Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit eines Schadens am privaten Pkw

 

Leitsatz (amtlich)

Den Arbeitnehmer trifft – entsprechend den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich – wenn er bei einem Unfallschaden mit einem Privat-PKW Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht – die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen.

 

Normenkette

BGB §§ 670, 254

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 27 Ca 482/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.10.2010; Aktenzeichen 8 AZR 647/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 – 27 Ca 482/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines Schadens, welchen der Kläger an seinem privaten Pkw erlitt.

Die Beklagte handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger war bei der Beklagten im Verkauf bis zum 31. August 2007 tätig. Mit Ablauf dieses Datums endete das Arbeitsverhältnis.

Gewöhnlich wurde bei der Beklagten die auszuliefernde Ware mittels eines Transporters der Beklagten durch die Lagermitarbeiter an die Kunden ausgeliefert. Jedoch wurden kleinere Sendungen durch die drei Verkäufer, also auch durch den Kläger, an die Kunden direkt ausgeliefert, wenn der Kunde auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit des jeweiligen Verkäufers lag. Die Auslieferung erfolgte dann mit dem privaten Pkw des jeweiligen Verkäufers. Ebenso wurden auch kleinere Sendungen durch die Verkäufer bei den Lieferanten abgeholt. Die durch dieses Vorgehen veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeit entsprechend vergütet.

Am 9. Mai 2007 fuhr der Kläger um ca. 15:45 Uhr mit seinem privaten Pkw zu einem Kunden in W., um dort diverse Kleinteile für eine Werkzeugwalze abzuholen. Dabei fuhr der Kläger nach Norden, da der Arbeitsplatz in der S. Straße in H. lag. Sein Wohnsitz befindet sich in M.. Nach Angaben des Klägers stieß sein Auto, welches einen angepassten Sicherheitsabstand nicht einhielt, beim Befahren der … Straße mit einem vor ihm zum Stillstand gekommenen Pkw derart zusammen, dass an beiden Autos ein Schaden entstand. Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Der Schaden des Unfallgegners wurde durch eine Haftpflichtversicherung des Klägers abgedeckt, der klägerische Schaden wird klageweise geltend gemacht.

Eine Dienstreise-Kaskoversicherung hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen.

Am 2. Juli 2007 erfolgte eine Kalkulation durch Herrn L., welcher beim TÜV beschäftigt ist. Demnach wurden die Reparaturkosten auf EUR 7.954,73 beziffert.

Der Geschäftsführer der Beklagten bot dem Kläger EUR 3.000,00 als pauschale Entschädigung. Der Kläger war über dieses Angebot verärgert und ließ erneut durch Herrn L. ein Gutachten vom 20. August 2007 anfertigen. Danach handelte es sich um einen Totalschaden, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert von rund EUR 6.000,00 um ca. EUR 3.000,00 überstiegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K 1 (Bl. 7 d. A.) verwiesen.

Die Kosten zur Erstellung des Gutachtens betrugen EUR 689,69. Die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs wurde vom Gutachter mit 14 Tagen angesetzt. Der tägliche Nutzungsausfall ist mit EUR 50,00 pro Tag zu bewerten. Der Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung beträgt für den Kläger EUR 869,00. Die Reparaturkosten wurden auf EUR 9.368,72 beziffert. Der Restwert wurde auf EUR 1.500,00 geschätzt.

Am 19. September 2007 verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug und erhielt einen Verkaufspreis von EUR 1.600,00, wobei der Verkaufserlös im Einzelnen streitig ist. Keine der Parteien hat noch einen Zugriff auf das beschädigte Fahrzeug.

Der Kläger hat behauptet, die Fahrt zum Kunden sei mit seinem Vorgesetzten Herrn S. abgesprochen gewesen. Er hat weiter behauptet, beim Befahren der … Straße, in welcher sich unstreitig der Kunde der Beklagten befindet, habe der vor seinem Unfallgegner fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst, um (in letzter Sekunde) links in eine Seitenstraße einzubiegen. Der unmittelbar vor dem Kläger fahrende Pkw habe durch sein plötzliches Bremsen einen Auffahrunfall verhindern können. Dies sei ihm, dem Kläger, jedoch nicht möglich gewesen, sodass er mit einer Höchstgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h auf den Vordermann aufgefahren sei. Zuvor habe er die Straße mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h befahren. Die dem Gutachten beigelegten Fotos ließen eine starke Deformation des vorderen Bereichs deshalb erkennen, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein solches mit Mittelmotor handele, was insoweit unstreitig ist. Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger schneller als angegeben gefahren sei, sei sie hierfür beweispflichtig. Der Schadensumfang am Fahrzeug des Klägers sei für die Ausgangsgeschwindigkeit kein Indiz.

Der Kläger hat die...

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