Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungskontrolle - Unwirksamkeit einer Befristung - sachlicher Grund für die Dauer der Befristung - Klagefrist nach § 1 Abs 5 BeschFArbRG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Inzidentkontrolle, ob sich ein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Arbeitsvertrag an einen unwirksam mit Sachgrund befristeten Vertrag anschließt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Beendigung des mit Sachgrund befristeten Vertrags gegen die Wirksamkeit von dessen Befristung geklagt hat.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 686/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 7 AZR 686/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Dezember 1999 (11 Ca 247/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung und Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist 34 Jahre alt, hat zwei Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren und ist bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von DM 1600,00 mit der Hälfte der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in der Küche tätig.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde begründet durch einen Arbeitsvertrag vom 20. März 1995, nach dem der Kläger "bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 20. März 1996" befristet tätig werden sollte. Am 23. Februar 1996 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zu dem ersten Arbeitsvertrag, der nun eine Befristung vom 21. März 1996 "bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 30. September 1996" vorsah. Dieser Vertrag wurde durch einen weiteren Änderungsvertrag vom 26. September 1996 für die Zeit vom 1. Oktober 1996 "bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 31. März 1997" verlängert. An diesen Vertrag schloss sich ein Änderungsvertrag vom 26. März 1997 für die Dauer vom 1. April 1997 "als Krankenvertretung bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 31. Juli 1997" an. Diesem folgte ein Vertrag vom 21. Mai 1997 mit dem gleichen Befristungsgrund für die Zeit vom 1. August 1997 bis längstens zum 31. Dezember 1997. Durch einen Arbeitsvertrag vom 13. November 1997, der vom 1. Januar 1998 an ausschließlich bestimmend für das Arbeitsverhältnis sein sollte, vereinbarten die Parteien eine Weiterbeschäftigung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1998 an "als Krankenvertretung bis zur Rückkehr bzw. Ausscheiden des erkrankten Stelleninhabers, längstens jedoch bis zum 31. August 1998". Schließlich vereinbarten die Parteien in einem Änderungsvertrag vom 2. Juli 1998, dass der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999 befristet "nach dem Arbeitsförderungsgesetz" tätig sein sollte. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeits- und Änderungsverträge wird auf die Anlagen K 1 bis K 7 zur Klagschrift (Bl. 6 ff d.A.) verwiesen.

Bis zum 10. Juni 1999 erschien die erkrankte Stelleninhaberin nicht wieder am Arbeitsplatz.

Die Beklagte unterrichtete den zuständigen Personalrat mit Schreiben vom 13. November 1997 und 1. Juli 1998 über die beiden letzten Befristungen, zu denen der Personalrat jeweils sein Einverständnis erteilte. Wegen der Einzelheiten der Mitteilungen wird auf die Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 1999 (Bl. 55 f d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die zuletzt zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung wirkungslos sei, weil das Arbeitsförderungsgesetz unmittelbar keine Befristungsmöglichkeit zulasse. Ob die Beklagte eine Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz beantragt habe, die mittelbar eine Befristung ermögliche, wisse der Kläger nicht. Auch die zuvor vereinbarten Befristungen seien unwirksam, weil ihnen nicht entnommen werden könne, ob das Arbeitsverhältnis bei Ausscheiden oder Rückkehr der Stelleninhaberin beendet werden solle.

Die Beklagte habe bei einer Vielzahl von Arbeitsverträgen die Befristung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vorgenommen.

Bei der Verlängerung der Arbeitsverträge einschließlich des vorletzten Vertrages habe die Beklagte nie eine Prognose über Dauer der Erkrankung des oder der Vertretenen angestellt.

Die letzte Befristung sei schließlich unwirksam, weil der Personalrat bei ihr nicht ausreichend beteiligt worden sei. Nach § 87 Abs. 1 Ziffern 2 und 7 HmbPersVG sei der Personalrat bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen zu beteiligen. Der Personalrat sei zumindest dadurch falsch unterrichtet worden, dass auch ihm eine Befristung nach dem Arbeitsförderungsgesetz mitgeteilt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. August 1999 hinaus unbefristet fortbesteht;

2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger...

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