Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit tariflichen Urlaubsrechts, das die Verrechnung von Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer mit Samstagen. Sonntagen und Wochenfeiertagen vorsieht, solange der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird

 

Normenkette

BUrlG § 3 Abs. 1, § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen S 5 Ca 333/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.08.1998; Aktenzeichen 9 AZR 551/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg – S 5 Ca 333/95 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf DM 9.299,71 festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, den Urlaubsanspruch des Klägers mit Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen zu verrechnen, insbesondere darüber, ob das tarifliche Urlaubsrecht, das diese Verrechnung vorsieht, nichtig ist.

Zwischen den Parteien bestand ein Heuerverhältnis, aufgrund dessen der Kläger seit dem 16. März 1993 als zweiter Bäcker auf dem von der Beklagten betriebenen Kreuzfahrtschiff … eingesetzt wurde. Das Heuerverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers vom 11. September 1995 zum 12. Dezember 1995.

Auf das Heuerverhältnis der Parteien fand der zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft … Bezirksverwaltung … vereinbarte Haustarifvertrag (Rahmentarifvertrag für die … Kreuzfahrten GmbH – RTV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der RTV vom 01.01.1987 i.d.F. vom 01. Juli 1991 definierte als Urlaubstage „alle Tage von Montag bis Freitag”. Die Neufassung des RTV vom 01. Januar 1995 sieht die Anrechnung aller Kalendertage auf den Urlaub vor, als Urlaubstage werden „alle Tage von Montag bis Sonntag” gerechnet. Die Tarifnorm des § 24 Abs. 4 RTV a.F., die bestimmte, daß die auf einen Wochenfeiertag fallenden gesetzlichen Feiertage „in dem nach dem 01.01.1989 erworbenen Urlaub (nicht mitzählen)”, fehlt in der Neufassung des RTV.

Der Kläger hält die tarifliche Neuregelung für unwirksam. Sie verstoße gegen § 53 Abs. 2 Seemannsgesetz (SeemG), zu dessen Konkretisierung § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz heranzuziehen sei. Sonntage und Wochenfeiertage könnten danach nicht zu Urlaubstagen bestimmt werden. Soweit nach § 140, 141 SeemG von § 53 SeemG abweichende ungünstigere Tarifnormen zulässig seien, finde die Tarifautonomie an der Unabdingbarkeit der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz ihre Grenze. Diese sei hier aber überschritten worden. Vor allem gehe es nicht an, daß einerseits nach § 7 RTV n.F. Besatzungsmitglieder an Samstagen und Sonntagen nicht zur Arbeit verpflichtet seien und andererseits diese Tage auf Urlaubstage angerechnet werden dürften.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, auf vom Kläger seit dem 01. Januar 1995 erworbene Urlaubsansprüche Freizeitgewährung an Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen zu verrechnen und
  2. festzustellen, daß der Beklagten keine Rechte aus § 17 Nr. 2 e RTV … Kreuzfahrten GmbH. gültig ab 01. Januar 1995, zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Berechnung der Urlaubstage nach Kalendertagen und zur Anrechnung der Urlaubstage auch auf Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage die Auffassung vertreten, diese Regelung sei von der Tarifautonomie gedeckt, weil in den unabdingbaren Urlaubsanspruch des Klägers nicht eingegriffen werde

Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht weiter als unstreitig zugrunde gelegten Sachverhalts sowie des übrigen streitigen Sachvortrages im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3–6, Bl. 26– 29 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 30. April 1990 – S 5 Ca 333/95 – die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1 als unbegründet und hinsichtlich des Klageantrages zu 2 als unzulässig abgewiesen. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 7–12, Bl. 30–35 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 27. September 1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. April 1996 am Montag, den 28. Oktober 1996 Berufung eingelegt und seine Berufung am 26. November 1996 begründet.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Anrechnung von Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen auf seinen Urlaubsanspruch sei unzulässig. Diese Auffassung stützt er auf Rechtsausführungen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 25. November 1996 (Bl. 52 f d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. April 1996 – S 5 Ca 333/95 – abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auf von ihm seit dem 01.01.1995 erworbene Urlaubsansprüche nur Freizeitgewährung an den Tagen von Montag bis Freitag (soweit auf diese Tage kein Feiertag fällt) zu verrechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

Sie tritt der Berufung ebenfalls mit Rechtsa...

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