb standardisierter Produkte im Mengengeschäft finden sich ab TG 4 gemäß der nachfolgenden Definition:

TG 4: Service im Kundengeschäft

Die TG 4 beinhaltet Service- und Informationstätigkeiten mit Entgegennahme, Erledigung bzw. Weiterleitung von Kundenwünschen, Vertrieb einfacher Produkte (ohne Beratung) Dienstleistungen rund um das Konto.

Für die Tätigkeit ist ein hoher Serviceanteil typisch und kennzeichnend.

TG 5: Service im Kundengeschäft mit Beratung

Tätigkeiten nach Tarifgruppe 5 sind Servicetätigkeiten im Kundengeschäft mit Beratung und Vertrieb ausgewählter, einfacher, normierter, standardisierter Produkte. Typisch und kennzeichnend ist der Übergang von der Informationstätigkeit zur Beratungstätigkeit.

TG 6: Beratung und Service im Kundengeschäft

Tätigkeiten im Vertrieb nach TG 6 sind Beratungs- und Servicetätigkeiten im Kundengeschäft, bei denen Vertrieb und Beratung kennzeichnend und wesentlich sind. Dies umfasst den Vertrieb der standardisierten Produktpalette.

Tarifgruppe 7 lautet wie folgt:

Tarifgruppe 7

T...

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