Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch ders. Betriebsrats auf Vorlage der Arbeitsverträge oder Niederschriften gem. § 2 Abs. 1 NachwG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Betriebsrat hat auch in Ansehung des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Einstellung neuer Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der mit diesen schriftlich abgeschlossenen Arbeitsverträge oder einer Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 NachwG und zwar auch nicht mit Schwärzung der Angaben, die nicht in § 2 Abs. 1 Nr. 1-10 NachwG aufgeführt sind.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; NachwG § 2 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 07.08.1997; Aktenzeichen 14 BV 6/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. August 1997 – 14 BV 6/97 – wird einschließlich der Hilfsanträge zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Überwachungsrechtes des Betriebsrates gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Der Antragsteller ist der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin, die das Anzeigen- und Marketinggeschäft für einen Verlag betreibt. Die Arbeitgeberin verwendet bei der Neueinstellung von Mitarbeitern Formulararbeitsverträge, deren Inhalt mit dem Betriebsrat abgestimmt ist. Beispielhaft wird auf den seitens des Betriebsrats eingereichten Formulararbeitsvertrag (Bl. 36 bis 40 der Akten) verwiesen.

Der Betriebsrat vertritt die Ansicht, er habe einen Anspruch auf Vorlage der Arbeitsverträge der seit dem 01. Juli 1995 namentlich näher bezeichneten neu eingestellten Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Arbeitgeberin verpflichtet ist, im Falle einer Neueinstellung dem Betriebsrat den Arbeitsvertrag vorzulegen.

Der Betriebsrat stützt seinen Anspruch auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Verbindung mit § 2 des NachwGes (NachwG) vom 20. Juli 1995.

Der Betriebsrat trägt hierzu vor, es gehöre zu seinen Pflichten, die Einhaltung der Verpflichtungen der Arbeitgeberin gegenüber den Arbeitnehmern, die sich aus dem Nachweisgesetz ergeben, zu überwachen. Zwar folge aus dem Inhalt des Formulararbeitsvertrages, daß in diesem Vertrag alle nach § 2 NachwG schriftlich niederzulegenden Angaben enthalten sind. Das entbinde den Betriebsrat aber nicht von der Pflicht, darüber zu wachen, daß die entsprechenden Rubriken auch ausgefüllt worden sind. Bei dem Nachweisgesetz handele es sich um eines der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für die Überwachung der Einhaltung aus diesen Bestimmungen durch den Betriebsrat sei die Vorlage der abgeschlossenen und ausgefüllten Arbeitsverträge erforderlich. Allenfalls könnten die Angaben geschwärzt werden, die keiner Niederschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 NachwG bedurften.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die schriftlichen Arbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses im Original, in Abschrift oder als Kopie zur Verfügung zu stellen,
  2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat für die Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG sowie § 1 NachwG die jeweils abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsverträge im Original, in Abschrift oder als Kopie bei künftigen Einstellungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Arbeitgeberin hält sich nicht für verpflichtet, die Arbeitsverträge im beantragten Umfang vorzulegen. Sie ist dem Begehren des Betriebsrats mit Rechtsausführungen entgegengetreten.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 07. August 1997 – 14 BV 6/97 – die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Für die Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses unter II. (Bl. 51 bis 53 der Akten) verwiesen.

Gegen diesen ihm am 27. August 1997 zugestellten Beschluß hat der Betriebsrat am 22. September 1997 Beschwerde eingelegt. Durch Beschluß vom 10. Oktober 1997 ist dem Betriebsrat die Frist zur Begründung seiner Beschwerde verlängert worden bis zum 24. November 1997, der Betriebsrat hat seine Beschwerde am 14. November 1997 begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Betriebsrat im wesentlichen aus, der Betriebsrat habe die Verpflichtung, die Einhaltung der Vorschriften des NachwG durch die Arbeitnehmerin zu überwachen. Deshalb müsse der Betriebsrat auch überwachen können, ob in den Arbeitsverträgen die Vertragsbedingungen, die in § 2 NachwG aufgeführt sind, schriftlich niedergelegt und durch die Arbeitgeberin unterzeichnet worden seien. Zwar erstrecke sich das Überwachungsrecht des Betriebsrates nur darauf, ob die Arbeitgeberin ihrer Nachweispflicht nachgekommen sei, der Betriebsrat könne dies aber nur nachvollziehen, indem er sich selbst davon überzeugen könne, daß tatsächlich Name und Anschrift der Vertragsparteien, Zeitpunkt des Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei einer Befristung die vor...

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