weitere Beschwerde zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegszuständigkeit. Auszubildende. Berufsausbildung und Rechtsweg. Zulässigkeit des Rechtswegs. Prüfung durch das Rechtsmittelgericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Weist das Arbeitsgericht eine Klage durch Urteil als unzulässig ab, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung gegeben, auch wenn das Arbeitsgericht über die Unzulässigkeit des Rechtsweges richtigerweise durch Beschluss hätte entscheiden müssen.

2. Jedenfalls dann, wenn das Landesarbeitsgericht in der Berufungsinstanz eine grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges annimmt, hat es durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu befinden und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. § 17 a Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG stehen dem nicht entgegen, weil beide Vorschriften voraussetzen, dass erstinstanzlich das in § 17 Abs. 2 und 3 GVG vorgesehene Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges eingehalten worden ist.

3. Der Begriff ?der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten? in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weiter auszulegen als derselbe Begriff in § 5 Abs. 1 BetrVG. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind auch solche Personen, die in Berufsausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, wenn die Auszubildenden Pflichten und Weisungen unterworfen sind, die über den bloßen Leistungsaustausch (Ausbildung gegen Entgelt) hinausgehen und einen Bezug zum Arbeitsverhältnis begründen. Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat.

4. Auszubildende, die außerhalb der betrieblichen Berufsbildung in sonstigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden, sind arbeitnehmerähnliche Personen im sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Einrichtung beschäftigt werden und von der Berufsbildungseinrichtung oder Dritten Leistungen beziehen, die von der Durchführung der Berufsbildung abhängen.

 

Normenkette

GVG § 17 Abs. 2-3, § 17a Abs. 5; ArbGG § 5 Abs. 1 Sätze 1-2, § 65; BetrVG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 13.07.2001; Aktenzeichen 22 Ca 79/01)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2001 – 22 Ca 79/01 – wird aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte Umschulungsverhältnis über den 19. Mai 2000 hinaus bis zum 22. Dezember 2000 fortbestanden hat, und weiter darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Art und Dauer des Umschulungsverhältnisses sowie auf Führung und Leistung des Klägers in dem Umschulungsverhältnis erstreckt. Dabei streiten die Parteien auch darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

Der Kläger schloss am 27. April 1999 mit der Beklagten einen auf die Zeit vom 27. April 1999 bis zum 22. Dezember 2000 befristeten schriftlichen Umschulungsvertrag (Anlage K 2, Bl. 32 ff. d.A.). Dieser Umschulungsvertrag hat unter anderem folgenden Inhalt:

§ 1

Ziel der Umschulung

Die Umschulung wird im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild Mediengestalter für Bild und Ton durchgeführt und endet mit der Abschlussprüfung vor der Handelskammer Hamburg.

Während der Umschulung gelten die mit der Anmeldung anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe Anlage). Die o. g. Umschulung wurde nach Prüfung durch die Bundesanstalt für Arbeit entsprechend der Erfordernisse des § 86 Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III anerkannt.

§ 2

Dauer der Umschulung

1. Die Umschulung beträgt 21 Monate.

Sie beginnt am 27. April 1999 und endet am 22. Dezember 2000.

2. Im Rahmen der Umschulung findet ein 7-monatiges Praktikum in einem Betrieb in der freien Wirtschaft statt. Es beginnt am 24. März 2000 und endet am 31. Oktober 2000.

3. Eine Verlängerung des Praktikums ist nicht möglich.

§ 3

Pflichten des Umschulungsträgers

Der Umschulungsträger verpflichtet sich,

  1. den Umschüler/die Umschülerin während des Vollzeitunterrichts in der xxxx bei der Berufsgenossenschaft für Verwaltung zu versichern. In der Praktikumsphase übernimmt der Praktikumsbetrieb die Meldung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft.
  2. In Ergänzung zu der theoretischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildungsverordnung für das Berufsbild MediengestalterIn für Bild und Ton dem Umschüler/ der Umschülerin die im Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend des Planes für die sachlich und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung und der besonderen Erfordernisse zu vermitteln;
  3. dem Umschüler/der Umschülerin nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Umschulungsziel dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind;
  4. dem Umschüler/der Umschülerin die zum Besuch des Praktikums erforderliche Zeit zu gewähren. Der Umschüler/die ...

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