Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterwertige Beschäftigung. Bewährungsaufstieg. Rechtsmissbrauch. Direktionsrecht des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung sind auf den Fall der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs zu übertragen, wenn der Arbeitgeber bei einer gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgten Mitteilung über die Eingruppierung die für den Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet hat. Der Mitteilung der Vergütungs- und Fallgruppe steht beim Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gleich, wenn dieser die Einstellungsverfügung, in der die Vergütungs- und die Fallgruppe genannt werden, zur Personalakte des Arbeitnehmers gibt.

2. Auf Grund besonderer Umstände verstößt der Arbeitgeber gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, der Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht, aus der heraus der Bewährungsaufstieg möglich ist. Dies kommt in Betracht, wenn der öffentliche Arbeitgeber einem Angestellten unter Überschreitung seines Direktionsrechts unterwertige Tätigkeiten zugewiesen hat, die nicht der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen, aus der tariflich der Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist.

 

Normenkette

BGB § 242; BAT § 23a; PersVG Hamburg § 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 25 Ca 191/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 4 AZR 338/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. November 2000 – 25 Ca 191/ 00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin wird nach der Vergütungsgruppe VII BAT vergütet. Sie klagt auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 18. September 1999 nach der Vergütungsgruppe VI b zu vergüten.

Die 1955 geborene Klägerin ist seit dem 15. Juni 1995 als Arzthelferin mit Abschlussprüfung in der Universitätsklinik E. beschäftigt. Rechtsgrundlage ist der mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15. Juni 1995 (Anlage K 1, Bl. 8 f. d. A.). Das Arbeitsverhältnis ist mit der rechtlichen Verselbständigung des Universitätsklinik E. aus der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Universitätskrankenhaus E. vom 12. September 2001 (HmbGVBl. Teil I S. 375) mit dessen Inkrafttreten zum 15. September 2001 gemäß Art. 1 § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes auf die neu errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts Universitätsklinik E. übergegangen.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Nach § 4 des Arbeitsvertrages ist die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert.

Vom 15. Juni 1995 bis zum 05. Januar 1998 arbeitete die Klägerin in der Abteilung für Kardiologie der Universitätsklinik E. im Herzkatheterlabor. Vom 06. Januar 1998 bis zum 18. Oktober 1999 war sie auf der kardiologischen Station MRC 8 im Einsatz. Im November 1995 erhielt die Klägerin aus Anlass des Ablaufs der Probezeit am 14. Dezember 1995 eine Bedarfsbeurteilung (Anlage K 8, Bl. 58 d. A.). Die Bedarfsbeurteilung enthält die Feststellung, dass sich die Klägerin rasch in ihr Aufgabengebiet eingearbeitet habe und weitgehend selbständig die Aufgaben im Herzkatheterlabor übernehme. Die Tätigkeit wird dahingehend umschrieben, dass sie die Bedienung der Röntgenanlage, die Entwicklung und Bearbeitung von Herzkatheterfilmen sowie die Assistenz bei Herzkatheteruntersuchungen bzw. Ballondilatationen umfasse. Außerdem enthält die Bedarfsbeurteilung die Anmerkung, dass die Klägerin ohne Vorbehalte geeignet ist, nach Ablauf der Probezeit weiterbeschäftigt zu werden. Unter dem Datum des 06. Dezember 1999 wurde der Klägerin ein Zeugnis ausgestellt, in dem ohne Aussagen zur Führung und Leistung ihre Aufgabenbereiche im Herzkatheterlabor und der Station MRC 8 kurz beschrieben werden (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.).

Während ihres Einsatzes im Herzkatheterlabor war die Klägerin unter anderem als Assistenz am Tisch tätig. Auf der kardiologischen Station MRC 8 war sie u. a. damit beschäftigt, Aufgaben im Zusammenhang mit Rehabilitationsanträgen durchzuführen. Die als Beispielstätigkeiten für schwierige Aufgaben von Arzthelferinnen mit Abschlussprüfung in der Vergütungsgruppe VII Fg. 9 Teil II Abschnitt D der Anlage 1 a zum BAT aufgeführten Tätigkeiten Patientenabrechnungen im stationären und ambulanten Bereich, die Durchführung von Elektro-Kardiogrammen mit allen Ableitungen, das Einfärben von cytologischen Präparaten oder gleichschwierige Einfärbungen sind der Klägerin nicht übertragen worden.

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