Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung (hier Beseitigung) einer betrieblichen Übung durch „negative”, d.L. gegenläufige betriebliche Übung bei einer Einmalleistung. Betriebliche Übung - Anspruch auf Zahlung einer Trennungsentschädigung

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung (hier: Trennungsentschädigung bei altersbedingtem Ausscheiden) aus einer betrieblichen Übung.

2. Zur Änderung einer betrieblichen Übung durch eine "negative", das heißt durch eine gegenläufige betriebliche Übung bei einer Einmalleistung.

3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 488/00.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 25 Ca 44/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 10 AZR 488/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 29. September 1998 – 25 Ca 44/98– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Trennungsentschädigung (engl.: „severance allowance”).

Bei der Beklagten handelt es sich um die Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, welches unter anderem auch eine Niederlassung in Hamburg unterhält. Der Kläger, der inzwischen Rentner ist, war hier vom 1. Dezember 1966 bis zum 30. September 1997 beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Seit Juli 1990 bekleidete der Kläger die Funktion eines „Country-Managers” für Deutschland. In dieser Position bezog er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von DM 13.511,–. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand bezieht der Kläger eine Betriebsrente nach Maßgabe des Pensionsplans der Beklagten.

In einem bereits am 16. August 1961 abgefassten Schreiben des Leiters der Finanzabteilung der US-amerikanischen Muttergesellschaft der Beklagten an die Personalverwaltung des Büros Hamburg (Anlage K1, Bl. 4 d. A.; dt. Übersetzung Bl. 140 f. d. A.) zu Hdn. von Herrn McClen heißt es in der Übersetzung einer allgemein beeidigten Dolmetscherin:

„Sehr geehrte Herren,

in den Vereinigten Staaten zahlen wir eine Trennungsentschädigung an Beschäftigte nach einem Arbeitsverhältnis von fünf Jahren oder darüber, die das Büro nach ordnungsgemäß zugestellter Kündigung und einwandfreier Berufszeit verlassen, gemäß dem nachfolgenden tabellarischen Zeitplan.

Monatsentschädigung

Arbeitsverhältnis unter fünf Jahren:

–0–

Fünf Jahre und darüber, aber unter zehn Jahren:

–1–

Zehn Jahre und darüber, aber unter fünfzehn Jahren:

–2–

Fünfzehn Jahre und darüber, aber unter zwanzig:

–3–

Zwanzig Jahre und darüber:

–4–

Sofern Ortsrecht (US-Kommunalrecht) nicht sonstige zwingende Bestimmungen zur Trennungsentschädigung fordert, haben wir keinen Einwand, dass Sie in Deutschland gleichartige Trennungsentschädigungen gewähren ….”

In den Jahren von 1966 bis 1992 einschließlich erhielten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten in Deutschland bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Sonderzahlung in der Form der dargestellten Trennungsentschädigung.

Im Rahmen eines Schriftwechsels über die Frage, ob drei Mitarbeiter bei deren Ausscheiden im Jahre 1992 Trennungsgelder erhalten sollten, wurde dem Kläger mit innerbetrieblichem Schreiben der Beklagten vom 27. März 1992 (Bl. 156 f. d. A.; dt. Übersetzung Bl 149 f. d.A.) durch den Präsidenten der Londoner Niederlassung ausweislich der deutschen Übersetzung u. a. auszugsweise folgendes mitgeteilt:

„… Im Jahre 1990 wurden Trennungsgelder für alle amerikanischen. Mitarbeiter abgeschafft, und diese wurden entsprechend schriftlich benachrichtigt. Da es keine offizielle Firmenrichtlinie für die Niederlassungen in Übersee gab, hielt man ein Schreiben nicht für erforderlich, und alle Länder-Manager wurden in mündlicher Form über den Fortfall der Trennungsgelder verständigt.

Da Sie im Jahre 1990 nicht Länder-Manager für Deutschland waren, können wir verstehen, warum Sie von dem Fortfall der Trennungsgelder keine Kenntnis hatten …

Zu Ihrer Information, wir haben hier gegenwärtig einen außerbetrieblichen Berater, der unsere Bündel von zusätzlichen sozialen Vergünstigungen nachprüft, einschließlich der Zahlung von Trennungsgeldern. Bitte, seien Sie versichert, dass wir jedwede mögliche Gegenleistung in Geld geben werden, weil wir sehr wohl wissen, welch treue und engagierte Mitarbeiter wir in Deutschland haben.”

Nach 1992 sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Herrr … Herr … Frau … Frau … Herr … Frau … Herr … Herr … Herr … und Herr … bei der Beklagten ausgeschieden. Das Ausscheiden war bei den genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern außer im Fall der Frau … altersbedingt veranlasst.

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 21. März 1997 (Bl. 153 f. d.A.; dt. Übersetzung Bl. 146, 148 d.A.) im Zusammenhang mit dem Begehren des Mitarbeiters … nach Zahlung einer Trennungsentschädigung heißt es auszugsweise:

„… Hinsichtlich dessen, was Sie anderen Mita...

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