Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Sachgrundbefristung. Wiedereinstellungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Protokollnotiz Nr 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT gewährt keinen Wiedereinstellungsanspruch, wenn die Stelle bereits besetzt ist. In Betracht kommt allenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld.

2. Die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT kommt nur zur Anwendung, wenn ein befristet Beschäftigter und ein externer Bewerber um einen zu besetzenden Arbeitsplatz konkurrieren. Die Anwendung der Protokollnotiz scheidet aus, wenn sich interne Konkurrenten auf unbefristetem Arbeitsplatz bewerben.

 

Normenkette

BGB § 620; BAT SR 2y Nr. 1; BErzGG § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 05.12.2001; Aktenzeichen 18 Ca 249/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 7 AZR 529/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 05. Dezember 2001 – 18 Ca 249/00 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 7. Mai 1948 geborene, geschiedene Klägerin ist ausgebildete Zahnarzthelferin. Sie war zuletzt als Sachbearbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen für ambulante zahnärztliche Leistungen im … tätig.

In der Zeit von 1989 bis 1994 stand die Klägerin bei der Beklagten in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag beendet, weil die Klägerin zu ihrem in Berlin lebenden Ehemann ziehen wollte.

In der Zeit vom 18. September 1995 bis 31. Januar 1996 war die Klägerin in der Verwaltung der Universitätsklinik Berlin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis – halbtags – tätig.

Im Februar 1996 kehrte die Klägerin wieder nach Hamburg zurück. Sie wurde mit Wirkung vom 15. Februar 1996 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag erneut eingestellt (Anlage K 1). Das Arbeitsverhältnis sollte sich gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen bestimmen. Unter § 1 des Vertrages hieß es u. a., die Klägerin werde zur Vertretung für die beurlaubte. Stelleninhaberin auf bestimmte Zeit nach der Sonderregelung (SR) 2 y zum BAT eingestellt.

In der Zeit bis einschließlich 31. Oktober 2000 wurden zwischen den Parteien insgesamt 6 sich aneinander anschließende befristete Arbeitsverträge geschlossen (Anlagenkonvolut K 2).

Zuletzt kam zwischen den Parteien der Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 1999 mit Wirkung vom 1. November 1999 zustande (Anlage K 4).

In diesem Arbeitsvertrag ist als Begründung für die Befristung nach SR 2 y BAT angegeben:

„für die Zeit der Beurlaubung der Stelleninhaberin … längstens bis zu deren Rückkehr, spätestens jedoch bis zum 31.10.2000”.

Die Klägerin wurde bereits seit 1998 auf der Stelle der … eingesetzt.

Mit Schreiben vom 12. September 2000 wandte sich die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin, … an die Personalabteilung der Beklagten und bat darum, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, da nunmehr feststehe, dass … nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nicht wieder im UKE arbeiten werde (Anlage K 8).

Die ehemalige Stelle der … wurde zum 1. Januar 2001 mit einer internen Bewerberin neu besetzt.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin primär den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, hilfsweise hat sie sich auf einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte berufen.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Verwaltungsleiter … habe ihr am 6. April 2000 versichert, sie erhalte den Arbeitsplatz von … sobald diese kündige. Auf die Stelle der … habe sie sich wegen der ihr fehlenden Kenntnis von der Ausschreibung nicht bewerben können.

Die Beklagte habe im Übrigen gegen ihre tarifliche Verpflichtung verstoßen, befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen (Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 y BAT).

Die Klägerin hat zum einen auf ihre Bewerbung bezüglich einer Stelle als Personalsachbearbeiterin, Vergütungsgruppe V c BAT, verwiesen (Stellenanzeige der Beklagten vom 15. Juni 2000, Anlage K 10 und Bewerbung der Klägerin vom 28. Juni 2000, Anlage K 11).

Die Klägerin hat weiterhin Bezug genommen auf ihre Bewerbung auf eine Stelle als Büroangestellte für Finanz- und Rechnungswesen, Vergütungsgruppe V c BAT (Anlage K 12, Kennziffer 01/18).

Darüber hinaus hat die Klägerin verwiesen auf die Ausschreibung weiterer Dauerarbeitsplätze durch die Beklagte, die ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation entsprochen hätten:

  1. In der ambulanten Forderungsabrechnung in der Abteilung für Finanz- und Rechnungswesen eine Stelle als Büroangestellte, Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT, Kennziffer 1/18.
  2. In der Abteilung Strahlentherapie und Radioonkologie der radiologischen Klinik zum 1. März 2000 eine Stelle als Büroangestellte, Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT, Kennziffer 3/29.
  3. In der Abteilung Betriebsorganisation eine St...

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