Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstwagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Arbeitgeber lt. ArbV einen Dienstwagen auch zu privater Nutzung zur Verfügung zu stellen und verpflichtet er sich nach fristloser Kündigung in einem Prozessvergleich, in dem eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist vereinbart wird, zur vertragsgemäßen Abrechnung, kann er hinterher nicht zur Zahlung von Schadensersatz (einer Nutzungsentschädigung) wegen Vorenthaltung des Dienstwagens während der Kündigungsfrist in Anspruch genommen werden.

2. Der Schadensersatzanspruch ist ein Ersatzanspruch, der mithin nicht Gegenstand der geschuldeten „vertragsgemäßen Abrechnung” ist, abgesehen davon, daß das Herausgabeverlangen bezüglich des Dienstwagens zugleich mit der fristlosen Kündigung nicht hinterher den Tatbestand eines schuldhaft-rechtswidrigen Verhaltens erfüllen kann, wenn die Parteien sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist einigen.

3. Allerdings können die Parteien vereinbaren, daß der ArbN durch den Vergleich so gestellt werden soll, wie er stehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt worden wäre. Die Vergleichsklausel vertragsgemäße Abrechnung läßt es diesbezügliche Auslegung jedoch nicht zu, und zwar um so weniger, wenn sogleich nach dem Entzug des Dienstwagens der ArbN sich in einem Anwaltsschreiben wegen des Entzugs der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens etwaiger Schadensersatzansprüche berühmte.

4. Ein im Vergleich nicht ausdrücklich vorbehaltener diesbezüglicher Schadenersatzanspruch muß zudem an der zusätzlich vereinbarten Generalquittung scheitern.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 151, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 08.08.2001; Aktenzeichen 16 Ca 80/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.09.2002; Aktenzeichen 8 AZR 702/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. August 2001 – 16 Ca 80/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Ersatz für den in der Kündigungsfrist vorenthaltenen Dienstwagen schuldet, insbesondere herrscht Streit über die Auslegung eines Prozeßvergleichs nach fristloser Kündigung.

Der heute 44 Jahre alte Kläger war ab Februar 1989 für die Beklagte, die Frachttransporte mittels Seeschiffen vermittelt und organisiert, als Prokurist für ein- und ausgehende Linien tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt DM 11.710,– brutto.

Mit Schreiben vom 24. Juni 1999 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Eine weitere Kündigung wurde vorsorglich zum 31. Dezember 1999 ausgesprochen. Im Kündigungsschutzrechtsstreit rechtfertigte die Beklagte die Kündigungen mit dem Verdacht der Untreue; der Kläger habe an sie, die Beklagte, zwecks Ausstattung seines eigenen Büros – unter Verschleierung des wahren Sachverhalts – mittels gefälschter Belege zu einem weit überhöhten Kaufpreis ihm selbst gehörende antike Möbel verkauft.

Das Berufungsverfahren über das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts (16 Ca 276/99) wurde am 6. Dezember 2000 durch folgenden vor der entscheidenden Kammer abgeschlossenen Prozessvergleich beendet:

  1. „Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten aus betrieblichen Gründen fristgemäß am 30. September 1999 geendet hat und daß die Beklagte mit dem Kläger bis dahin vertragsgemäß abrechnet.
  2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis.
  3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus diesem Rechtsstreit erledigt.
  4. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.”

Bei der Abrechnung gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs ließ die Beklagte die vorenthaltene Nutzung des dem Kläger vertraglich zugesagten Pkw außer Betracht. Hierzu ist unstreitig:

Die Beklagte hatte dem Kläger für seine Tätigkeit einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Im Zusammenhang der fristlosen Kündigung war der Kläger aufgefordert worden, den BMW 520 zurückzugeben. Nach einem Hinweis auf die mit gleicher Post eingereichte Kündigungsschutzklage ließ der Kläger in einem Anwaltsschreiben seines heutigen Prozeßbevollmächtigten erklären (Schreiben vom 2. Juli 1999 – Bl. 4–5 d. A.):

„Wir weisen … darauf hin, daß unser Mandat auch die Nutzung des PKWs weiter für sich beansprucht und insoweit seinen PKW nur unter Protest gegen die Rechtslage zurückgegeben hat. Wir haben Sie auch aufzufordern, den PKW unserem Mandanten wieder zur Verfügung zu stellen, andernfalls wir insoweit Schadensersatz wegen vorenthaltener Nutzungen geltend machen werden.”

im Arbeitsvertrag vom 11. Januar 1989 findet der Dienstwagen in Ziffer 4 der Zusatzvereinbarung wie folgt Erwähnung (Bl. 6–8 d. A.):

„Das Firmenfahrzeug ist von Herrn … (d. i. der Kläger) mit 1 % vo...

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