Entscheidungsstichwort (Thema)

Fingiertes Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Nach Streichung § 13 AÜG Keine gesetzliche Grundlage für Fiktion Arbeitsverhältnis. Behandlung der „Altfälle”

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Streichung des § 13 AÜG gilt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung. Keine gesetzliche Grundlage mehr für das – entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher.

Ob die Fiktion des § 13 AÜG für Fälle, in denen die nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG zulässige Dauer der Überlassung zum 31.3.1997 bereits überschritten war, auch nach Streichung des § 13 AÜG weiter gilt, bleibt unentschieden.

Dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht zwischen dem Arbeitsverhältnis zum Verleiher und zum Entleiher zu, das der Kläger im vorliegenden Fall zugunsten der Verleiherseite ausgeübt hat.

 

Normenkette

AÜG § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 30.07.2001; Aktenzeichen 28 Ca 378/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2003; Aktenzeichen 7 AZR 267/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2001 – 28 Ca 378/00 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren macht der Kläger weiterhin den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geltend und verlangt eine entsprechende Beschäftigung.

Der Kläger wurde mit Wirkung zum 30. April 1976 von der Firma … als „Kraftfahrer für Garten und Transporte” eingestellt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag datiert vom 14. Februar 1977 (Anl. K 1, Bl. 6 f. d.A.). Die Firma … firmierte später als … und seit Anfang 1996 als …

Seit Arbeitsbeginn wurde der Kläger auf der Basis von Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Firma … ausschließlich beim Beklagten eingesetzt.

Der Beklagte betraute die Firma … ursprünglich mit der Garten- und Grundstückspflege am … In der Folgezeit übernahm die Firma … verschiedensten Leistungen für den Beklagten, die nicht zu den originären Aufgaben einer … gehören. Gegen Ende des Jahres 1996 erbrachte die Firma … Leistungen für den Beklagten in folgenden Bereichen:

  • „Hausdienstleistungen Rothenbaumchaussee (Transport, Umzüge, Möbellager, Garderobe, Wäschelager),
  • Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Müllentsorgung Rothenbaumchaussee,
  • Hausdienstleistungen Lokstedt (Transport, Umzüge, Möbellager),
  • Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung, Müllentsorgung Lokstedt,
  • Spedition, Annahme, Verteilung. Versand Lokstedt, – Haustransporte in Lokstedt (Kleingüter),
  • Gartenpflege für Wohngebäude,
  • Wegereinigung und Schneeräumung für Wohngebäude,
  • Reinigung Klimaanlagen und Technikräume,
  • Reinigung sonstiger Funktionsräume (insbesondere Bühnenwerkstatt).”

Insoweit schlossen die Firma … und der Beklagte jedenfalls teilweise so genannte Rahmen-Werkverträge. Wegen des Vertrages betreffend die Gartenpflege, Hof- und Wegereinigung im Bereich der Hausverwaltung Lokstedt vom 6. August 1996 wird auf die Anlage B 3 (Bl. 119 ff. d.A.) verwiesen, wegen des Rahmenvertrages zwischen dem Beklagten und der Firma … vom 7. April/4. Mai 1981 betreffend die Erbringung von Transport-, Einlagerungs-, Auslagerungsarbeiten wird auf die Anl. B 4 Bezug genommen.

Mit dem 31. März 1997 endeten die Vertragsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Firma … stattdessen wurde die Firma … in einem Großteil der in der Vergangenheit von der Firma … abgedeckten Bereiche tätig und übernahm einen Teil der ehemals von der Firma … beschäftigten Arbeitnehmer, u. a. den Kläger.

Die Unternehmen Firma … und … verfügten alle über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG.

Der Kläger war zunächst im Betrieb des Beklagten in Lokstedt eingesetzt. Dort verrichtete er Gartenarbeiten und war für den Bühnenfundus tätig, in dem er für den Auf- und Abbau und den Transport von Requisiten sorgte. Darüber hinaus war der Kläger im Bereich Beleuchtung beschäftigt. Hierzu gehörte der Auf- und Abbau sowie das Einsortieren von Beleuchtungsanlagen. Weiterhin arbeitete der Kläger im Bereich Spedition, er transportierte Bänder und machte diese versandfertig. Schließlich war der Kläger im Zentrallager tätig. Für die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeuge besaß er eine so genannte Selbstfahrergenehmigung des Beklagten.

Ab 1979 wurde der Kläger im Betrieb des Beklagten am Rothenbaum tätig. Dort war er mit Studioaufbauten und dem Transport von Requisiten etc. befasst. Auf Bestellung von Mitarbeitern des Beklagten musste er Möbel transportieren und Regale aufstellen. Auch bei Umzügen wurde er eingesetzt. Schließlich war er mit dem Umlagern von Ordnern beschäftigt.

Ab 1996 wurde der Kläger wieder in Lokstedt eingesetzt. Dort arbeitete er im Möbellager. Auch hier wurde er mit der Durchführung von Umzügen beschäftigt. Er nahm einfache handwerkliche Arbeiten wahr (z. B. den Ein- und Ausbau von Türzylindern, die Montage von Türschildern) und nahm den Auf- und Abbau in Konferenzräumen vor. Zu...

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