Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung eines Tarifvertrages über betriebliche Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung. Tarifvertragliche Änderung. Willkürverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine betriebliche Altersversorgung, die auf einen Tarifvertrag beruht, steht selbst dann unter dem Vorbehalt der Änderung des Tarifvertrages, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist.

2. Wegen Krankheit ist eine Tarifnorm nur dann unwirksam, wenn durch die Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln kein Regelungssachverhalt ermittelt werden kann.

3. Eine Änderung des Tarifvertrages, welche sich lediglich auf das Ausmaß künftiger Erhöhungen beschränkt, bedarf keines triftigen oder sachlichen Grundes. Die Änderung ist lediglich am Willkürverbot zu messen.

 

Normenkette

TVG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 25.09.2003; Aktenzeichen 26 Ca 86/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 AZR 72/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. September 2003 – Az.: 26 Ca 86/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger monatliches Altersruhegeld und Weihnachtsgeld für die Jahre 2002 und 2003 zusteht.

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. 10. 1966 bis zum 31. 5. 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge, u. a. der Manteltarifvertrag (TKT) in der jeweils gültigen Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung (Anl. B 1, Bl. 47 d. A.) Anwendung.

Die betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter, die vor dem 1. 5. 1977 in die Dienste der Beklagten getreten sind, ist in der Anlage 6a zum TKT geregelt. Die hier einschlägigen Regelungen lauten wie folgt (Anl. K 2, Bl. 14 ff der Ursprungsakte 26 Ca 86/03):

Nr. 8 Zuschuss an Angestellte

Die Kasse gewährleistet dem Angestellten als Gesamtruhegeld je nach Dauer der Beschäftigungszeit einen nach Nr. 9 ermittelten Vomhundertsatz des nach Nr. 10 festgesetzten ruhegeldfähigen Gehalts. Auf das Gesamtruhegeld werden die in Nr. 11 angeführten Bezüge angerechnet; der verbleibende Differenzbetrag wird als Zuschuss von der Kasse gezahlt.

Nr. 9 Höhe des Gesamtruhegeldes

Das Gesamtruhegeld beträgt nach erfüllter Wartezeit (Nr. 6 Ziffer 4) 35 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts (Nr. 10). Es erhöht sich

vom 6. bis 10. Beschäftigungsjahr um je 3,0 v.H.,

vom 11. bis 20. Beschäftigungsjahr um je 1,5 v.H.,

vom 21. Bis 25. Beschäftigungsjahr um je 1,0 v.H.

und für die folgenden Beschäftigungsjahre um je 0,5 v.H.

bis höchstens 75 v.H. des ruhegeldfähigen Gehalts.

Für die Berechnung der Beschäftigungsjahre sind die Zeiten nach Nr. 6 nach Jahren und Tagen zusammen zu zählen; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Beschäftigungsjahr.

Nr. 10 Ruhegeldfähiges Gehalt

Das Gesamtruhegehalt wird vom Bruttogehalt (Anlage 2 TKT) und der Stellenzulage (§ 10 TKT) des Monats berechnet, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet (ruhegeldfähiges Gehalt); wenn es für den Angestellten günstiger ist, wird jedoch der Durchschnittsverdienst der letzten fünf Jahre zugrundegelegt. …

Nr. 11 Anzurechnende Bezüge

1. Auf das Gesamtruhegehalt werden angerechnet

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe…

c) die Rente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, und zwar auch dann in monatlichen Beträgen, wenn die Versicherungsrente der VBL in einer einmaligen Zahlung abgefunden wurde,…

3. Ändern sich die nach Ziffer 1 anzurechnenden Bezüge, wird der Zuschuss der Kasse (Nr.8) neu festgesetzt.

Nr. 13 Weihnachtsgeld

1. Der Anspruchsberechtigte (Nr. 5) erhält nach einer Beschäftigungszeit (Nr. 6) von zehn Jahren in jedem Jahr ein Weihnachtsgeld in Höhe des am 15. November maßgeblichen Gesamtruhegeldes; es wird auch dann gezahlt, wenn wegen der nach Nr. 11 anzurechnenden Bezüge kein Zuschuss gezahlt wird.

Nr. 14 Anpassung des Gesamtruhegeldes

Ändern sich die Gehaltsbezüge der Angestellten, ändert sich das ruhegeldfähige Gehalt (Nr. 10 und Nr. 12) entsprechend.

Im Oktober 2002 schlossen die Tarifvertragsparteien rückwirkend zum 1. 10. 2002 den Änderungstarifvertrag Nr. 01/02 zum TKT (Anlage K 3, Bl. 27 d. Ursprungsakte.; im Folgenden: Änderungs-TV Oktober 2002). In Ziffer I. wurde eine Erhöhung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen mit Wirkung vom 1. 10. 2002 um 2,9 % und mit Wirkung vom 1. 5. 2003 um weitere 0,6 % vereinbart.

Ziffer II Änderungs-TV Oktober 2002 lautet:

„II. Gesamtruhegeld

Der Zuschuss nach Anlage 6a und 6b zum TKT, ohne Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird abweichend von Nr. 14 der Anlagen 6a und 6b zum TKT um 2,16 % erhöht.”

Am 28. 2. 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz zum Änderungs-TV Oktober 2002 (Anl. B 3, Bl. 49 d. Ursprungsakte):

„Die Tarifvertragsparteien waren sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungstarifvertrages Nr. 01/02 darüber einig:

  1. dass mit Zuschuss nach Ziffer ...

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