Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Systemgastronomie. Service-Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 3 und § 5 des Entgelttarifvertrags für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) ist für die Eingruppierung nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 14.11.2003; Aktenzeichen 22 Ca 466/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen 10 AZR 34/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2003 – 22 Ca 466/00 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die hieraus folgende Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 1. April 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Service-Mitarbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in den Betrieben der Systemgastronomie innerhalb der tarifvertraglichen Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) Anwendung (im Folgenden: ETV Systemgastronomie DEHOGA). Vor der Tätigkeit bei der Beklagten war die Klägerin bereits drei Jahre im B. als angelernte Serviererin tätig.

Die Klägerin erhält seit dem 1. Juni 1997 Vergütung nach der Tarifgruppe 3 ETV Systemgastronomie DEHOGA. Der Tarifvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

„§ 3 Bewertungsgrundsätze

1. Jeder Arbeitnehmer/in ist vom Arbeitgeber unter Beachtung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. …

2. Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeiten in die Tätigkeitsgruppen eingruppiert. … Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen des § 5. Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung.

3. Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichtet das Unternehmen nicht, diese überall anzuwenden, insbesondere nicht, wenn aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind.

§ 5 Bewertungsgruppen

Für die Feststellung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet:

Tarifgruppe 1:

Einfache Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, wie z.B. …

Tarifgruppe 2:

Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse erfordern, wie z.B. …

Angelerntes Servicepersonal in den ersten 12 Monaten der Tätigkeit

Tarifgruppe 3:

Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie z.B.

- angelerntes Servicepersonal nach 12 Monaten der Tätigkeit

Soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tarifgruppe 4:

Tätigkeiten, die weitergehende fachliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie z.B.

- Servicepersonal

Soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Tarifgruppe 5:

Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich erworben werden, wie z.B.

- angelernte Serviererinnen und angelernte Kellner (analog den Anforderungen aus § 40 Abs. 2 BBiG) nach 6 Tätigkeitsjahren.

Soweit die in der Überschrift/den Oberbegriffen bzw. in der Tarifgruppendefinition geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht in Tarifgruppe 3, sondern richtigerweise in Tarifgruppe 5 einzugruppieren.

Mit Schreiben vom 28. August 2000 (Anlage zur Klage Bl. 6 d.A.) hat die Klägerin eine Vergütung nach der Tarifgruppe 5 beansprucht und die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Mai bis Juni 2000 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte hat diesen Anspruch abgelehnt.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt und von der Beklagten die Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge für den Zeitraum Mai 2000 bis Oktober 2003 verlangt.

Sie hat vorgetragen, sie übe reine Serviertätigkeit mit der Aufnahme der Bestellung am Tisch, dem Servieren der Getränke und Speisen, dem Abräumen sowie dem Abrechnen mit dem Gast aus. Sie informiere und berate den Gast umfassend über das Speisen- und Geträ...

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