Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Befristungsgrundform und Anforderungen an Befristungsgrundformvereinbarung in AV. Befristungsabrede wegen vorübergehenden Mehrbedarfs sowie begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

 

Normenkette

BGB § 629; MTA SR 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.04.1999; Aktenzeichen 3 Ca 31/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.03.2001; Aktenzeichen 7 AZR 701/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 1999 – 3 Ca 31/99 – abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, sondern über den 31. Dezember 1998 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Angestellten nach der Vergütungsgruppe Vc MTA weiterzubeschäftigen.

3) Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung.

Der am 11. Mai 1963 geborene Kläger wurde von der Beklagten, der Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25. März 1996 (Anlage K 1, Blatt 7 f. d. A.) als vollbeschäftigter Angestellter „als Aushilfsangestellter zur Aushilfe” für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 beim Arbeitsamt Hamburg eingestellt. Dem befristeten Arbeitsverhältnis liegen die Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 a) zum Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit vom 21. April 1961 (MTA) zu Grunde. Auf den Arbeitsvertrag sowie die SR 2 a nebst Protokollnotiz und dazu ergangener Dienstanweisung (Anlage K 2, Blatt 11 ff. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger war als Bürosachbearbeiter für Angelegenheiten des Außendienstes in der Leistungsabteilung der Sonderprüfgruppe AD Bau tätig. Er war einer von zirka 45 Mitarbeitern, die von der Beklagten im Jahre 1996 für die im Bereich des Landesarbeitsamtes Nord gegründete Sonderprüfgruppe AD Bau eingestellt wurden. Die Einstellung erfolgte im Rahmen der „Maßnahmen zur verstärkten Bekämpfung der illegalen Beschäftigung”. Für bestimmte Ballungszentren wurden Außendienste zur Durchführung von Prüfungen gem. § 150 a AFG / § 107 SGB IV im Baubereich (Sonderprüfgruppen AD Bau) eingerichtet. Im Schreiben des Präsidenten der BA von Januar 1996 (Anlage K 3, Blatt 24 ff. d. A.) heißt es hierzu auszugsweise:

„Wegen der Entwicklung im Bereich der Bauwirtschaft im Zusammenhang mit Werkvertragsunternehmen aus den MOE-Ländern ist es erforderlich, hier zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung durchzuführen. Durch eine gezielte Bekämpfung illegaler Aktivitäten soll den Interessen des örtlichen Arbeitsmarktes stärker Rechnung getragen werden.

Verstärkt sollen Prüfungen des arbeitserlaubnisrechtlichen Status einschließlich der Lohnbedingungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von sonstigen arbeitserlaubnispflichtigen Ausländern erfolgen. Im Zusammenhang hiermit sind auch andere Formen illegalen Handelns wie Leistungsmissbrauch und illegale Arbeitnehmerüberlassung zu prüfen.

Es ist davon auszugehen, dass verstärkte Prüfungen und zusätzliche Maßnahmen eine bessere Beachtung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zur Folge haben werden. Dies und die dabei zu gewinnenden Erfahrungen lassen eine befristete Durchführung auf die Dauer von 3 Jahren gerechtfertigt erscheinen.”

Im Haushaltsplan der BA für 1996 heißt es in Kapitel 6 unter dem Titel 42507 auszugsweise wie folgt (Anlage D 2, Blatt 81 d. A.):

„Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Durchführung der Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer und im Zusammenhang damit stehender verstärkter Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Baubereich, die zusätzlich bis zum 31. Dezember 1998 beschäftigt werden.”

In den Erläuterungen zum Haushaltsplan wurde hierfür ein Betrag in Höhe von 65 Mio. DM veranschlagt. Unter Abschnitt B der Erläuterungen heißt es:

„Dem Mittelansatz liegt ein Bedarf von 1.000 Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag zu Grunde, die zusätzlich für die Durchführung der Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer bis längstens 31. Dezember 1998 eingesetzt werden.”

Bereits im Mai 1998 informierte die Beklagte die Landesarbeitsämter darüber, dass die vorhandenen Sonderprüfgruppen AD Bau an den bisherigen Standorten fortgeführt werden sollten, allerdings nunmehr mit der Bezeichnung „Prüfgruppen AD Bau”. Soweit die bisher in den Sonderprüfgruppen AD Bau eingesetzten Kräfte geeignet seien und die Übernahme von Nachwuchskräften nicht gefährdet sei, seien sie unbefristet zu übernehmen (vgl. Anlage K 6, Blatt 45 d. A.). Eine Bewerbung des Klägers blieb erfolglos.

Mit der am 21. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Klä...

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