Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG folgt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher gem. § 13 AÜG.

 

Normenkette

AÜG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 03.05.2007; Aktenzeichen 18 Ca 65/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 03. Mai 2007 – 18 Ca 65/07 – aufgehoben:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft nach § 13 AÜG, vorrangig um die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin ist auf Grund Arbeitsvertrages vom 31. Mai 2006 bei der Fa. P. GmbH (zuk. P. GmbH), die ihren Sitz in M. hat, mit Wirkung ab 01. Juli 2006 als Flugzeugbauerin für den Bereich Aerospace Engineering Nord angestellt. Im Arbeitsvertrag (Anl. K 1, Bl. 4 ff d.A.) heißt es unter § 17: „Für den Zeitraum der Entsendung nach T. finden die Richtlinien von A. Anwendung”. In Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 31. Oktober 2006 wurde eine Entsendungsvereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen (Anl. K 1, Bl. 10 ff d.A.), aufgrund derer die Klägerin mit Wirkung ab 01. Juli 2006 als Flugzeugbauerin für die Beklagte in T. tätig sein sollte. Eine weitere Änderung des Arbeitsvertrages, nach der u.a. mit Wirkung ab 01. Juli 2006 anstelle der oben zitierten Richtlinien „die Entsendungskonditionen T. für Leiharbeitnehmer der A.Deutschland GmbH” Anwendung finden sollen, erfolgte durch Vereinbarung vom 15. November 2006 (Anl. K 1, Bl. 14 d.A.). Die Klägerin ist für die Beklagte ab 01. Juli 2006 entsprechend eingesetzt worden und ausschließlich in T. tätig.

Mit einer beim Arbeitsgericht München anhängigen Klage gegen die Fa. P. GmbH begehrt die Klägerin die Feststellung, dass zwischen ihr und der Fa. P. GmbH ein Leiharbeitsverhältnis nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestehe und Leistungen, die von der Beklagten an eine vergleichbare Arbeitnehmerin erbracht würden, auch ihr gegenüber abzurechnen seien.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als Arbeitnehmerin von der Beklagten an die Beklagte überlassen worden sei. Sie habe vom ersten Tag an ausschließlich für die Beklagte gearbeitet und sei in deren Betrieb integriert gewesen. Eine eigenständige oder abgrenzbare Tätigkeit der Firma P. GmbH habe es nicht gegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Tätigkeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages entfaltet worden sei. Das Vertragsverhältnis sei nur nach außen so gestaltet worden, dass der Eindruck erweckt werde, dass sie vollständig dem Direktionsrecht der Firma P. GmbH unterliege.

Sie könne demgemäß von der Beklagten nach § 13 AÜG Auskunft über die Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Stammarbeitnehmerin der Beklagten verlangen. Mehrfache Anfragen habe die Beklagte nicht beantwortet. Es handele sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Selbst wenn eine originäre Zuständigkeit nicht gegeben wäre, würde diese jedenfalls im Zusammenhang mit der weiteren beim Arbeitsgericht München anhängigen Klage gegen die Arbeitgeberin begründet werden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03. Mai 2007 (Bl. 28 ff d.A.) den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben erachtet und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 22. Mai 2007 zugestellt. Der hiergegen am 30. Mai 2007 eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen (Beschluss vom 31.05.2007, Bl. 41 f d.A.).Auf die Begründung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).

Von der weiteren Darstellung des tatbestandlichen Teils wird in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Über eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten betreffenden Beschluss wendet, kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch das Landesarbeitsgericht entschieden werden (BAG 10.09.1992 – 8 AZB 6/92 – AP Nr. 4 zu § 17a GVG).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 78 ArbGG statthaft und, da sie form- und fristgerecht gemäß §§ 571, 569 ZPO eingelegt worden ist, auch im Übrigen zulässig.

2. In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts für den Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG. Damit ist die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben und es bestand kein Grund für eine Verweisung an das Amtsgericht.

a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich ...

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