Entscheidungsstichwort (Thema)

Individuelle Ansprüche und tariflicher Ausschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

Individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Listenplatz in einer Senioritätsliste sind nach § 3 Abs. 5 des Tarifvertrags über Förderungen und Rückgruppierungen Bordpersonal in der Fassung vom 07.06.1993 Anlage 1 ausgeschlossen.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen 20 Ca 205/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 4 AZR 289/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 – 20 Ca 205/01 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das für die zutreffende Erfassung der Klägerin in einer bei der Beklagten geführten so genannten Senioritätsliste maßgebliche Datum der Eingliederung der Klägerin bei der Beklagten.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, als Flugbegleiterin tätig, und zwar zunächst befristet vom 27. Februar 1989 bis zum 31. Oktober 1989, sodann befristet vom 01. Mai 1990 bis zum 30. September 1990 und mit Wirkung ab 01. Oktober 1990 schließlich unbefristet.

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für die Beklagte vereinbarten Haustarifverträge Anwendung. Für die Einstufung der Klägerin auf der bei der Beklagten geführten so genannten Senioritätsliste ist der Tarifvertrag über Förderungen und Rückgruppierungen Bordpersonal in der Fassung vom 07. Juni 1993 (Anlage 1) maßgeblich, der vom 01. April 1993 bis zum 30. September 2000 galt. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 3 Auswahllisten

1. Für die Auswahl bei Förderungen und Rückgruppierungen sind ausschließlich die folgenden Listen für

  1. Flugzeugführer (Kapitäne und Copiloten)
  2. Copiloten
  3. Flugbegleiter

entsprechend nachfolgenden Bestimmungen maßgebend.

2. Die Förderung und Rückgruppierung der Kapitäne und Copiloten erfolgt nach der Flugzeugführerliste gemäß Anlage 1.

Die Förderung und Rückgruppierung von Flugbegleitern erfolgt nach der Flugbegleiterliste gemäß Anlage 2.

3. Arbeitnehmer, die beim Bordpersonal von H. neu eingestellt werden, werden entsprechend dem Datum der Eingliederung als Arbeitnehmer des Bordpersonals bei H. fortlaufend dem jeweiligen Ende ihrer Liste zugefügt. Haben mehrere neu eingestellte Arbeitnehmer das gleiche Eingliederungsdatum, so ist für ihren Platz auf der jeweiligen Liste das höhere Lebensalter maßgebend. Ein Wechsel innerhalb der Gruppe im Sinne des Abs. 1 gilt als Neueinstellung.

4. Bei der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers in die gleiche Gruppe gemäß Abs. 1 ist bei der Feststellung seines Listenplatzes so zu verfahren, als wäre der Arbeitnehmer nicht ausgeschieden.

Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und der Wiedereinstellung nicht mehr als ein Zeitraum von einem Jahr liegt und der Austritt nicht aus Gründen erfolgt ist, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

Die Auswahllisten werden von H. fortgeführt, veröffentlicht und der Personalvertretung bis zum 01.12. eines jeden Jahres – erstmals zum 01.12.1980 – zugeleitet.

Hat die Personalvertretung im Einzelfall gegen die Festsetzung bestimmter Listenplätze Bedenken, so kann sie unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Veröffentlichung bei H. Einspruch einlegen. Ein Betroffener kann seine Bedenken nur gegenüber der Personalvertretung geltend machen.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt zwischen H. und der Personalvertretung keine Einigung, so kann die Personalvertretung innerhalb von 3 Wochen nach Einlegung des Einspruchs die Einigungsstelle anrufen. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist verbindlich.”

Die Tarifvertragsparteien vereinbarten am 20. November 1993 eine Neufassung des fraglichen Tarifvertrags (Anlage 2). Zum Neuabschluss des Tarifvertrags war es gekommen, weil die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, die zu diesem Zeitpunkt geführte Senioritätsliste sei teilweise fehlerhaft. Dem neu gefassten Tarifvertrag fügten die Tarifvertragsparteien folgenden „Sidefetter” vom 20. November 2000 (Anlage 3) bei:

Tarifvertrag Förderung und Rückgruppierung des Kabinenpersonals

„Bei Förderungen und Rückgruppierungen ab dem 01.12.2000 (Ausschreibungsnummer DC 18/2000) gilt die zu diesem Stichtag veröffentlichte neue Liste.”

Die Neufassung der Liste begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Förderungen oberhalb des Bedarfs.”

Auf der danach von der Beklagten gemeinsam mit der Personalvertretung überarbeiteten Senioritätsliste wurde die Klägerin, die zuvor Platz 217 eingenommen hafte, zunächst auf Platz 242 und nach erneuter Korrektur nach Vortrag der Beklagten auf Platz 231 und nach Vortrag der Klägerin auf Platz 230 geführt. Dabei wurde als Datum der Eingliederung der 01. Oktober 1990 zu Grunde gelegt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass für die Klägerin „Datum der Eingliederung” g...

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