Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerungsverfahren. Erteilung der Vollstreckungsklausel bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Verfahren zur Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln. Kostenentscheidung nach Erledigung der Klauselerinnerung

 

Leitsatz (amtlich)

Die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, tritt auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO ein.

 

Normenkette

ZPO §§ 91 a, 570 Abs. 1, §§ 888, 890; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 9, § 64 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 21.05.2013; Aktenzeichen 21 Ca 45/12)

 

Tenor

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsgegner.

 

Gründe

I.

Die Parteien haben im Erinnerungsverfahren über die Wirksamkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel gestritten.

Durch Beschluss vom 21. Mai 2013 - 21 Ca 45/12 - hat das Arbeitsgericht Hamburg gegen die Erinnerungsführerin (Schuldnerin) ein Zwangsgeld festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 26. Mai 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 begründet.

Unter dem 07. Juni 2013 ist dem Erinnerungsgegner eine Vollstreckungsklausel für den Beschluss vom 21. Mai 2013 erteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat die Erinnerungsführerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der dem Erinnerungsgegner am 07. Juni 2013 erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013 einstweilen einzustellen.

Durch Beschluss vom 26. Juni 2013 hat die Kammer auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Mai 2013 - 21 Ca 45/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. März 2013 - 21 Ca 45/12 - ist die Schuldnerin verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß als HR Direktor Supply Chain zu beschäftigen. Zur Erzwingung dieser Handlung wird auf Antrag des Gläubigers gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von € 22.000,00 und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit für je € 250,00 einen Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin Herrn K., festgesetzt.

Unter dem 27. Juni 2013 hat die Kammer bei der Erinnerungsführerin angefragt, ob vor dem Hintergrund des vorgenannten Beschlusses an der Erinnerung und dem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 732 ZPO festgehalten wird.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 hat die Erinnerungsführerin die am 11. Juni 2013 eingelegte Klauselerinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt "die Kosten des Rechtsstreits dem Erinnerungsgegner aufzuerlegen".

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2013 hat der Erinnerungsgegner Fristverlängerung beantragt und mit Schriftsatz vom 08. August 2013 beantragt "die Kosten für das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen". Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 hat der Erinnerungsgegner beantragt, der Erinnerungsführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen und zur Begründung auf den Schriftsatz vom 21. Juni 2013 verwiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses vom 21. Mai 2013 - 21 Ca 45/12 - sei nicht entfallen. Die Frage, ob § 570 Abs. 1 ZPO auch für Zwangs- und Ordnungsgeldbeschlüsse gelte, müsse nicht abschließend beantwortet werden; zumindest für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers gelte dies nicht.

II.

1. Nachdem die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 die am 11. Juni 2013 eingelegte Klauselerinnerung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und der Erinnerungsgegner sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 08. und vom 16. August 2013 konkludent angeschlossen hat, war über die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Zwar hat der Erinnerungsgegner im Schriftsatz vom 08. August 2013 beantragt "die Kosten für das Verfahren betreffend die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuerlegen", jedoch sollte diese Erklärung erkennbar nicht für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg abgegeben werden, denn über die Kosten des vorgenannten Beschwerdeverfahrens ist bereits durch Beschluss der Kammer vom 26. Juni 2013 entschieden worden. Die vorgenannte Erklärung war, da beantragt worden ist die Kosten dem Gegner aufzuerlegen, auch als Erledigungsklärung auszulegen, denn die Erklärung sollte die Reaktion auf den Schriftsatz der Erinnerungsführerin vom 16. Juli 2013 darstellen. Im Schriftsatz vom 16. August 2013 hat der Erinnerungsgegner nunmehr klargestellt, dass er beantragt die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Erinnerungsführerin aufzuerl...

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