Leitsatz (amtlich)

Anspruch auf Ausgleich von Rentenminderung, die nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand aufgrund eines Sozialplans durch das Inkrafttreten des Altersteilzeigesetzes v. 1996 entstanden ist?

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 500/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.03.2000; Aktenzeichen 9 AZR 204/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Februar 1998 – 4 Ca 500/97 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ausgleich der Nachteile, die ihm infolge der Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind.

Der am 20. August 1941 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1973 als Betriebsingenieur bei der Beklagten beschäftigt. Er schied zum 31. August 1996 aus diesem Arbeitsverhältnis aus. Dem Ausscheiden lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging vom Kläger aus. Er wendete sich an seinen Vorgesetzten, Herrn … und bekundete sein Interesse daran, vorzeitig aus dem Betrieb auszuscheiden. Dies überraschte Herrn … da der Kläger von allen in Frage kommenden Mitarbeitern der Abteilung einer der jüngsten war.

Der Kläger ließ sich daraufhin von einem Mitarbeiter der Personalabteilung am 8. März 1995 ein vorläufiges Abfindungsangebot unterbreiten. Wegen dessen Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Januar 1998 (Bl. 69 d. A.) verwiesen. Weiterhin wählte der Kläger selbst den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, den 31. August 1996.

Hintergrund für die Trennung von ausschließlich älteren Menschen war damals der von der Beklagten angestrebte möglichst sanfte Personalabbau und die Herstellung einer gesunden Altersstruktur einerseits und andererseits das Interesse des Klägers an einer finanziell attraktiven Möglichkeit, frühzeitig aus dem Betrieb auszuscheiden und den jüngeren Kollegen auf diese Weise den Arbeitsplatz zu erhalten.

Nachdem der Vorgesetzte des Klägers der Personalabteilung mit Schreiben vom 23. Juni 1995 auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß dem Kläger im Rahmen des umfassenden Personalabbaus gekündigt werden könne, bediente sich die Beklagte formal einer betriebsbedingten Kündigung, um das Arbeitsverhältnis zum gewünschten Zeitpunkt zu lösen. Am 29. Juni 1996 unterschrieb der Kläger auf Veranlassung des Betriebsrates die Erklärung, er scheide freiwillig aus dem Unternehmen aus. Der Kläger ist gegen die Kündigung nicht vorgegangen und hat insbesondere auf die Einlegung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Er nahm die in der Betriebsvereinbarung Nr. 238/1 vom 22. Dezember 1994 (Anlage K 1, Bl. 13 ff. d. A.) geregelten Sozialplanleistungen in Anspruch.

Die vorbezeichnete Betriebsvereinbarung garantiert allen Arbeitnehmern, die bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten 55 Jahre und älter sein würden, 90 % des letzten Nettogehaltes für max. 60 Monate, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Wörtlich heißt es u. a.:

„6.

Für Maßnahmen aus dieser Betriebsvereinbarung gelten die Betriebsvereinbarungen 36/0 mit folgenden Anpassungen bzw. Maßgaben:

6.1

Pkt. 3.3 findet Anwendung, wobei die Spalte 53 bis 59 geändert wird in 53 bis 54. Basis dafür ist der gültige Monatslohn bzw. das gültige Monatsgehalt ohne Zuschläge des Monats vor dem Ausscheiden.

6.2

Punkte 3.4, 3.5 und 3.6 finden Anwendung.

6.3

Für Mitarbeiter/innen ab dem 55. Lebensjahr gilt die 90 %-Regel. Basis ist das Nettoentgelt, das sich aus 6.1 berechnet, wobei steuerliche Freibeträge begründet aus dem Arbeitsverhältnis nicht berücksichtigt werden. Sie gilt max. 60 Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 63. Lebenjahres.

6.4

Eine Überprüfung der Höhe des B+V-Ausgleichgeldes erfolgt ggf. beim Übergang vom Arbeitslosengeld zur Arbeitslosenhilfe bzw. beim Übergang zum gesetzlichen Ruhegeld. Spätere Rentenerhöhung werden auf das B+V-Ausgleichsgeld nicht angerechnet.

6.5

Im Rahmen der 90 %-Regel erhalten die Mitarbeiter/innen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit DM 100,00 …”

In der Betriebsvereinbarung Nr. 36/0 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12. Februar 1998, Bl. 99 ff. d. A.) ist u. a. geregelt:

„4.0 Mitarbeiter mit 5 Dienstjahren und mehr – immer bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – erhalten neben der Arbeitslosenunterstützung oder der Rente aus der Sozailversicherung die Rente aus der Blohm + Voss-Unterstützungskasse nach den gültigen Richtlinien, beginnend ab Monatsbeginn nach dem Ausscheiden, und ein Blohm + Voss-Ausgleichsgeld auf der Basis des Durchschnittsnettoverdienstes.”

Am 11. Juni 1996 vereinbarten Betriebsrat und Beklagte einen Sozialplan für nach dem 7. Juni 1996 ausscheidende Beschäftigte, in dem u. a. vorgesehen ist (Anlage B 3, Bl. 41 ff. d. A.).:

„1.2 Dieser Sozialplan ersetzt alle bisherigen diesbezügl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge