Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeiner arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz in bezug auf Sozialplanansprüche. Sachliche Differenzierung zwischen solchen ArbN, die sogleich nach § 613 a BGB auf den Käufer übergehen, und solchen, die noch Restarbeiten erledigen und später gesondert vom Käufer eingestellt werden

 

Leitsatz (amtlich)

Die Größe einer Gruppe, mit der sich der von einer Leistung ausgeschlossene ArbN vergleicht, ist für die Frage, ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde, nicht entscheidend. Auch wenige Begünstigte können, sofern sie eine betriebsbezogene Gruppe bilden, für viele Ausgeschlossene den Anspruch auslösen.

Ein ArbGeb, der eine kleine Gruppe (hier Buchhaltung) unter dem Siegel der Verschwiegenheit begünstigt und sich auf eine zweifelhafte Auslegung eines Sozialplans beruft (hier: wg. vermeintlicher Erschwernisse, die nur diese Gruppe träfen) muß den Anschein gegen sich gelten lassen, wenn er wegen der von ihm favorisierten Auslegung den Betriebsrat übergeht, der viel später von dieser Begünstigung, einiger Weniger erfährt.

Der Anschein, kann im Einzelfall dafür sprechen, daß er etwas zuwenden wollte, was im Sozialplan in Wahrheit nicht geregelt ist. Fehlt es hierfür an einem sachlichen Grund, können sich die Ausgeschlossenen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 21.09.1994; Aktenzeichen 7 Ca 178/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen 10 AZR 606/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. September 1994 – 7 Ca 178/94 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten wegen der im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung und eines Betriebsübergangs an einige wenige Arbeitnehmer gezahlten Abfindungen entsprechende Zahlungen verlangen kann, insbesondere darüber, ob sich der Klageanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt.

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Bereits am 31.07.1992 schied er durch Betriebsübergang nach § 613 a BGB wieder aus.

Die Beklagte befaßt sich mit Herstellung und Handel von Kraftfutter. Sie verfügte seinerzeit über Werke in Regensburg, Ulm, Mannheim, Papenburg, Nienburg und Hamburg. Am Sitz ihres Hamburger Betriebs im Freihafen in der Hovestraße saß auch ihr Geschäftsführer und befand sich die Buchhaltung für sämtliche Betriebe. 1992 verkaufte die Beklagte mangels Rentabilität ihr Hamburger Werk an die neu gegründete Fa. Club-Kraftfutterwerke Nord GmbH & Co KG, deren Gesellschafter mit denen der Beklagten nichts zu tun haben.

Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hamburger Werks wurde zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. In dieser am 25.6.1992 getroffenen Vereinbarung heißt es in den Vorbemerkungen u. a.:

„Das Werk Hovestraße der Club-Kraftfutterwerke GmbH in Zusammenhang mit den auf das Werk entfallenden Kosten der Zentralverwaltung ist nachhaltig stark unrentabel und nicht überlebensfähig.

Zur Vermeidung einer Schließung dieses Betriebes und um ihn gegebenenfalls verkaufsfähig zu machen, ist eine grundlegende Rationalisierung und Neuorganisation und in diesem Zusammenhang ein starker Abbau des Personalbestandes erforderlich.”

In § 2 Ziff. 1 enthält die Betriebsvereinbarung folgende hier besonders interessierende Absätze:

„Die Firma wird sich bemühen, möglichst vielen Mitarbeitern eine vergleichbare Tätigkeit z. B. bei Club-Kraftfutterwerke Süd oder bei befreundeten Firmen zu vermitteln.

(…)

Arbeitnehmer, deren Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb unter Wahrung aller aus dem früheren Arbeitsverhältnis entstandenen Rechte vereinbart wird, erhalten zum Ausgleich des Verlustes der gewohnten Arbeitsbedingungen und aller sonstigen Erschwernisse 20 % der vorgesehenen Sozialplanleistung. Weitere Rechte und Ansprüche aus diesem Sozialplan entfallen …”

Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 25.6.1992 verwiesen (Bl. 11-15).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging am 1.8.1992 nach § 613 a BGB auf die Fa. Club-Kraftfutterwerke Nord GmbH & Co KG über. Hierzu existiert ein Schreiben der Beklagten, das außer dem Kläger etwa 50 weitere übernommene Mitarbeiter erhalten haben. Darin heißt es u. a. (Bl. 16):

„… wie Sie während der Betriebsversammlung erfahren haben, wird der Betrieb Hamburg mit Wirkung vom 01.08.1992 von der Fa. Club-Kraftfutterwerke Nord GmbH & Co KG übernommen.

Der Ordnung halber bestätigen wir Ihnen hiermit, daß Ihr Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in diesem Betrieb unter Beibehaltung Ihrer bisherigen Vertragsbedingungen und unter Wahrung Ihrer Rechte und Pflichten an die neue Gesellschaft übergeht. Dies beinhaltet auch Ihre Firmenrentenanwartschaft …”

Die Mitarbeiter der Buchhaltung der Beklagten sowie die Sekretärin des damaligen Geschäftsführers Wagner der Beklagten in Hamburg, die Zeugin Valentiner, waren zunächst über den 31.7.199...

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