Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Angestellte mit abgeschlossenen Hochschulausbildung, im Bereich Raumingenieurwesen. erhebl. Heraushebung „durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung. Anforderungen an das Maß der Veranstaltung. BAG AP Nr. 115 1a §§ 22, 23 BAT 1975

 

Normenkette

Vergütungsgruppen IIa, Ib und Ia der Anlage Ia zum BAT, Teil I, AT

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 19 Ca 554/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.1998; Aktenzeichen 4 AZR 304/97)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger begehrt Vergütung nach Vergütungsgruppe 1a BAT.

Der Kläger steht als Angestellter im Dienst der Beklagten. Er verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Bereich Bauingenieurwesen. Der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die derzeitige Vergütung des Klägers richtet sich nach der Vergütungsgruppe Ib BAT.

Der Kläger ist seit dem 01. Juli 1993 in der Baubehörde der Beklagten im Tiefbauamt innerhalb der Hauptabteilung Schnellbahnen und Großtunnelbau als Leiter der Abteilung TS 5 beschäftigt. Am 24. Februar 1997 hat das Tiefbauamt eine neue Organisationsstruktur erhalten. Auf das diesbezügliche Organigramm wird hingewiesen (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Februar 1997). Aufgabenstellung und Funktion des Klägers haben sich vergütungsrelevant nicht geändert. Die Abteilung des Klägers umfaßt neben dem Kläger 6 Mitarbeiter, davon einen Oberbaurat (Besoldungsgruppe A 14, zwei Bauräte (Besoldungsgruppe A 13), einen Technischen Amtsrat und zwei Angestellte (Vergütungsgruppe IVa und VIb BAT). Die vom Kläger geleitete Abteilung ist zuständig für projektbezogene Angelegenheiten der Eisenbahnen und U-Bahnen in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit Belange der Baubehörde berührt werden, sowie für grundsätzliche Anliegen des nichtschienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs, soweit Belange des Tiefbauamtes berührt sind. Die Abteilung ist außerdem zuständig für die Ermittlung überörtlicher Leitungstrassen. Dies alles gilt mit Ausnahme der Aufgaben des Schnellbahn-Neubaues und der technischen Aufsicht für U-Bahnen.

Die Tätigkeit des Klägers entspricht der Stellenbeschreibung vom Dezember 1993 (Anlage Bl zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. März 1996, Bl. 130 ff d.A.). Nach dieser Stellenbeschreibung nehmen die vom Kläger wahrgenommenen Führungsaufgaben 20 % seiner Arbeitszeit in Anspruch, die Wahrnehmung der Fachaufgaben beansprucht 80 % der Arbeitszeit. Zu den Fachaufgaben gehört ausweislich der Stellenbeschreibung die Wahrnehmung der Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg als Träger der Straßenbaulast gemäß Anordnung des Senats zur Durchführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 16. Dezember 1963, wobei es insbesondere um die Aufstellung und den Abschluß von Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen bei Änderung vorhandener oder Herstellung neuer Kreuzungen sowie um die Auslegung und eigenverantwortliche Verhandlung mit den Verkehrsunternehmen über Maßnahmen an vorhandenen Kreuzungen aufgrund bestehender Verträge geht. In diesem Zusammenhang wirkt der Kläger an der Aufstellung und dem Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit. Soweit es um den Abschluß von Vereinbarungen bezüglich einzelner Bauvorhaben geht, kann der Kläger nach innerbetrieblicher Abstimmung selbständig entscheiden. Das Baurechtsamt der Beklagten überprüft insofern die rechtlichen Aspekte.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.) verlangte der Kläger von der Beklagten für die Zeit seit 01. Juli 1993 Höhergruppierung in Vergütungsgruppe 1a BAT. Mit Schreiben vom 13. März 1995 (Anlage K 9, Bl. 51 fd.A.) wies die Beklagte den Antrag zurück.

Mit seiner am 15. Dezember 1995 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsverlangen weiter.

Der Kläger hat geltend gemacht, seine Tätigkeit hebe sich nicht nur durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus einer Tätigkeit gemäß Vergütungsgruppe IIa BAT hervor, sondern erfülle auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 1a Fallgruppe 1a BAT. Im einzelnen hat der Kläger hierzu folgendes vorgetragen:

Bei allen Kreuzungsbauwerken stünden sich die Belange des Schienen- und des Straßenverkehrs gegenüber. Es obliege seiner Abteilung bzw. ihm als dem Leiter dieser Abteilung sicherzustellen, daß alle Interessen der Beklagten gegenüber den anderen Beteiligten gewahrt würden. Es gehöre zu den Aufgaben, dafür zu sorgen, daß die Bauvorhaben möglichst rasch und mit möglichst geringen Beeinträchtigungen des Schienen- und Straßenverkehrs durchgeführt würden. Andererseits sei dabei auch die Kostenfrage zu berücksichtigen. Hieraus folge, daß zumindest die Leitung der Abteilung und die Wahrnehmung der Fachaufgaben im Zusammenhang mit Eisenbahnkreuzungen nicht nur Tätigkeiten seien, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Tätigkeiten entsprechend de...

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