Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Gleichheitssatz. Gleichbehandlung. Sachliche Gründe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz verschlechtende Regelungen für einen Teil einer Berufsgruppe treffen, indem sie eine Stichtagsregelung (Zeitpunkt der Einstellung) zur Abgrenzung der Betroffenen einführen und sachliche Gründe für eine derartige Tarifregelung bestehen.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die im Hamburger Verkehrsverbund beschäftigten Busfahrer mit Wirkung vom 01.12.1994 §§ 4, 10, 14; TVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 26.03.1997; Aktenzeichen 13 Ca 576/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen 4 AZR 357/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. März 1997 – 13 Ca 576/96 – abgeändert:

Die Klage einschließlich der Klagerweiterung wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit tarifvertraglicher Änderungen, durch die die materiellen Arbeitsbedingungen bestimmter Arbeitnehmer nach Maßgabe einer Stichtagsregelung verschlechtert worden sind.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Kläger ist seit dem 01. November 1991 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt.

Die Beklagte hatte unter dem Datum vom 01. Dezember 1994 mit der Gewerkschaft ÖTV einen Manteltarifvertrag (MTV) abgeschlossen, der am 01. Januar 1995 in Kraft trat und der mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden konnte, erstmals zum 31. Dezember 1997. Dieser Manteltarifvertrag sah in § 14 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes vor, wobei sich der Betrag nach der Tabellenvergütung für den Monat November berechnete und am 30. November eines jeden Kalenderjahres fällig war. Gemäß § 15 MTV erhielt jeder Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,5 % des am 01. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Ecklohnes (Eingangsstufe Vergütungsgruppe 6). Der Erholungsurlaub betrug gemäß § 18 MTV im Kalenderjahr 30 Arbeitstage.

Ferner hatte die Beklagte mit der Gewerkschaft ÖTV unter dem Datum vom 17. Oktober 1996 einen Tarifvertrag über das Vergütungssystem abgeschlossen, der für Busfahrer nach Abschluss der Ausbildung eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 vorsah. Nach dem Vergütungstarifvertrag vom 01. Dezember 1994, der für die Zeit vom 01. September 1994 bis zum 31. Dezember 1995 Geltung hatte, erhielten die in dem Ein-Mann-Betrieb eingesetzten Busfahrer monatlich eine Funktionszulage von 7,33 % des Ecklohnes, für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 DM 259,63 monatlich.

In der ersten Hälfte des Jahres 1996 verhandelte die Beklagte mit der Gewerkschaft ÖTV über den Abschluss eines so genannten „Paktes für Arbeit”. Im Ergebnis wurde Einigung darüber erzielt,

  • dass betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2000 ausgeschlossen werden,
  • dass die Beklagte den Bestand der Busbetriebsbahnhof-Standorte bis zum 31. Dezember 1998 sichert,
  • dass die Beklagte die Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung übernimmt,
  • dass von den bisher fremdvergebenden Busleistungen bis Ende 1998 mindestens 40.000 km/Woche zur Beklagten zurückgeholt werden, soweit dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Im Gegenzug vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung für Busfahrer mit Einstellungsdatum ab 01. Januar 1991. Im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 über die Verhandlungen zur Änderung tarifvertraglicher Regelung für die ab 01. Januar 1991 eingestellten Busfahrer heißt es auszugsweise wie folgt:

„Für alle Busfahrer mit Einstellungsdatum ab 01.01.1991 gelten mit Wirkung ab 01.10.1996 die nachfolgend genannten Tarifregelungen.

Soweit hier keine abweichende Regelung erfolgt, gelten die übrigen Bestimmungen der Tarifverträge weiterhin. Die Tarifvertragsparteien erklären ihre Absicht, die nachfolgenden Regelungen in die bestehenden Tarifverträge einzufügen. Soweit erforderlich, werden ggf. hiervon betroffene sonstige Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen entsprechend angepasst.

1. Eingruppierung:

Die Eingruppierung erfolgt:

  • während der Ausbildung in VG 5
  • für das 1. bis 5. Dienstjahr in VG 6
  • für das 6. bis 10. Dienstjahr in VG 7
  • ab dem 11. Dienstjahr in VG 8

Die Umgruppierung wird in einer Rückrechnung auf den jeweiligen Einstellungstermin entsprechend der o. g. Eingruppierungssystematik vorgenommen.

2. Funktionszulage (EINMANNWAGENFAHRER):

Die Funktionszulage ist mit der o. g. Eingruppierung abgegolten und wird nicht mehr gesondert gezahlt.

3. 13. Monatsentgelt:

Das 13. Monatsentgelt beträgt einheitlich 1.070,– DM (nicht dynamisiert).

4. Urlaubsgeld:

Das Urlaubsgeld beträgt 650,– DM (nicht dynamisiert).

5. Planmäßige Nacht-, Sonntags- und Feiertagszulage:

Die Zulage beträgt 3,50 DM je Arbeitsstunde (nicht dynamisiert).

6. Berechnung des Pensionskassenbeitrages:

Die Höhe des Pensionskassenbeitrages wird auf der Basis der jeweiligen Tabellen...

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