Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildende in einem Ausbildungsbetrieb. Unternehmer i.S. des § 5 Abs. 1 BetrVG oder nicht

 

Normenkette

BetrVG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 14.09.1994; Aktenzeichen 12 BV 7/94)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.03.1996; Aktenzeichen 7 ABR 34/95)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens einer Betriebsratswahl darüber, ob die bei dem Beteiligten zu 3), einem Ausbildungsbetrieb, ausgebildeten Auszubildenden als wahlberechtigte Arbeitnehmer an der am 26. Mai 1994 durchgeführten Betriebsratswahl hätten teilnehmen müssen bzw. dürfen.

Die Beteiligten zu 1) sind Arbeitnehmer im Betrieb des Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Beteiligten zu 3) gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) ist eine Bildungseinrichtung, deren Aufgabe es ist, berufliche Ausbildungsmaßnahmen für benachteiligte Jugendliche und Jungerwachsene durchzuführen.

Die Ausbildungsmaßnahmen bei dem Beteiligten zu 3) erfolgen ausschließlich auf Basis des dualen Systems und im Rahmen öffentlicher Finanzierung. Die Auszubildenden werden im Rahmen einer drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildung als Büro- bzw. Großhandelskaufleute sowie als Konstruktions- und Industriemechaniker ausgebildet. Neben der Ausbildung bei dem Beteiligten zu 3) ist ein normaler Berufsschulbesuch erforderlich. Die Auszubildenden schließen mit dem Beteiligten zu 3) branchenübliche Ausbildungsverträge ab. Der Beteiligte zu 3) zahlt die Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden aus. Eine schulische Ausbildung findet bei dem Beteiligten zu 3) nicht bzw. nur ergänzend statt. Die Auszubildenden durchlaufen den praktischen Teil ihrer Ausbildung im Betrieb des Beteiligten zu 3), d. h. sie werden im Rahmen von Werkstätten bzw. Büros hier praktisch ausgebildet. Aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung sind die Auszubildenden in gleicher Weise wie in jedem anderen Betrieb gehalten, sich wie Arbeitnehmer in die betriebliche Gemeinschaft und Arbeitsweise einzuführen. Urlaubsregelungen, Arbeitszeiten einschließlich Pausenregelungen, arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Kündigungen, Lohnzahlungen usw. sind für die Auszubildenden in gleicher Weise zu regeln wie für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes.

Der Beteiligte zu 3) beschäftigt im Rahmen „normaler Arbeitsverhältnisse” Ausbilder und Verwaltungspersonal. 44 Beschäftigte waren zuletzt für die Betreuung und Ausbildung von 159 Auszubildenden zuständig.

Zur Durchführung der Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand unter dem 23. Februar 1994 eine Wählerliste erlassen (vgl. Anlage A 2, Bl. 10-13 d.A.; vgl. auch Wahlausschreiben Anlage A 1, Bl. 7-9 d.A.), in welcher neben den Beschäftigten des Beteiligten zu 3) auch die 159 Auszubildenden aufgeführt waren. Nachdem zwischen Wahlvorstand und dem Beteiligten zu 3) streitig geworden war, ob die Auszubildenden auf der Wählerliste verbleiben dürften, ließ der Beteiligte zu 3) im Wege einstweiliger Verfügung dem Wahlvorstand aufgeben, die Auszubildenden von der Wählerliste zu streichen. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß erlassen (vgl. Az.: 12 Ga BV 1/94 des Arbeitsgerichts Hamburg).

Das nach der einstweiligen Verfügung neu erstellte Wahlausschreiben berücksichtigte nunmehr eine korrigierte. Wählerliste (vgl. Anlagen A 3 und A 4, Bl. 14-17 und 18-21 d.A.). Durch diese korrigierte Wählerliste reduzierte sich die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von 7 auf 3. Darüber hinaus veränderte sich die Zusammensetzung des Betriebsrats, da auf die Gruppe der Arbeiter keine Betriebsratsmandate entfielen. Die Betriebsratswahl erfolgte sodann auf Grundlage eines form- und fristgerecht eingereichten Wahlvorschlages. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Anlage A 5 (Bl. 22-24 d.A.) verwiesen. Die Wahlniederschrift wurde am 26. Mai 1994 ausgehängt.

Mit Antrag bei Gericht am 9. Juni 1994 eingegangen, haben die Beteiligten zu 1) die Wahl angefochten.

Die Beteiligten zu 1) halten die Anfechtung für berechtigt, da gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Sie haben ausgeführt, es sei aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren eine falsche Wählerliste zugrunde gelegt worden. Eine große Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer habe ihr Wahlrecht nicht ausüben können. Hierin liege ein Verstoß gegen § 8 BetrVG. Des weiteren sei gegen § 9 BetrVG verstoßen worden. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren hätten die Auszubildenden an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen. Wenn sich das Arbeitsgericht Hamburg hier auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1993 (Az.: 7 ABR 35/92) gestützt habe, so sei diese Entscheidung durch das Arbeitsgericht zu weit ausgelegt worden; die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts behandele im übrigen einen völlig anderen Sachverhalt als den vorliegenden.

Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung, die Betriebsratswahl vom 26. Mai 1994 s...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge