Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernung einer Abmahnung wegen aus der Personalakte. Fernbleiben von der Arbeit nach vorangegangen Kündigungen. Entfernung einer Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens aus der Personalakte

 

Leitsatz (redaktionell)

Befindet sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug wegen einer vorangegangenen unwirksamen Kündigung, dann endet der Annahmeverzug der Arbeitgeberin nur, wenn er mit dem Angebot der Weiterbeschäftigung klarstellt, dass er zu Unrecht gekündigt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 611 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 23.06.2010; Aktenzeichen 8 Ca 58/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Juni 2010 (8 Ca 58/10) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 27. Januar 2010 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Beklagte trägt 21 Hundertstel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Berufung, der Kläger trägt 79 Hundertstel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage, die Beklagte zu verpflichten, eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Der 1967 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. August 2000 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 5. April/2. Mai 2000 (Anlage K 1 zur Klagschrift, Bl. 6 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter der Abteilung BW 3 (Kaufmännisches Immobilienmanagement) zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 5.621,62. Der Kläger arbeitete letztmals am 19. November 2007 für die Beklagte, bei der insgesamt ca. 11.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angestellt sind. Anschließend wurde er nicht mehr beschäftigt.

Zwischen den Parteien gab und gibt es mehrere Rechtsstreitigkeiten. Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 7. Januar 2010 unter Nichtzulassung der Revision fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die seinerzeit zuletzt ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst worden sei, und wies Auflösungsanträge der Beklagten zurück. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Januar 2010 erklärte die Beklagte, dass sie anrege, die Revision zuzulassen. Der Tenor des Urteils wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien vom Gericht noch am 7. Januar 2010 per Fax übermittelt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung bis zum 16. Januar 2010 zugesandt. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2010 (Anlage K 2 zur Klagschrift, Bl. 7 d.A.) auf, sich am folgenden Tag um 9.00 Uhr am Empfang zur Arbeitsaufnahme zu melden. Dieses Schreiben wurde der im Hause des Klägers anwesenden Mutter des Klägers um ca. 13.30 Uhr von einer Botin ausgehändigt. Der Kläger erschien am 26. Januar 2010 nicht zur Arbeit. Daraufhin erteilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27. Januar 2010 (Anlage K 3 zur Klagschrift, Bl. 8 d.A.) eine Abmahnung und forderte ihn zugleich auf, sich am 28. Januar 2010 um 9.00 Uhr zur Arbeitsaufnahme zu melden. Dieses Schreiben wurde dem in der Wohnung des Klägers anwesenden Vater des Klägers um 15.40 Uhr von einer Botin ausgehändigt. Die Schreiben wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zeitgleich per Fax übersandt. Der Kläger erschien auch am 28. Januar 2010 nicht zur Arbeit. Er antwortete mit einem Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2010 auf die Schreiben der Beklagten, bei der Beklagten eingegangen am 1. Februar 2010. Am 15. Februar 2010 wurde den Parteien die vollständig abgesetzte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zugestellt.

Die Beklagte teilte dem bei ihr gebildeten Personalrat mit Schreiben vom 29. Januar 2010 (Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. März 2010, Bl. 40 ff d.A.) mit, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Ferner unterrichtete sie den Personalrat am 29. Januar 2010 um 12.00 Uhr darüber, dass der Kläger seinem Arbeitsplatz weiter ferngeblieben sei. Der Personalrat entschied am 29. Januar 2010 gegen 13.00 Uhr, der Kündigung zuzustimmen. Anschließend veranlasste die Beklagte den Ausspruch der Kündigung. Das Kündigungsschreiben (Anlage K 5 zur Klagschrift, Bl. 12 d.A.) wurde der Mutter des Klägers von der Botin um 16.15 Uhr unter der Wohnanschrift des Klägers ausgehändigt, nachdem die Mutter des Klägers zuvor mitgeteilt hatte, dass der Kläger nicht anwesend sei.

Dem Personalrat wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2010 (Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2010, Bl. 51 d.A.) mitgeteilt, dass der Kläger auch am 29. Januar 2010 nicht zur Arbeit erschienen sei. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Anlage B 12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2010, Bl. 52 d.A.) stimmte der Personalrat auch insoweit der Kündigung zu.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Abmahnung „unwirksam” sei, weil er keine Vertragspflichtverletzung begangen habe.

Der Kläger hat unter Rücknahme des Antrages zu 2 beantragt,

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kün...

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